Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Fristen sind zum Ausschöpfen da, so lernen es Juristen – und leider geht im Zusammenhang mit Fristen auch gerne mal etwas schief. Dann ist die Rede von der in den vorigen Stand, also dem Antrag, so gestellt zu werden, als wäre die Frist nicht verloren. Tatsächlich sehen die deutschen Prozessordnungen so eine Möglichkeit vor.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Im Strafprozess gilt dabei: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Achtung: innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (so BGH, 4 StR 157/22).

Der Antragsteller muss mitteilen,

  • wann er Kenntnis von der Fristversäumung erlangte, und
  • darlegen, aufgrund welcher tatsächlicher Umstände er gehindert war, die Frist einzuhalten. Erforderlich ist der Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung ausschließt!

Der Sachvortrag zu dem einer Fristwahrung entgegenstehenden
Hinderungsgrund ist ferner glaubhaft zu machen.

Fristbeginn für Wiedereinsetzung

Ausschlaggebend ist die Kenntnis. Entscheidend für den Fristbeginn kann der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten sein, wenn an diesen unter Hinweis auf die Zustellung an den Verteidiger versendet wurde (BGH, 4 StR 452/15). Auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers von dem Fristversäumnis kommt es dann nicht an, sodass allein dessen Mitteilung nicht ausreichend ist (BGH, 4 StR 320/12, 1 StR 412/13, 1 StR 573/14 und 4 StR 157/22).

Das bedeutet mit dem BGH, dass jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich ist, es zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags gehört, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Dies gilt mit dem BGH selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, welches dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, 4 StR 452/15, 1 StR 737/90, 3 StR 269/10 und 4 StR 522/19). Das Rechtsmittelgericht darf sogar die Kenntnis durch Vermittlung des Verteidigers bei deutschsprachigen Angeklagten unterstellen (dazu nur BGH, 1 StR 267/72 und 4 StR 157/22).

Verschulden des Anwalts bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hängt oft daran, dass auf Seiten des Anwalts was schiefgelaufen ist. Hier zeigt sich dann auch der Unterschied zwischen den Prozessordnungen: Während im Zivilrecht ein Verschulden des Anwalts dem Mandanten zugerechnet wird, geschieht dies im Strafprozess gerade nicht!

Ein Klassiker ist dabei in der strafprozessualen Revision, dass vergessen wird, zur unbedingten Beauftragung des Verteidigers zur Revisionseinlegung vorzutragen und eine entsprechende Glaubhaftmachung des Vorbringens vorzunehmen. Gerne wird viel dazu geschrieben, was alles nicht passiert ist – wenn man aber nicht dazu vorbringt, dass der Anwalt mit dem begehrten Rechtsmittel beauftragt war, ist jede weitere Zeile im Zweifelsfall verschenkt (dazu auch BGH, 4 StR 439/21).

Bei verpassten Rechtsmittelfristen muss die unbedingte Beauftragung des Anwalts beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sauber dargelegt werden!

Keine Heilung formaler Mängel

Gemäß § 44 Satz 1 StPO kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
in Betracht, wenn eine Frist versäumt worden ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwalt Ferner zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafprozess

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in unheimlich kompliziert, vor allem was die Glaubhaftmachung angeht!

Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht dazu, formale Mängel in der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu heilen. Infolgedessen kommt es bei bloßen Begründungsmängeln einer Verfahrensrüge nicht darauf an, ob den Angeklagten an dem Begründungsmangel kein Verschulden trifft (BGH, 1 StR 242/20, 1 StR 301/12 und 4 StR 103/21).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.