Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Sachentscheidung

Der (5 StR 376/20) konnte klarstellen, dass eine ausgeschlossen ist, wenn – zwischenzeitlich – eine Sachentscheidung ergangen ist:

Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts rechts- kräftig abgeschlossen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, , 63. Aufl., § 44 Rn. 1). Das ist hier der Fall. Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

BGH, 5 StR 376/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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