Der Bundesgerichtshof (5 StR 376/20) konnte klarstellen, dass eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist, wenn – zwischenzeitlich – eine Sachentscheidung ergangen ist:
Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts rechts- kräftig abgeschlossen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 44 Rn. 1). Das ist hier der Fall. Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
BGH, 5 StR 376/20
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