Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 290/17, konnte noch 2018 klarstellen, dass wenn ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten unter Hinweis auf eine Erkrankung seinen Arbeitsplatz verlässt, dies allein den hohen Beweiswert der anschließend ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttern kann. Inwieweit dies vor der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu halten ist, wird sich noch zeigen.

Das Arbeitsgericht Aachen hatte vorinstanzlich zu dem Thema noch ausgeführt:

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird hier nicht dadurch erschüttert, dass diese von verschiedenen wechselnden Ärzten ausgestellt wurden. Dies allein kann einen Beweiswert der einzelnen Bescheinigungen nicht beeinflussen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2016 – 4 Sa 409/15, Rn. 52; juris). Zudem hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, warum es zu der Ausstellung durch wechselnde Ärzte gekommen ist (…).

Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 817/19

Das LAG vertieft dies dann nochmals:

 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO ein hoher Beweiswert zu. Zwar ist § 5 Abs. 1 EFZG keine Grundlage für eine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO, jedoch besteht bei einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Diese Aussage hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.07.1992 (BAG, Urteil vom 15.7.1992 – 5 AZR 312/91 – zu II.), NJW 1993, 809, 810) unter Hinweis auf die übereinstimmende Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und die überwiegenden Stimmen in der Literatur grundlegend bestätigt und das einzige insoweit abweichende Urteil des LAG München (…)

Würde der Bescheinigung des Arztes kein Beweiswert zuerkannt, so würde der sicher mögliche und grundsätzlich auch vorkommende Missbrauch zum Regeltatbestand erhoben. Dazu besteht keinerlei Veranlassung, insbesondere vor dem Hintergrund der Pflichten, die ein Arzt aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien bei Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat. Es ist daher sachgerecht, wenn derjenige, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gegen sich gelten lassen will, Umstände dartun muss, die die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen können. Auf diese Weise ist der Arbeitgeber tatsächlichen Missbrauchsfällen nicht schutzlos ausgeliefert (BAG, Urteil vom 15.7.1992 – 5 AZR 312/91 – zu II.2.), NJW 1993, 809, 810). Solche ernsthaften Zweifel sind z. B. dann anzunehmen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit mit Rückwirkung bescheinigt wird (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2015 – 8 Sa 373/14 –, juris) oder wenn eine Krankschreibung nur aufgrund telefonischer Rücksprache und ohne Untersuchung erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 –, juris).

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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