Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 290/17, konnte noch 2018 klarstellen, dass wenn ein nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten unter Hinweis auf eine Erkrankung seinen Arbeitsplatz verlässt, dies allein den hohen Beweiswert der anschließend ausgestellten nicht erschüttern kann. Inwieweit dies vor der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu halten ist, wird sich noch zeigen.

Das Aachen hatte vorinstanzlich zu dem Thema noch ausgeführt:

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird hier nicht dadurch erschüttert, dass diese von verschiedenen wechselnden Ärzten ausgestellt wurden. Dies allein kann einen Beweiswert der einzelnen Bescheinigungen nicht beeinflussen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2016 – 4 Sa 409/15, Rn. 52; juris). Zudem hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, warum es zu der Ausstellung durch wechselnde Ärzte gekommen ist (…).

Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 817/19

Das LAG vertieft dies dann nochmals:

 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO ein hoher Beweiswert zu. Zwar ist § 5 Abs. 1 EFZG keine Grundlage für eine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO, jedoch besteht bei einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Diese Aussage hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.07.1992 (BAG, Urteil vom 15.7.1992 – 5 AZR 312/91 – zu II.), NJW 1993, 809, 810) unter Hinweis auf die übereinstimmende Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und die überwiegenden Stimmen in der Literatur grundlegend bestätigt und das einzige insoweit abweichende Urteil des LAG München (…)

Würde der Bescheinigung des Arztes kein Beweiswert zuerkannt, so würde der sicher mögliche und grundsätzlich auch vorkommende Missbrauch zum Regeltatbestand erhoben. Dazu besteht keinerlei Veranlassung, insbesondere vor dem Hintergrund der Pflichten, die ein Arzt aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien bei Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat. Es ist daher sachgerecht, wenn derjenige, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gegen sich gelten lassen will, Umstände dartun muss, die die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen können. Auf diese Weise ist der Arbeitgeber tatsächlichen Missbrauchsfällen nicht schutzlos ausgeliefert (BAG, Urteil vom 15.7.1992 – 5 AZR 312/91 – zu II.2.), NJW 1993, 809, 810). Solche ernsthaften Zweifel sind z. B. dann anzunehmen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit mit Rückwirkung bescheinigt wird (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2015 – 8 Sa 373/14 –, juris) oder wenn eine Krankschreibung nur aufgrund telefonischer Rücksprache und ohne Untersuchung erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 –, juris).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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