Fälschung von Gesundheitszeugnissen und Urkundenfälschung

Die Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB aF steht nicht in einem privilegierenden Spezialitätsverhältnis zur nach § 267 StGB, wie der BGH (5 StR 283/22) klargestellt hat.

Fälschung von Gesundheitszeugnissen

Der zweiaktige Tatbestand setzt voraus, dass jemand unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder sonstiger approbierter Mediziner oder unbefugt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt oder ein solches echtes Zeugnis verfälscht (erste Teiltat) und dies zur Täuschung von Behörden oder Versicherungen gebraucht (zweite Teiltat).

Anders als beim Tatbestand der Urkundenfälschung genügt es nicht, dass die in der Absicht hergestellt wird, sie später zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden. Vielmehr verlangt der Tatbestand des § 277 StGB aF den Gebrauch der Urkunde. Hinzu kommt, dass nicht der Gebrauch im allgemeinen Rechtsverkehr von der Vorschrift erfasst wird, sondern nur der Gebrauch zur Täuschung von Behörden oder Versicherungen. Ein falsches Gesundheitszeugnis verwendet mit dem BGH dabei nur derjenige, der es dem zu Täuschenden so zugänglich macht, dass dieser es wahrnehmen kann. Erforderlich ist, dass der Täuschungsadressat in die Lage versetzt wird, den Inhalt des Gesundheitszeugnisses durch eigene Einsichtnahme zur Kenntnis zu nehmen.

Achtung: Die Fälschung ärztlicher Bescheinigungen über angebliche Schutzimpfungen erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatvariante des Herstellens einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Gesundheitszeugnis

Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 277 StGB aF sind schriftliche Erklärungen, in denen der Gesundheitszustand einer Person beschrieben wird. Gegenstand können auch frühere Erkrankungen oder eine Prognose über die künftige gesundheitliche Entwicklung sowie die Bescheinigung therapeutischer Maßnahmen sein.

Danach stellt eine Impfbescheinigung eine solche ärztliche Bescheinigung dar. Denn sie enthält schon nach ihrem Wortsinn nicht nur Feststellungen über den gegenwärtigen Gesundheitszustand einer Person, sondern auch über die Aussichten, an bestimmten Krankheiten zu erkranken oder von ihnen verschont zu bleiben. Eine Aussage über die Veränderung des Gesundheitszustandes wird auch durch die in einem Impfausweis implizit enthaltene Feststellung getroffen, dass der Inhaber des Impfausweises mit einem bestimmten Wirkstoff geimpft ist und dass dieser Wirkstoff bei Kontakt mit einem Virus zu bestimmten körperlichen Reaktionen führt.

Fälschung von Impfpass als Urkundenfälschung

Der BGH führt weiter aus, dass es sich bei dem Impfpass um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB handelt. Die Eintragung eines Impfdatums in einen auf eine bestimmte Person ausgestellten Impfpass stellt eine verkörperte Gedankenerklärung dar, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und den Aussteller erkennen lässt. Die in der ausgefüllten Zeile des Impfausweises enthaltenen Angaben zu Impfdatum, Impfstoff und Charge ergeben – wie bei § 277 StGB aF – im Zusammenhang mit den Angaben zur Person auf dem Deckblatt des Impfausweises die Erklärung des Impfarztes, der genannten Person an einem bestimmten Tag die bezeichnete Impfung mit einem Impfstoff einer bestimmten Charge verabreicht zu haben.

Auch zum Verhältnis von § 277 StGB aF zu § 267 StGB werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der BGH hat sich hier dahin gehend positioniert, dass eine Spezialität mit Privilegierungscharakter des § 277 StGB aF gegenüber § 267 StGB nicht besteht. Vielmehr handelt es sich um zwei Tatbestände, die unterschiedliche Begehungsweisen erfassen, aber gemeinsame Unrechtselemente aufweisen, sodass es zu einer im Strafgesetzbuch nicht unüblichen Überschneidung der Anwendungsbereiche kommt. Die Anwendbarkeit des einen Tatbestandes schließt dabei die Anwendbarkeit des anderen nicht aus.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.