Verhaltensbedingte Kündigung: Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit

Fährt ein Arbeitnehmer während einer längeren Arbeitsunfähigkeit wegen einer Hirnhautentzündung trotz erkannter Krankheitssymptome im Hochgebirge Ski, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos beenden.

Dazu auch bei uns:

Das musste sich ein Arbeitnehmer sagen lassen, der während dieses Skiurlaubs zudem noch stürzte und sich das Schien- und Wadenbein brach. Hierdurch kam es zu einer erheblichen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun zurück.

Die Richter waren der Ansicht, dass der Arbeitnehmer seine Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten erheblich verletzt habe. Die Erkrankung sei nach den Ausführungen des Arbeitnehmers u.a. mit erheblichen Konzentrationsschwächen verbunden gewesen. Er habe daher keine sportlichen Freizeitaktivitäten ausüben dürfen, die – wie das alpine Skilaufen – an die Konzentration und die allgemeine Fitness nicht unerhebliche Anforderungen stellen würden. Erschwerend komme hinzu, dass der Arbeitnehmer als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beschäftigt gewesen sei. Durch sein Fehlverhalten habe er die Neutralität und Glaubwürdigkeit des MDK und seiner Gutachten bei den Auftraggebern in Frage gestellt (BAG, 2 AZR 53/05).

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Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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