Fährt ein Arbeitnehmer während einer längeren Arbeitsunfähigkeit wegen einer Hirnhautentzündung trotz erkannter Krankheitssymptome im Hochgebirge Ski, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos beenden.
Dazu auch bei uns:
- Kündigung während Krankheit des Arbeitnehmers möglich?
- Was ist ein „genesungswidriges“ Verhalten bei der Arbeitsunfähigkeit?
Das musste sich ein Arbeitnehmer sagen lassen, der während dieses Skiurlaubs zudem noch stürzte und sich das Schien- und Wadenbein brach. Hierdurch kam es zu einer erheblichen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun zurück.
Die Richter waren der Ansicht, dass der Arbeitnehmer seine Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten erheblich verletzt habe. Die Erkrankung sei nach den Ausführungen des Arbeitnehmers u.a. mit erheblichen Konzentrationsschwächen verbunden gewesen. Er habe daher keine sportlichen Freizeitaktivitäten ausüben dürfen, die – wie das alpine Skilaufen – an die Konzentration und die allgemeine Fitness nicht unerhebliche Anforderungen stellen würden. Erschwerend komme hinzu, dass der Arbeitnehmer als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beschäftigt gewesen sei. Durch sein Fehlverhalten habe er die Neutralität und Glaubwürdigkeit des MDK und seiner Gutachten bei den Auftraggebern in Frage gestellt (BAG, 2 AZR 53/05).
Links:
- Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht!
- Mein Beitrag zur Kündigung während der Krankheit
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