Auch bei einer schlichten und überwachten Transportfahrt eines Drogenkuriers liegt ein Besitz von Betäubungsmitteln vor (und nicht etwa nur Beihilfe): Mit dem BGH liegt Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts vor, wenn ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und ein Besitzwillen, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten, festgestellt werden können. Ein Besitz liegt dann auch für den Fahrer im Fall einer schlichten Transportfahrt vor, selbst wenn die Fahrt polizeilich vollständig überwacht wurde, wie der BGH klarstellte:
Der Umstand, dass die Transportfahrt polizeilich observiert wurde, steht
BGH, 3 StR 131/21
der tatsächlichen Sachherrschaft der Angeklagten über das Marihuana während der Autofahrt und damit ihrer Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018, 3 StR 113/18, NStZ 2020, 41, 42; Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212). Denn ungeachtet der Observation hatte die Angeklagte während der Autofahrt die rein tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel; unerheblich ist insofern, dass sie und die weiteren beteiligten Personen wegen der polizeilichen Beobachtung keine realistische Chance hatten, über den Endverbleib des Marihuanas zu bestimmen.
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