Ein gleichzeitiger Besitz einer nicht geringen Menge von Marihuana und Waffen (ggfs. samt Munition) unterfällt nicht automatisch der Tatbestandsvariante des bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 4 BtMG).
Denn ein bloßer Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – etwa zum Eigenkonsum – ist nicht von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst, wie der BGH klarstelle: Denn insoweit besteht kein Kontakt zu anderen Personen und damit nicht die Gefahr, dass der Täter seine Interessen rücksichtslos wahrnimmt und eine ihm zu Verfügung stehende Waffe auch einsetzt (BGH, 2 StR 556/96, 1 StR 149/18, 3 StR 344/16 und 1 StR 242/19 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/6853 S. 41).
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