Keine Aneignung von Betäubungsmitteln bei Wegnahme zum Wegwerfen

Eine durchaus bemerkenswerte Entscheidung hat der getroffen, die man am besten im Zusammenspiel mit einer aktuellen weiteren Entscheidung sieht: Wenn man jemandem Betäubungsmittel unter Drohung oder Gewalt wegnimmt um diese zu Entsorgen, liegt nicht zwingend ein vor:

Weder den Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann indes entnommen werden, dass der Angeklagte hinsichtlich der Betäubungsmittel auch mit der tatbestandlich geforderten Absicht handelte, diese sich oder einem Dritten zuzueignen (§ 249 Abs. 1 StGB).

Das Wegwerfen der Betäubungsmittel in Form ihrer Entsorgung in der Emscher (…) stellt keine Aneignung dar. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel zuvor zeitweilig dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleibt oder sonst zugeführt oder zumindest ursprünglich mit einer diesbezüglichen Absicht gehandelt hätte. Aus den Feststellungen der Kammer zu dem gemeinsam mit den Mitangeklagten gefassten Tatplan ergibt sich lediglich ein Enteignungsvorsatz des Angeklagten, dem es darauf ankam, dem Zeugen die Betäubungsmittel „abzunehmen“ (…), um zu verhindern, dass dieser die Betäubungsmittel an Jugendliche verkauft.

Ob der Angeklagte von Anfang an mit der ‒ für die Erfüllung des Tatbestands nicht ausreichenden ‒ Absicht handelte, die Betäubungsmittel des Zeugen zu entsorgen, oder aber gegebenenfalls zunächst andere Absichten verfolgt hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

BGH, 4 StR 501/20

So etwas ist beachtlich und eröffnet durchaus weiteres Verteidigungspotential, insbesondere auch hinsichtlich es Besitzes – hier ist zwar schon lange anerkannt, dass das reine Entsorgen von BTM keinen Besitz begründen kann, doch kommt es auf die Einzelheiten an: Vorliegend etwa dürfte ein erheblicher Zeitraum mit Gewahrsam über die BTM beim Angeklagten vorgelegen haben. Insoweit dürfte naheliegend sein, die Aneignung anders zu beurteilen als die Besitzbegründung bzw. den Besitzbegründungswillen. Mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH kann man dem aber durchaus entgegentreten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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