Hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an nicht zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmitteln aus verschiedenen Quellen (etwa verschiedenen Anbauphasen bei Zweck des Eigenverbrauchs) begründet insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes (zusammenfassend BGH, 1 StR 242/19).
Dies gilt mit dem Bundesgerichtshof stets – anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (siehe BGH, 3 StR 88/18, 3 StR 95/18 , 2 StR 287/18). Dies gilt insbesondere auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (BGH, 2 StR 504/17, 5 StR 284/17). Anders ist es natürlich bei dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitz, wobei es sich um zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle handelt (BGH, 3 StR 487/16).
Dazu auch: Verklammerung durch Besitz von BTM
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