Konkurrenzen beim Besitz von Betäubungsmitteln

Hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an nicht zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmitteln aus verschiedenen Quellen (etwa verschiedenen Anbauphasen bei Zweck des Eigenverbrauchs) begründet insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes (zusammenfassend BGH, 1 StR 242/19).

Dies gilt mit dem stets – anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (siehe BGH, 3 StR 88/18, 3 StR 95/18 , 2 StR 287/18). Dies gilt insbesondere auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (BGH, 2 StR 504/17, 5 StR 284/17). Anders ist es natürlich bei dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitz, wobei es sich um zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle handelt (BGH, 3 StR 487/16).

Dazu auch: Verklammerung durch Besitz von BTM

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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