Hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an nicht zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmitteln aus verschiedenen Quellen (etwa verschiedenen Anbauphasen bei Zweck des Eigenverbrauchs) begründet insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes (zusammenfassend BGH, 1 StR 242/19).
Dies gilt mit dem Bundesgerichtshof stets – anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (siehe BGH, 3 StR 88/18, 3 StR 95/18 , 2 StR 287/18). Dies gilt insbesondere auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (BGH, 2 StR 504/17, 5 StR 284/17). Anders ist es natürlich bei dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitz, wobei es sich um zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle handelt (BGH, 3 StR 487/16).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).