Beschuldigtenvernehmung

Beschuldigtenvernehmung, was tun: Wenn Sie eine zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, dann wissen Sie nun endgültig, dass ein gegen Sie in Gang gesetzt wurde. Das bedeutet, Sie haben den Status eines Beschuldigten. Sie können dabei mit einiger bitterer Note sogar recht froh sein – die Beschuldigtenvernehmung ist der eine Weg, auf dem Sie von dem Ermittlungsverfahren erfahren; der andere verbreitete Weg ist die plötzliche Hausdurchsuchung.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen sind bei einem echten strafrechtlichen Notfall kurzfristig für eine Beauftragung verfügbar. Unser Strafverteidiger-Notruf: 01751075646 (keine kostenlose Erstberatung, keine SMS, keine garantierte Erreichbarkeit!)

Infos bei uns: Haft oder Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Pflichtverteidiger gesucht | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl

Was bedeutet die Beschuldigtenvernehmung?

Die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung ist genau genommen nur eine „Einladung“. Polizei oder Staatsanwaltschaft haben bisher bereits gegen Sie ermittelt, doch nun ist der Punkt gekommen, zu dem man der Auffassung ist, dass Ihre Vernehmung unumgänglich ist. Zugleich bedeutet dies, dass man alleine auf Grund der bisherigen Ermittlungen nicht der Meinung ist, das Verfahren einfach, etwa durch eine mangels Tatverdacht, beenden zu können.

Zugleich heisst dies, dass Sie formell Beschuldigter sind, was bedeutet, dass Sie besondere Rechte haben, wie insbesondere das Recht zu Schweigen und das Recht einen Rechtsanwalt zu einer Vernehmung mitzunehmen.

Die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung kann Sie unvorbereitet treffen – menschlich sind dann spontane Reaktionen, wie insbesondere schnell bei der Polizei anrufen. Unterbinden Sie diesen Reflex! Lesen Sie ruhig im Internet, trinken Sie einen Kaffee, holen Sie Luft. Jede spontane, unüberlegte Reaktion – gerade wenn Sie im Umgang mit Behörden unerfahren sind – kann zu Fehlern führen, die kaum mehr zu reparieren sind.

Und vor allem: Verabschieden Sie sich von der Idee, dass Sie nichts befürchten haben, weil Sie ja nichts gemacht haben. Ein derart kindliches Denken kann man sich bestenfalls in Tatort-Folgen leisten. Ein Rechtsanwalt hilft bei Beschuldigtenvernehmung!

avatar

Jens Ferner

Strafverteidiger

Geht man zur Beschuldigtenvernehmung hin?

Die „Ladung“ ist genau genommen eine „Einladung“ – Sie müssen weder hingehen, noch absagen. Lassen Sie sich lieber von einem Rechtsanwalt für Beschuldigtenvernehmung verteidigen! Es ist bewusst so formuliert, dass Sie beim ersten Lesen unsicher sind, müssen Sie aber nicht sein. Tatsächlich wissen Sie ja nicht einmal worum es geht, auch wenn Sie es vielleicht anders wahrnehmen, und haben das Recht zu erfahren, was Sache ist. Ein Rechtsanwalt für Beschuldigtenvernehmung unterstützt Sie bei Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung in der Frage, wie man damit umgeht.

Ich kann die Vorwürfe aber entkräften!

Der Klassiker gerade bei unbescholtenen Bürgern ist der feste Glaube daran, dass an den Vorwürfen nichts dran ist und man alles entkräften kann. Der Drang, mit der Polizei zu reden und „die Sache aufzuklären“ ist – durchaus nachvollziehbar – enorm hoch. Dass Strafverteidiger dringend hiervon abraten liegt auf der anderen Seite an der eigenen Erfahrung: Sie wissen gar nicht, was bisher ermittelt wurde. Offenkundig will man Sie vernehmen und sieht gerade keinen Anlass, bisher das Verfahren einzustellen. Sie wissen auch nicht, was vielleicht andere schon gesagt haben und welche objektiven Umstände bisher festgestellt wurden. Vertrauen Sie dem Rechtsanwalt bei Beschuldigtenvernehmung.

Sie wissen nicht, in welchem Kontext Ihre Angaben bei einer Beschuldigtenvernehmung wahrgenommen werden!

All dieses Nichtwissen bedeutet, dass wenn Sie nun zur Polizei gehen und etwas Aussagen, Sie gar nicht wissen können, in welchem Kontext Ihre Aussage gewertet werden wird. Sie wissen auch nicht, was derjenige, der Sie da vernimmt, bereits gelesen hat und davon ja ggfs. auch vorgeprägt ist in seiner Auswahl der Fragen und Wahrnehmung der Antworten.

Dabei müssen Sie abschliessend das Risiko sehen, dass derjenige der Sie da befragt, nicht einmal selber merkt oder reflektiert hat, dass er nicht unvoreingenommen ist. über ihren Rechtsanwalt für Beschuldigtenvernehmung hilft.

Beschuldigtenvernehmung - Rechtsanwalt Ferner

Strafverteidigung braucht Profis und keine Anwälte, die glauben alles zu können. Im Gerichtssaal braucht es klare Linien & Grenzen – darum bieten wir Ihnen 100 % Strafverteidiger, alle unsere Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht.

Ich bin unschuldig – also gehe ich zur Beschuldigtenvernehmung

Bitte: Weder hinterlassen Sie einen schlechten Eindruck, wenn Sie sich bei einer Beschuldigtenvernehmung einen Strafverteidiger nehmen, noch darf man Ihnen Schuld unterstellen, wenn Sie (erst einmal) nichts sagen. Überhaupt sollten Sie nicht darüber nachdenken, was vielleicht irgendein Polizist in ihr – rechtlich zulässiges – Verhalten hineindeutet. Sie begeben sich mit Ihrem Verhalten auf diesem Weg nur in gefährliche Abhängigkeiten von den Erwartungen der Ermittlungsbehörden und damit in einen Teufelskreis, aus dem Sie unbescholten kaum mehr rauskommen.

Rechtsanwalt für Beschuldigtenvernehmung: Rechtsanwalt & Strafverteidiger Ferner Alsdorf hilft bei Beschuldigtenvernehmung

Es droht kein Nachteil, wenn Sie zu einer Beschuldigtenvernehmung nicht hingehen und Ihre Rechte ausüben! Ein Rechtsanwalt für Beschuldigtenvernehmung sichert im Übrigen Ihre Rechte.


Was kann ein Strafverteidiger bei Ladung zur Beschuldigtenvernehmung tun?

Ihre grösste Schwäche ist die Unwissenheit, insbesondere hinsichtlich des bisherigen Sachstandes. Ein professioneller Strafverteidiger wird sich eher gar nicht lange mit Ihnen unterhalten wollen am Anfang und will die Ermittlungsakte – die bekommt er auch. Als Strafverteidiger bestellt man sich nach der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung und teilt mit, dass nun erst einmal die Akte zu übersenden ist. Die wird gelesen und dann berät man sich. So arbeitet ein Rechtsanwalt bei Beschuldigtenvernehmung.

Dabei dürfen Sie niemals den Fehler machen und glauben, nur weil Sie den Akteninhalt nun kennen, sind Sie gewappnet: Sie bezahlen den Strafverteidiger nicht dafür, dass er die Akte holt; Sie bezahlen den professionellen Strafverteidiger für seine Erfahrung und sein Wissen, dafür, dass er die Akte liest und Ihnen hinterher mitteilt, wo er Risiken sieht, die Sie vielleicht gar nicht wahrnehmen. Die professionelle Beratung nach einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung ist das, was darüber entscheidet, ob und wie es weitergeht.

Um sich "Fachanwalt für Strafrecht" nennen zu können, muss man einen Lehrgang absolvieren, in dessen Rahmen auch Klausuren geschrieben werden. Zusätzlich muss man binnen 3 Jahren eine bestimmte Menge an Fällen bearbeitet und eine Mindestzahl an Verhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder Aufwärts verhandelt haben. Wenn man die Voraussetzungen erworben hat, beantragt man den Titel bei der Rechtsanwaltskammer, ab dann muss man sich jährlich fortbilden. Der Titel des Fachanwalts ist daher mit spürbaren Kosten verbunden, weswegen hier auch regelmäßig höhere Kosten bei einem Auftrag entstehen (zwingend ist es aber nicht).

Die Gebühren eines Strafverteidigers variieren von Fall zu Fall und sind grundsätzlich erst einmal gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt, lassen sich also im Vorhinein bestimmen. Die Kosten sind zum einen davon abhängig, wie früh oder schnell ein Verfahren beendet wird, denn es macht natürlich einen Unterschied ob man überhaupt vor Gericht muss; zum anderen kommt es darauf an, ob besondere Gebühren vereinbart wurden.

Ein Vorschuss von unter 300 Euro ist jedenfalls unrealistisch, Gesamtkosten für eine Verteidigung unter 600 Euro sind genauso unrealistisch. Ausführlich finden Sie die Kosten eines Strafverteidigers hier erklärt. 

Zuerst einmal ist der Strafverteidiger Beistand und stützt den Mandanten. Wenn der Strafverteidiger seinen Job ernst nimmt, verteidigt er - gegen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Aber damit ist noch nichts über die Form gesagt: Je nach Fall kann es geboten sein, ruhiger zu verteidigen, es kann aber auch zwingend sein, aggressiv aufzutreten. Wichtig ist, dass der Mandant weiss und ihm verständlich gemacht wird, was gerade geschieht und warum.

Aus unserer Sicht: Kommunikation. Ein guter Strafverteidiger hat mehr als ein Schema F nach dem er immer agiert, er kommuniziert mit seinem Mandanten so, dass der immer weiß was Sache ist - und beherrscht verschiedene Kommunikationsstrategien um mit Gericht und Behörden zu sprechen. Vor allem muss er ehrlich sein, darf gegenüber dem Mandanten keinen Unsinn versprechen und muss seine Ratschläge fachlich untermauern können. Mehr dazu, was ein guter Strafverteidiger ist, finden Sie hier bei uns.

Die Justiz NRW beschreibt den Strafverteidiger so:

Der Beschuldigte kann sich in jedem Verfahrensstadium, also auch schon im Ermittlungsverfahren durch einen Strafverteidiger beraten lassen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich jedoch vornehmlich auf das Hauptverfahren.

Man unterscheidet Pflicht- und Wahlverteidiger. werden vom Gericht bestimmt und dem Angeklagten zur Seite gestellt. Der Wahlverteidiger hingegen ist ein vom Angeklagten selbst bestimmter Rechtsanwalt, den der Angeklagte mit schriftlicher Vollmacht dazu ermächtigt, ihn im Strafverfahren zu verteidigen. Der Angeklagte ist aber nicht verpflichtet, sich einen Verteidiger zu suchen. Vielmehr kann er auch ohne Verteidiger vor Gericht erscheinen, etwa um Kosten zu sparen. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz allerdings zwingend vor, dass der Angeklagte durch einen zugelassenen Verteidiger verteidigt wird. Man spricht insoweit von notwendiger Verteidigung. Das Gericht bestimmt in diesen Fällen einen Pflichtverteidiger, sofern der Angeklagte sich noch keinen Wahlverteidiger gesucht hat. Es handelt sich um Fälle, in denen dem Angeklagten erhebliche Strafvorwürfe gemacht werden oder das Verfahren zu erheblich belastenden Sanktionen führen kann. Die wichtigsten Fälle sind:

  • Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen vorgeworfen
  • Das Strafverfahren kann zu einem Berufsverbot führen
  • Der Beschuldigte befindet sich sei mindestens drei Monaten auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt und wird nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der entlassen
  • Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten
  • Wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage es gebietet
  • Wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann

Hat das Gericht dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beigeordnet, ist dem Angeklagten dadurch nicht die Möglichkeit genommen, selbst einen Rechtsanwalt zu bestimmen, der die Verteidigung übernehmen soll. In diesem Fall hebt das Gericht die Bestellung des Pflichtverteidigers wieder auf.

Grundsätzlich gilt die Bestellung des Verteidigers für das gesamte Strafverfahren. Sie kann jedoch auch auf nur eine Instanz beschränkt werden. Im Rahmen dieser evtl. zeitlichen Einschränkung hat der Verteidiger folgende Aufgaben:

In erster Linie soll der Verteidiger dem Angeklagten beratend zur Seite stehen. Er soll die Rechte des Angeklagten umfassend wahrnehmen und diesen zu prozessual richtigen beziehungsweise klugen richtigen Handlungen und Erklärungen veranlassen. Im Rahmen dieser Stellung ist der Verteidiger verpflichtet, sich ausschließlich für den Angeklagten einzusetzen.

Ferner übt der Verteidiger gegenüber dem Gericht eine Kontrollfunktion aus. Er hat darauf zu achten, dass alle den Angeklagten entlastenden Aspekte hinreichend berücksichtigt und die Verfahrensvorschriften beachtet werden. Der Verteidiger ist daher auch als Organ der Rechtspflege zu verstehen. In dieser Funktion dient er der Wahrheitsfindung und trifft ihn die Pflicht, für einen sachdienlichen und prozessual geordneten Verfahrensablauf zu sorgen. Damit der Verteidiger diesen Aufgaben gerecht werden kann, steht ihm nach Maßgabe des § 147 ein unbeschränktes Akteneinsichtsrecht zu.

Der Verteidiger ersetzt jedoch nicht den Angeklagten. Auch wenn also ein Verteidiger am Verfahren beteiligt ist, muss der Angeklagte selbst in der Verhandlung erscheinen. Der Verteidiger ist nur ein Bestand des Angeklagten, nicht dessen Vertreter.

Der Verteidiger ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem Schutz und der Verteidigung des Angeklagten dienen. Seine Grenzen findet der Verteidiger dann, wenn er den Tatbestand der erfüllt, das heißt, wenn der Verteidiger den Sachverhalt aktiv verdunkelt oder verzerrt, Beweismittel verfälscht oder wissentlich gefälschte Beweismittel verwendet. Gleiches gilt, wenn der Verteidiger den Angeklagten vor einer bevorstehenden Verhaftung warnen würde. Nicht gehindert ist der Verteidiger aber, auf Freispruch zu verteidigen und zu beantragen, auch wenn der Angeklagte ihm die Tatbegehung in einem vertraulichen Gespräch gestanden hat.

Die Rechte des Verteidigers können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Recht zur Stellung von Anträgen, insbesondere Beweisanträgen
  • Recht zur Stellung von Fragen an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige
  • Anwesenheitsrecht in allen Verfahrenstadien, auch bei Ortsterminen außerhalb des Gerichts
  • Recht zur Abgabe von Erklärungen und Stellungnahmen für den Angeklagten
  • Recht zur Beanstandung von Fragen, die von anderen Verfahrensbeteiligten an Zeugen oder den Angeklagten gerichtet werden

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme hat der Verteidiger, wenn der Staatsanwalt seinen Schlussvortrag beendet hat, sein Plädoyer zu halten. Dieses fasst das Ergebnis der Hauptverhandlung nochmals zusammen, würdigt alle erörterten Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und enthält schließlich einen Antrag an das Gericht, wie dieses aus der Sicht der Verteidigung entscheiden soll. (QUelle: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Strafgericht/verfahren/Verfahrensbeteiligte/verteidiger/index.php)

Um es kurz zu machen: Es gibt keinen! Vergessen Sie Vorurteile, die auf schlechten Fernsehfilmen beruhen, die "Pflichtverteidigung" ist in Deutschland ein eigenes Konstrukt und Sie können den Anwalt als Pflichtverteidiger haben, den Sie sich selber aussuchen! Mehr zur Pflichtverteidigung mit FAQ hier bei uns.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.