Das Amtsgericht Frankenthal (Beschluss vom 25.6.2020, 71 F 79/20 eA) hat darüber entschieden, nach welchen Kriterien das Recht auf Schulwahl (hier: Einschulung auf eine Waldorf- statt auf einer Regelgrundschule) auf einen Elternteil allein zu übertragen ist.
Das Familiengericht kann für den Fall, dass sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind bedeutsam ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Hier konnten sich die Eltern eines sechsjährigen Kindes, die zwar nicht verheiratet sind, die elterliche Sorge aber gemeinsam ausüben, nicht darüber einigen, ob das Kind zur Regelschule gehen soll, wie es der Vater wünscht, oder nach dem Willen der Mutter zur Waldorfschule. Das AG hat die Entscheidungsbefugnis einstweilen auf die Mutter übertragen.
Das Gericht entscheidet nicht darüber, welche Schulart für das Kind die am besten geeignete ist. Die Mutter ist als Hauptbezugsperson von der Entscheidung besonders betroffen und muss die Umsetzung überwiegend organisieren. Sie hat sich tiefergehender damit beschäftigt als der Vater. Das soziale Umfeld des Kindes und der Schulweg sind zu beachten. Der Wille des sechs- jährigen Kindes ist zu berücksichtigen, wenngleich diesem i. d. R. altersbedingt keine entschei- dende Bedeutung zuzumessen ist. Die Waldorfschule ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Deren Pädagogik, der dahinter stehende Gedanke der Anthroposophen, die besondere Schulor- ganisation usw. sind zwar diskutabel, aber können nicht per se als Gefahr für das Kindeswohl angesehen werden.
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