Entzug der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen reicht allein der einmalige Konsum einer harten Droge (z. B. ) aus, um die Fahreignung zu verneinen und die Fahr- erlaubnis zu entziehen. Eine Teilnahme am Straßenverkehr ist dabei im Übrigen nicht erforderlich.

Doch was, wenn der Fahrerlaubnisinhaber behauptet, er habe die Drogen unbewusst ein- genommen? Hierzu äussert sich nach dem Verwaltungsgericht Aachen nun auch das VG Lüneburg: Der Fahrerlaubnisinhaber muss in diesen Fällen einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darlegen, der einen solchen Geschehensablauf als nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lässt. Das gelte vor allem, wenn behauptet werde, das bei ihm festgestellte Benzoylecgonin rühre von einem Konsum des Getränks „Red Bull Cola“ her. Dieser Argumentation folgte das VG Lüneburg in diesem Fall nicht.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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