Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen reicht allein der einmalige Konsum einer harten Droge (z. B. Kokain) aus, um die Fahreignung zu verneinen und die Fahr- erlaubnis zu entziehen. Eine Teilnahme am Straßenverkehr ist dabei im Übrigen nicht erforderlich.
Auch bei uns:
- Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
- Führerschein beschlagnahmt (§111a StPO) – was tun?
- Anordnung einer MPU
- Trunkenheitsfahrt auf eScooter
- Cannabis-Konsum und Entzug der Fahrerlaubnis
- Entzug der Fahrerlaubnis bei harten Drogen
- Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht
- Fahrerlaubnisentzug wegen Falschparkens
- Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis und Alkoholkonsum
- Kündigung wegen Alkohol am Steuer
Doch was, wenn der Fahrerlaubnisinhaber behauptet, er habe die Drogen unbewusst ein- genommen? Hierzu äussert sich nach dem Verwaltungsgericht Aachen nun auch das VG Lüneburg: Der Fahrerlaubnisinhaber muss in diesen Fällen einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darlegen, der einen solchen Geschehensablauf als nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lässt. Das gelte vor allem, wenn behauptet werde, das bei ihm festgestellte Benzoylecgonin rühre von einem Konsum des Getränks „Red Bull Cola“ her. Dieser Argumentation folgte das VG Lüneburg in diesem Fall nicht.
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