Betriebsschließungsversicherung und Corona

Beim Oberlandesgericht Hamm, 20 W 21/20, finden sich einige wenige Zeilen zur Auslegung eines Versicherungsvertrages hinsichtlich einer Betriebsschließungsversicherung und der Frage, ob diese bei Corona greift. Dabei macht das OLG deutlich, dass eine abschliessende Aufzählung von Infektionskrankheiten abzählend bleibt, auch wenn auf die §§6,7 IFSG verwiesen wird! In diesem Fall wart unstreitig bei Vertragsschluss COVID-19 („Corona“) noch nicht in die §§6,7 IFSG aufgenommen, inzwischen wurde es aber nachgetragen. Das reicht nicht aus, so das OLG.

Mit dem OLG Hamm gilt: Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger und sind Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus.

In diesem Fall waren, wie wohl üblich, die Krankheiten in einer Anlage ausdrücklich „abschliessend“ benannt und ansonsten wurde mit einem Klammerzusatz auf die §§6,7 IFSG verwiesen bei der Wortwahl „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“. Das aber kann nicht erweiternd verstanden werden:

Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in Teil B Nr. 8.2.2 der vereinbarten Bedingungen (GA 3 = S. 3 der Antragsschrift) ist abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern macht dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde. Dass der Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz interessiert ist, ist – selbstverständlich – richtig, vermag aber an dieser Auslegung nichts zu ändern.

Oberlandesgericht Hamm, 20 W 21/20

Fazit: Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den verein- barten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der o. g. Wortlaut und die anschließende ausführliche Auflistung vieler Krankheiten und Erreger mache dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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