Verjährung bei Bankrott

Die des Bankrotts beginnt bereits mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB wobei eine festgestellt Zahlungseinstellung ausreichend ist (siehe BGH, 5 StR 435/19), was den Verjährungszeitpunkt deutlich vorverlagern kann.

Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist in einer Gesamtschau anhand von Beweisanzeichen zu folgern (BGH, IX ZR 143/12dazu auch bei uns). Eine Zahlungseinstellung kann dabei auch vorliegen, wenn zwar vereinzelt Forderungen bedient werden, aber die Forderung eines Großgläubigers in beträchtlicher Höhe nicht bedient wird (BGH, IX ZR 65/15).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.