Verjährung bei Bankrott

Die Verjährung des Bankrotts beginnt bereits mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB wobei eine festgestellt Zahlungseinstellung ausreichend ist (siehe BGH, 5 StR 435/19), was den Verjährungszeitpunkt deutlich vorverlagern kann.

Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist in einer Gesamtschau anhand von Beweisanzeichen zu folgern (BGH, IX ZR 143/12dazu auch bei uns). Eine Zahlungseinstellung kann dabei auch vorliegen, wenn zwar vereinzelt Forderungen bedient werden, aber die Forderung eines Großgläubigers in beträchtlicher Höhe nicht bedient wird (BGH, IX ZR 65/15).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.