Die Verjährung des Bankrotts beginnt bereits mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB wobei eine festgestellt Zahlungseinstellung ausreichend ist (siehe BGH, 5 StR 435/19), was den Verjährungszeitpunkt deutlich vorverlagern kann.
Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist in einer Gesamtschau anhand von Beweisanzeichen zu folgern (BGH, IX ZR 143/12 – dazu auch bei uns). Eine Zahlungseinstellung kann dabei auch vorliegen, wenn zwar vereinzelt Forderungen bedient werden, aber die Forderung eines Großgläubigers in beträchtlicher Höhe nicht bedient wird (BGH, IX ZR 65/15).
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