Bei einer Grundschuld und der durch sie gesicherten Forderung kann es sich je nach Straftat um Taterträge handeln, die der Einziehung unterliegen (BGH, 1 StR 327/22).
Der BGH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB als Tatertrag âdurchâ eine rechtswidrige Tat erlangt wird, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Tatbestandsverwirklichung in irgendeinem Stadium des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er in die faktische Verfügungsgewalt des Täters gelangt ist.
Für die Bestimmung des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF kommt es allein auf eine tatsächliche (âgegenständlicheâ) Betrachtung an; wertende Gesichtspunkte sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen. Da es sich bei der Erlangung um einen tatsächlichen Vorgang handelt, kommt es auf die zivilrechtlichen Besitz- oder Eigentumsverhältnisse nicht an.
Anders als bei den Eigentums- und Vermögensdelikten, denen regelmäÃig ein tatsächlicher Wechsel der Verfügungsgewalt über einen Gegenstand oder einen wirtschaftlichen Vorteil immanent ist, ändert sich beim Bankrotttatbestand (§ 283 StGB) zumindest in den Fällen des Beiseiteschaffens und Verheimlichens (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) regelmäÃig nichts an der Verfügungsgewalt des Täters; diese hatte der Täter bereits vor der Tat inne. Gleichwohl sind die nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite gebrachten oder verheimlichten Gegenstände oder wirtschaftlichen Vorteile Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB.
Denn der Täter verschafft sich oder einem Dritten durch die Tathandlung eine âinsolvenzfesteâ Verfügungsmacht über den beiseite geschafften oder verheimlichten Gegenstand, die ihm aufgrund der eingetretenen Krise nicht mehr zusteht. Nicht die erstmalige Erlangung der Verfügungsmacht, sondern die insolvenzrechtswidrige Aufrechterhaltung der Verfügungsmacht ist in diesen Fällen tatbestandsmäÃig. Die beiseitegeschafften oder verheimlichten Gegenstände sind daher auch keine Tatobjekte, die eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB ausschlieÃen würden.
Gemessen an diesen MaÃstäben unterliegen die Grundschuld und die durch sie gesicherte Forderung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB, § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zwar handelt es sich nicht um den entzogenen Gegenstand selbst. Diese Rechte verkörpern aber die Belastung des Grundstücks und beinhalten damit die Beiseiteschaffung. Sie unterliegen daher argumentum a maiore ad minus der Einziehung als Tatertrag, so der BGH in der vorliegenden Entscheidung.
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