Strafrechtlicher Blick auf ein digitales Drogennetzwerk: Mit Urteil vom 5. November 2024 (5 StR 599/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einen Fall entschieden, der das enorme Spannungsverhältnis zwischen traditionellem Strafrecht und digitaler Kriminalität aufzeigt. Im Zentrum der Entscheidung steht ein Online-Drogenhandel, der in seiner Organisation und technischen Ausgestaltung Parallelen zum berüchtigten „ShinyFlakes“-Fall aufweist, dessen Ersttäter mit vergleichbarem Modus Operandi bereits 2015 verurteilt worden war. Der BGH hatte in diesem Verfahren eine komplexe Revisionslage zu bewerten, die sowohl sachlich-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Fragen von erheblicher Tragweite betraf.
(mehr …)Schlagwort: Kognitionspflicht

Kognitionspflicht des Gerichts
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Juli 2024 (Az. 5 StR 6/24) hat der BGH klargestellt, wie die Kognitionspflicht des Gerichts bei einem Freispruch in einer Strafsache zu verstehen ist.
(mehr …)Gegenstand der Urteilsfindung
Wenn das in einem strafprozessualen Urteil geschilderte und abgeurteilte Geschehen so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten Vorgängen abweicht, dass sie sich nicht mehr als die von der Anklage
bezeichneten Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO darstellen, ist dies ein Fehler, der in der Revision angegriffen werden kann.Dazu bei uns:
- Kognitionspflicht im Strafprozess
- Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift
- Notwendige Feststellungen im Urteil
BGHSt 39,133 – Rotlichtfall
- Ein entschuldigtes Überschreiten der Notwehr im Sinne von § 33 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter sich planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat, um unter Ausschaltung der erreichbaren Polizei einen ihm angekündigten Angriff mit eigenen Mitteln abzuwehren und die Oberhand über seinen Gegner zu gewinnen.
- Die Nötigung zur Unterlassung eines noch nicht gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf den Täter kann verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB sein, wenn sie mit verbotenen Mitteln (hier: unter Verstoß gegen das WaffG) und unter bewußter Ausschaltung staatlicher Zwangsmittel begangen wird.
Verstoß gegen die Kognitionspflicht im Strafprozess
Das Gericht muss die in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage aufgeführten Taten unter allen rechtlich relevanten Gesichtspunkten prüfen – wenn dies nicht geschieht, wird durch das Gericht gegen die Kognitionspflicht verstoßen.
(mehr …)Strafklageverbauch: Reichweite des Strafklageverbrauchs
Reichweite von Strafklageverbrauch: Die Reichweite des Strafklageverbrauchs richtet sich nach dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO. Eine Begriffsbestimmung dafür, die eine zweifelsfreie Anwendung in jedem Fall ermöglichte, gibt es nicht; es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles an. Eine Einstellung nach §153 StPO bewirkt jedenfalls keinen Strafklageverbrauch.
Dazu auch bei uns: Prozessuale Tatidentität
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Umgrenzungsfunktion der Anklage
Umgrenzungsfunktion der Anklage: Eine Anklageschrift muss die angeklagten Taten so klar bezeichnen und insbesondere zeitlich abstecken, dass der Angeklagte nachvollziehen kann, was ihm überhaupt konkret vorgeworfen wird.
Es gilt im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion grundsätzlich: Eine Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion). Die begangene, konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam.
(mehr …)Doppelrelevante Tatsachen: Verbot der doppelten Verwertung bei der Strafzumessung
Einem häufigen Fehler bei Gerichten in Strafverfahren muss sich der BGH durchaus öfters widmen: Dem Verstoss gegen das Verbot der doppelten Verwertung. Wenn nämlich ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist, mit dem die Strafbarkeit oder ein Regelbeispiel überhaupt erst eintreten, darf das nicht erneut bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.
Es handelt sich hier durchaus um einen „Klassiker“, speziell im BTM-Strafrecht. Allzu häufig unterläuft Gerichten der Fehler, dass man in vorzunehmenden Gesamtabwägungen (speziell auch bei der Prüfung eines minder schweren Falls) Dinge zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, die in der Feststellung der Strafbarkeit bereits eine Rolle spielten.
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