Die Frage, ob ein Irrtum über die Identität des Sexualpartners die Einvernehmlichkeit einer sexuellen Handlung entfallen lässt, ist nicht nur juristisch komplex, sondern berührt auch grundlegende Aspekte der sexuellen Selbstbestimmung. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Beschluss vom 7. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 4 ORs 25 SRs 363/25) klargestellt, dass ein solcher Irrtum – selbst wenn er durch Täuschung hervorgerufen wurde – nicht automatisch zur Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB führt.
(mehr …)Schlagwort: Stealthing
Stealthing im Sexualstrafrecht bezeichnet das heimliche Entfernen eines Kondoms während des Geschlechtsverkehrs ohne Wissen und Einverständnis des Partners oder der Partnerin. Stealthing ist eine Form der sexuellen Nötigung, da es eine bewusste und gewollte Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung des Partners oder der Partnerin darstellt. Es kann als Körperverletzung und Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung strafbar sein und unter Umständen zu einer Freiheitsstrafe führen.
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„Stealthing“ ist Vergewaltigung: BGH zur Reichweite sexueller Selbstbestimmung
Mit Beschluss vom 25. September 2024 (Az.: 4 StR 11/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsauffassung bestätigt, dass sogenanntes Stealthing – also das heimliche Abziehen oder Weglassen eines Kondoms gegen den erkennbaren Willen der anderen Person – eine strafbare Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB darstellt. Die Entscheidung stärkt die sexuelle Selbstbestimmung und konkretisiert zugleich die strafrechtliche Einordnung dieses Verhaltens, das bislang juristisch nicht durchgehend eindeutig behandelt wurde.
(mehr …)BGH zur Strafbarkeit des Stealthing
Nunmehr konnte sich auch der Bundesgerichtshof (3 StR 372/22) zum, gegen den erkennbaren Willen des Sexualpartners, heimlich ohne Kondom durchgeführten Geschlechtsverkehr (sogenanntes „Stealthing“) äußern. Der BGH fasst seine bisherige Rechtsprechung dabei so zusammen, dass es für die Frage, ob eine sexuelle Handlung dem maßgeblichen Willen zuwiderläuft, auf die konkret vorgenommene Handlung ankommt. Wenn diesbezüglich ersichtlich ist, dass die betroffene Person sie ablehnt, ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein Einverständnis mit anderen sexuellen Handlungen besteht.
Insoweit stellen für den BGH Geschlechtsverkehr unter Nutzung eines Kondoms einerseits und ohne ein solches andererseits unterschiedliche sexuelle Handlungen dar:
Der Gebrauch eines Präservativs betrifft die Art und Weise des Sexualvollzugs und führt zu einer anderen qualitativen Bewertung (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19. März 2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21, NStZ 2021, 619 Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 20. August 2021 – 206 StRR 87/21, NStZ-RR 2022, 43, 44; KG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – [4] 161 Ss 48/20 [58/20], OLGSt StGB § 177 Nr. 5 S. 5 f.; Camargo, ZStW 2022, 351, 375; SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 177 Rn. 18; Schumann/Schefer in Festschrift Kindhäuser, 2019, S. 811, 816; anders dagegen Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 177 Rn. 5).
Hierfür spricht insbesondere die generelle Eignung, eine unerwünschte Schwangerschaft oder die Übertragung von Krankheiten zu verhindern. Dass hierdurch die Beurteilung eines sexuellen Kontakts mitgeprägt wird, zeigt sich etwa daran, dass bei Sexualdelikten der Vollzug des Geschlechtsverkehrs ohne Verwendung eines Kondoms bereits nach früherer Rechtslage straferschwerend berücksichtigt werden konnte (…).
Die Bedeutung der Prävention gegen sexuell übertragbare Erkrankungen wird überdies dadurch deutlich, dass für den Bereich der Prostitution gemäß § 32 Abs. 1 ProstSchG eine Kondompflicht besteht (s. BT-Drucks. 18/8556 S. 93 f.). Dies ändert nichts daran, dass maßgebliches Rechtsgut des § 177 StGB die sexuelle Selbstbestimmung ist (vgl. BT-Drucks. 18/9097 S. 21 … ). Die Heranziehung der genannten Gesichtspunkte erweitert es nicht um Aspekte des Gesundheitsschutzes, sondern unterstreicht lediglich, dass ein qualitativer Unterschied zwischen der von der selbstbestimmungsberechtigten Person konsentierten und der tatsächlich vorgenommenen Sexualpraktik besteht.
Irrtumsproblematik
Der BGH hat offengelassen, welche Bedeutung ein etwaiger Irrtum bei der Bildung des – einvernehmlichen oder entgegenstehenden – Willens für die strafrechtliche Bewertung hat:
Der Entscheidung der betroffenen Person, keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr zu wollen, liegt grundsätzlich keine Fehlvorstellung zugrunde, wenn der Täter vorspiegelt, diesem Wunsch nachzukommen; denn dadurch ändert sich nichts an der ablehnenden Haltung gegenüber einem Sexualkontakt ohne die Nutzung eines Kondoms (s. etwa KG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – [4] 161 Ss 48/20 [58/20], OLGSt StGB § 177 Nr. 5 S. 10 f.; Herzog in Festschrift Fischer, 2018, S. 351, 357; dagegen mit anderem Ansatz Franzke, BRJ 2019, 114, 119 f.; Denzel/Kramer da Fonseca Calixto, KriPoZ 2019, 347, 353).
Die Täuschung wirkt sich erst auf anderer Ebene dahin aus, dass die geschädigte Person die von ihr missbilligte sexuelle Handlung geschehen lässt, da sie ihren Bedeutungsgehalt und den Verstoß gegen ihren – ersichtlich fortdauernden – entgegenstehenden Willen nicht erkennt. Dies stellt indes für sich genommen keine Einwilligung in die konkrete sexuelle Handlung, den ungeschützten Geschlechtsverkehr, dar.
Problematische Sexualstrafverfahren
Wir sind sehr regelmäßig im Sexualstrafrecht verteidigend tätig und sehen hier nur ein weiteres Minenfeld: Die Beweissituation ist schon in 4-Augen-Situationen äußerst kritisch; wenn nun auch noch der Geschlechtsverkehr an sich aus dem Fokus gerät und dafür das „wie“ des Geschlechtsverkehrs in den Gerichtssaal gezerrt wird, läuft es am Ende auf schlichte „Glaubenssituationen“ hinaus. Dies schon, da es regelmäßig an geeigneten Beweisanzeichen oder Anknüpfungstatsachen – über die jeweiligen Erklärungen hinaus – fehlen wird.
Die Situation wird sowohl für Opfer dieser Straftaten als auch für (vermeintliche) Täter ein Horror-Szenario, da unsere Gerichtsverfahren gar kein geeignetes Prozedere bieten, um hiermit umzugehen. Auch das viel zitierte Glaubwürdigkeitsgutachten hilft dabei wenig weiter, schon alleine, weil es bei erwachsenen Personen seltenst zur Anwendung gelangt.
Die Idee des BGH an dieser Stelle, dass es ureigene Aufgabe des Richters ist, die Glaubwürdigkeit von Personen und Glaubhaftigkeit Ihrer Aussagen zu beurteilen, verkennt schlichtweg, dass die wenigsten Juristen hier entsprechend ausgebildet sind – und man sich aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit (freilich frei von Feedback der Richtigkeit der Einschätzung in sachlicher Hinsicht) immer länger einredet, hier etwas zu können, was Glaubwürdigkeitsgutachter jahrelang lernen müssen.
Vergewaltigung einer Sexarbeiterin
Bisher wurde in der Rechtsprechung beim Vorwurf einer Vergewaltigung im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten die – an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anknüpfende – Erwägung eingestellt, wenn das Tatopfer als Sexarbeiterin (früher: „Prostituierte“) betätigte und sich vor der Tat zum geschützten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereiterklärt hatte. Hiervon rückt nun ausdrücklich der 6. Senat ab, der klarstellt, sich dieser Bewertung nicht anschließen zu wollen:
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Neufassung des § 177 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460; vgl. Hörnle, NStZ 2017, 13 ff.). Der Tatbestand erfasst nach geltender Rechtslage die Vornahme sexueller Handlungen, mit denen sich der Täter – auch ohne Nötigungsmittel (…) – über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt und dadurch das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung verletzt (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 22).
Nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen ist es jedenfalls nunmehr unerheblich, aus welchen Gründen das Opfer die sexuelle Handlung ablehnt (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 23).
Der damit – entsprechend den rechtlichen Maßgaben aus Art. 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention), umgesetzt in deutsches Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II, S. 1026 ff.; BT-Drucks. 18/12037, S. 76 f.) – unterschiedslos erstrebte Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ist mit einer regelhaften Differenzierung zwischen einer Prostituierten und einer „unbescholtenen Frau“ (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 1973 – 4 StR 135/73) unvereinbar (…).
BGH, 6 StR 279/22Es wäre also mit der neueren Rechtsprechung des BGH rechtsfehlerhaft, das Recht der sexuellen Selbstbestimmung eines Tatopfers dergestalt mit ihrer Bereitschaft, gegen Entgelt mit dem Täter sexuell zu verkehren, zu verknüpfen. Soweit früherer Rechtsprechung eine gegenteilige Rechtsauffassung entnommen werden kann, halten immer mehr BGH-Senate hieran nicht fest (so nun auch BGH, 5 StR 386/22). Denn:
… es mindert weder die generelle Schutzwürdigkeit der sexuellen Selbstbestimmung des Tatopfers noch das Ausmaß der Verletzung dieses Rechts, wenn die betroffene Person unter anderen Bedingungen, etwa gegen eine Bezahlung, sexuelle Handlungen auch freiwillig vorzunehmen oder zu erdulden bereit gewesen wäre, die dann aber erzwungen wurden (…)
Eine Vereinbarung entgeltlicher sexueller Handlungen bleibt auch ohne Einfluss auf das Ausmaß des in einem nachfolgenden sexuellen Übergriff liegenden Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung. Wird die Grundbedingung einer solchen Einigung – freiwilliger Verkehr gegen Bezahlung – nicht eingehalten, so vermag allein der Umstand, dass es zu der Einigung überhaupt gekommen war, die Divergenz zwischen dem Handeln des Täters und dem Willen des Opfers nicht anteilig aufzufangen oder abzumildern. Denn ein Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist jedenfalls nicht in dem Sinne teilbar, dass die Missachtung des Willens eines Sexualpartners sich auf dessen Wunsch nach Gewaltfreiheit und Bezahlung beschränken und hinsichtlich der sexuellen Handlung „an sich“ aber noch ein das Erfolgsunrecht zumindest reduzierender Rest an Konsens verbleiben könnte (vgl. auch MüKo-StGB/Renzikowski aaO unter Verweis auf Hörnle, StV 2001, 454, 455).
BGH, 5 StR 386/22Solche „Graduierungen“ des Schutzgutes der sexuellen Selbstbestimmung wären im Übrigen, so der BGH zutreffend, nicht vereinbar mit der heutigen Fassung des § 177 StGB und dessen grundlegender Neukonzeption. Denn für die Erfüllung des § 177 StGB soll es nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr unerheblich sein, aus welchen Gründen das Opfer eine sexuelle Handlung ablehnt. Geschützt werden soll die Freiheit des Opfers, jederzeit seinen Willen zu ändern, unabhängig von einer zuvor erteilten Zustimmung, von der Beziehung der Beteiligten oder etwaigen Abreden oder Gegenleistungen (dazu BT-Drucks. 18/9097, S. 23). Insoweit sei auch an die Rechtsprechung zum Stealthing erinnert!
Stealthing strafbar
Der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2021, Az. 2 OLG 4 Ss 13/21) hatte am 19. März 2021 den Freispruch des Amtsgerichts Kiel zum sogenannten Stealthing, also dem heimlichen Abziehen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr, aufgehoben.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kiel zurückverwiesen. Bei der erneuten Verhandlung ist das Amtsgericht Kiel nach § 358 StPO an die rechtliche Beurteilung des mit der Anklage vorgeworfenen Sachverhalts gebunden. Das Amtsgericht wird daher in der Hauptverhandlung klären müssen, ob die vorgeworfene Tat tatsächlich so stattgefunden hat. Dabei könnte insbesondere die Frage zu betrachten sein, ob der Angeklagte tatsächlich erkennen konnte, dass das Opfer mit dem ungeschützten Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war.
(mehr …)Stealthing
Das „Stealthing“ ist eine Begrifflichkeit aus dem Sexualstrafrecht und beschreibt, dass ein Partner ein verwendetes Konsum heimlich und ohne Einwilligung des anderen Partners entfernt und anschließend den Geschlechtsverkehr auslöst. Wie das Kammergericht (4 Ss 58/20, 161 Ss 48/20) entschieden hat, erfüllt „Stealthing“ jedenfalls dann den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren Verlauf dieses ungeschützten Geschlechtsverkehrs darüber hinaus in den Körper des bzw. der Geschädigten ejakuliert.
Update: Das Schleswig-Holsteinische OLG (2 OLG 4 Ss 13/21) hat sich dem angeeschlossen!
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