BGH zur Vergewaltigung einer Prostituierten

Der BGH (3 StR 467/10) hat deutlich gemacht, dass die einer Prostituierten keine ist. Das LG Hannover hatte das als Vorinstanz noch angenommen, mit der durchaus interessanten Argumentation, dass auf Grund des ProstG bei der Vornahme sexueller Handlungen ein Lohnanspruch entsteht. Durch die sexuelle , so das Landgericht, habe der Täter nicht nur erreichen wollen, dass die Prostituierte die sexuellen Handlungen zulässt, sondern auch auf den zustehenden Lohn verzichtet – das wäre dann eine (versuchte) Erpressung.

Der BGH tritt dem entgegen: Zur Begründung des Lohns sei ein einvernehmlicher Vertragsschluss nötig, der hier gerade nicht vorlag. Das ProstG ändert an dieser Wertung nichts. Insofern

kommt die Erpressung einer Prostituierten in der Form, dass ihr der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt abgenötigt wird, erst dann in Betracht, wenn die abgesprochene sexuelle Handlung einvernehmlich vorgenommen worden ist.

Das Ergebnis:

Wird eine Prostituierte zur Vornahme sexueller Handlungen gezwungen, so erwachsen ihr hieraus, wie jedem Opfer einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung, Ansprüche auf Ersatz des ihr durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schadens (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 177 StGB, §§ 249, 253 BGB).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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