Der BGH (3 StR 467/10) hat deutlich gemacht, dass die Vergewaltigung einer Prostituierten keine Erpressung ist. Das LG Hannover hatte das als Vorinstanz noch angenommen, mit der durchaus interessanten Argumentation, dass auf Grund des ProstG bei der Vornahme sexueller Handlungen ein Lohnanspruch entsteht. Durch die sexuelle Nötigung, so das Landgericht, habe der Täter nicht nur erreichen wollen, dass die Prostituierte die sexuellen Handlungen zulässt, sondern auch auf den zustehenden Lohn verzichtet – das wäre dann eine (versuchte) Erpressung.
Der BGH tritt dem entgegen: Zur Begründung des Lohns sei ein einvernehmlicher Vertragsschluss nötig, der hier gerade nicht vorlag. Das ProstG ändert an dieser Wertung nichts. Insofern
kommt die Erpressung einer Prostituierten in der Form, dass ihr der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt abgenötigt wird, erst dann in Betracht, wenn die abgesprochene sexuelle Handlung einvernehmlich vorgenommen worden ist.
Das Ergebnis:
Wird eine Prostituierte zur Vornahme sexueller Handlungen gezwungen, so erwachsen ihr hieraus, wie jedem Opfer einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung, Ansprüche auf Ersatz des ihr durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schadens (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 177 StGB, §§ 249, 253 BGB).
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