Modernisierung des Strafgesetzbuchs 2023

Es ist so weit: Das Bundesjustizministerium hat im November 2023 seine „Eckpunkte zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs“ vorgestellt. Nach langer Ankündigung und immer wieder Betonung des Grundsatzes, dass Strafrecht nur „ultima Ratio“ sein darf, erweisen sich diese Eckpunkte bei näherem Hinsehen ebenso enttäuschend, wie sich der aktuelle Justizminister insgesamt präsentiert: Mutlos, langweilig, ohne die notwendige gesellschaftspolitische Diskussion zu suchen. Immerhin einen Lichtblick gibt es.

Die Vorhaben zur „Bereinigung“ des Strafgesetzbuchs

Man möchte nun Normen aufheben oder anpassen, in einer kurzen Übersicht sieht das so aus:

  1. Aufhebung von § 134 StGB: Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
  2. Anpassung von §142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  3. Aufhebung von § 184f StGB: Ausübung der verbotenen
  4. Aufhebung von §217 StGB: Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
  5. Anpassung von §235 StGB: Entziehung Minderjähriger
  6. Aufhebung von §265a StGB: Erschleichen von Leistungen
  7. Anpassung von §266b StGB: Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
  8. Aufhebung der §§284 ff. StGB: Unerlaubtes
  9. Aufhebung von §290 StGB: Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
  10. Aufhebung von §323b StGB: Gefährdung einer Entziehungskur
  11. Aufhebung von §352 StGB: Gebührenüberhebung
  12. Aufhebung von §316a StGB: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Hervorzuheben ist natürlich Punkt 6 der Liste: Seit Jahren überfällig, soll es nun endlich angegangen werden. Diese unsinnige Norm, die nur der Bewehrung zivilrechtlicher Ansprüche dient, kostet uns jedes Jahr ein Vermögen durch Strafverfahren und Ersatzfreiheitsstrafen bei Menschen, die man mit einem echten und geigneten Sozialprogramm aus dieser Strafbarkeit viel schneller herausholen könnte (so wissen Profis, dass insbesondere BTM-Suchtabhängige hier einen erheblichen Teil der „Straftäter“ ausmachen).

Die weiteren Änderungen darf man durchaus kritisch hinterfragen: Die Punkte 4 und 5 etwa sind zwingend notwendig aufgrund von Entscheidungen des BVerfG bzw. EUGH. Punkt 2 sieht vor, dass digitale Meldestellen für Unfälle mit Sachschäden eingerichtet werden, damit man nicht warten muss, es bleibt der konkrete Vorschlag abzuwarten.

Im Übrigen wundern mich die Ausführungen teilweise sehr: Wenn etwa behauptet wird, es gäbe kein geschütztes Rechtsgut beim unerlaubten Glücksspiel, mag dies die Ansicht der hier vielleicht im Hintergrund agierenden Lobby sein, hat aber mit dem, was man in juristischen Kommentaren nachlesen kann wenig zu tun. Wenn ich dann auch noch lese, §290 StGB könne aufgehoben werden (kann er gerne!), dies mit der „Begründung“ es gäbe von 2018 bis 2020 keine einzige Verurteilung mehr diesbezüglich: So könnte man ja mal jede Norm auf den Prüfstand stellen. Dann würde man zB auf Normen wie §90 StGB kommen (Verunglimpfung des Bundespräsidenten), die seit Jahren in der Praxis keine Rolle mehr spielt. Vielleicht käme so auch mal eine echte Reform zustande, wer weiss.

Weitere Ansinnen des Gesetzgebers

Man möchte – mal wieder, irgendwie hört man es in jeder Legislatur – den Nazi-Sprachgebrauch aus dem Gesetzbuch tilgen. Als Praktiker mag ich zurufen, dass man lieber die Art unserer Prozesse modernisieren soll, aber solche Ansinnen klingen nicht nur gut, sondern sind auch billig. Wie in der Vergangenheit soll die Sprache der §§211, 212 StGB bereinigt werden – wieder einmal.

Im Übrigen verweist man auf die geplante Änderung zum Besitz von Kinderpornographie und weist darauf hin, dass man den Hackerparagraphen im Jahr 2024 modernisieren möchte (natürlich ohne konkret zu werden). Auch hier bleibt nur das Abwarten, vor allem darauf, ob diese Regierung überhaupt noch lange genug Bestand hat.


Wo ist die gesellschaftspolitische Diskussion

Das ist alles kein großer Wurf, sondern der kleinste gemeinsame Nenner. Wir haben in unserem Strafrecht eine Fülle von Bereichen, die man dringend hinterfragen muss – und hierzu auch die gesellschaftspolitische Diskussion suchen sollte. Dass die Politik insoweit nicht mehr in der Lage ist, solche Diskussionen im öffentlichen Raum anzustoßen, mag ein Problem moderner Demokratie, gleichwohl keine Ausrede sein.

So verbleibt ein langweiliges Eckpunktepapier, das zumindest das aufgreift, aber alle relevanten Bereiche ignoriert:

  • Seit Jahren ist bekannt, dass das Sexualstrafrecht eine umfassende, vollständige Reform braucht
  • Das Meinungsäußerungs-Strafrecht muss hinterfragt werden, zum einen, weil der zivilrechtliche Schutz heute viel stärker ist als zu den Zeiten, als dies geschaffen wurde – zum anderen, weil in Strafgerichten bis heute erhebliche Verständnisprobleme im Umgang mit zulässiger Kritik (gerade an Staatsbediensteten) bestehen
  • Nur wenigen bekannt, aber ein erhebliches Problem: Warum ist Kritik an Staatsbediensteten zu krass in einem modernen Rechtsstaat unterbunden? Zum einen verfolgen zahlreiche Staatsanwaltschaften vermeintlich unberechtigte Dienstaufsichtsbeschwerden über den §164 StGB; zum anderen werden Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen immer wieder über den §201 StGB kriminalisiert. Auch hier fehlte offenkundig jeglicher Mut oder Praxisbezug bei den Verfassern des Eckpunktepapiers.
  • Ebenfalls nur wenigen bekannt: Mit den aktuellen Fassungen der §§113, 114 StGB ist jeder Bürger nicht nur ohnmächtig der Polizei ausgeliefert, sondern wird zum schlichten Objekt staatlicher Maßnahmen degradiert. Hier ersetzt seit Langem die echauffierte Diskussion über den notwendigen Schutz von Polizeibediensteten eine realistische Betrachtung der Situationen und ein Hinterfragen, ob die aktuelle rechtliche Situation nicht objektiv dokumentierter Polizeieinsätze, in denen Polizeibeamte vollständige Kontrolle über Bürger und Situation haben, zu einem modernen Rechtsstaat passt.
  • Hinterfragen von Fahrlässigkeits-Tatbeständen: Für brave Bürger immer wieder überraschend ist, dass man nach einem Verkehrsunfall ein Strafverfahren hat – jedenfalls wenn der Unfallgegner aussteigt und „Aua“ sagt. Wir haben eine Fülle von Bagatelldelikten, die keine inhaltliche Begrenzung erfahren: Warum ist jegliche fahrlässige , auch bei Alltagsgeschehnissen wie einem Verkehrsunfall, eine Straftat? Warum muss jede Sachbeschädigung eine Straftat sein, selbst wenn der Schaden nur im Cent-Bereich liegt? Es wäre ein Leichtes, hier Bagatellgrenzen einzuziehen und damit Staatsanwaltschaften zugleich zu entlasten.

Es gäbe noch mehr, etwa beim mangelnden rechtlichen Schutz vor überlangen , in denen faktisch nichts passiert – oder einem Rechtsschutz vor aufgedrängten Einstellungen. Vorliegend soll es aber um das materielle Strafrecht gehen, daher lasse ich das außen vor.

Fazit

Wie Eingangs erwähnt: langweilig, mutlos und vor allem am selbst gesetzten Thema „mehr Ultima Ratio“ mit voller Fahrt vorbei. Das ständige Geschwafel zur Modernisierung alter Nazi-Tatbestände ohne echte Taten weckt in mir zudem seit Langem die Sorge, dass mancher Minister mehr über eigene Denkmäler als über echte Probleme nachdenkt. Dabei ist gerade eine sprachliche Modernisierung der §§211, 212 StGB, weg vom Vorstellungsbild des Tätertyps, eine dogmatisch unheimlich anspruchsvolle Angelegenheit (die unser Ministerium hier in noch knapp einem Jahr schaffen möchte?).

Wir brauchen eine gesellschaftspolitische Diskussion, nicht im politischen Berlin, sondern in der Bevölkerung: Ich weiß aus meinem Alltag, dass vielen Menschen gar nicht klar ist, wie schnell man sich strafbar macht. Von dem hehren Ziel, dass der Bürger das Strafgesetzbuch liest und weiß, was er zu unterlassen hat, sind wir ohnehin schon seit sehr langer Zeit entfernt. Doch man muss auch erkennen, dass während für den Durchschnittsbürger Straftäter immer böse Menschen sind, unser Strafgesetzbuch eben auch Unachtsamkeiten unter Strafe stellt (deswegen wird oft die Fahrlässigkeit bestraft!).

Man muss nicht böse sein in diesem Land, um ein Straftäter zu sein – eine Erkenntnis, die viele brave Bürger wie ein Eiswasserbad einholt. Ein moderner Gesetzgeber – auch ein enttäuschender Minister, der vielleicht von Denkmälern träumt – würde die Chance erkennen, die darin liegt, die inzwischen überbordende ordnungspolitische Funktion des StGB, ausgerichtet auf Erzwingung vermeintlich gesellschaftlich erwünschten Verhaltens, wieder einzuhegen. Freilich wäre das mit echter Arbeit verbunden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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