Schlagwort: Sexuelle Nötigung

Rechtsanwalt für Sexuelle Nötigung: Sexuelle Nötigung ist ein Straftatbestand, der in § 177 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt ist. Darunter versteht man, dass jemand eine andere Person gegen ihren Willen zu einer sexuellen Handlung nötigt oder dies versucht. Dabei kann es sich um körperliche oder psychische Gewalt, Drohungen oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage handeln.

Entscheidend für den Straftatbestand der sexuellen Nötigung ist, dass der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers handelt und es ihm nicht erlaubt ist, die sexuelle Handlung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Sexuelle Nötigung ist eine schwere Straftat, die mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Betroffene bei sexueller Nötigung beraten und unterstützen, um mögliche rechtliche Schritte einzuleiten und das Opfer vor weiteren Übergriffen zu schützen.

  • Aussage gegen Aussage – und dennoch Akteneinsicht?

    Aussage gegen Aussage – und dennoch Akteneinsicht?

    OLG Schleswig zur Akteneinsicht des Nebenklägervertreters trotz Widerspruch des Angeklagten: Im Strafprozess kommt es nicht selten zu Konstellationen, in denen Aussage gegen Aussage steht – etwa bei Sexualdelikten ohne objektive Beweismittel. Besonders sensibel wird es, wenn der Nebenkläger oder dessen Vertreter Akteneinsicht verlangt, bevor die belastende Aussage vor Gericht erfolgt.

    Führt die Kenntnis des Akteninhalts zu einer unzulässigen Beeinflussung der Aussage? Oder muss die effektive Rechtswahrnehmung des Opfers überwiegen? Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Beschluss vom 6. Mai 2025 – 1 Ws 56/25) hat sich in einem aktuellen Fall klar positioniert.

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  • Sexuelle Belästigung

    Sexuelle Belästigung

    Sexuelle Belästigung im Sinne des Strafrechts ist in Deutschland vor allem durch § 184i StGB geregelt. Dieser Tatbestand bezieht sich auf sexuelle Handlungen, die das Opfer in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzen, aber unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 177 StGB (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) liegen.

    Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 184i insbesondere Handlungen sanktionieren, die zwar eindeutig sexualisiert sind, aber nicht die Schwere eines Übergriffs oder einer Nötigung aufweisen.

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  • Fristlose Kündigung wegen mehrfacher sexueller Belästigung

    Fristlose Kündigung wegen mehrfacher sexueller Belästigung

    Das Arbeitsgericht Solingen (Aktenzeichen: 2 Ca 1497/23) hat am 11. April 2024 eine Entscheidung zu einer fristlosen Kündigung wegen mehrfacher sexueller Belästigung getroffen. Der Kläger, ein Lagerlogistikmitarbeiter, wurde von der Beklagten, seiner Arbeitgeberin, fristlos entlassen, nachdem ihm vorgeworfen wurde, eine Auszubildende wiederholt sexuell belästigt zu haben.

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  • BGH zur Vergewaltigung einer Prostituierten

    Der BGH (3 StR 467/10) hat deutlich gemacht, dass die Vergewaltigung einer Prostituierten keine Erpressung ist. Das LG Hannover hatte das als Vorinstanz noch angenommen, mit der durchaus interessanten Argumentation, dass auf Grund des ProstG bei der Vornahme sexueller Handlungen ein Lohnanspruch entsteht. Durch die sexuelle Nötigung, so das Landgericht, habe der Täter nicht nur erreichen wollen, dass die Prostituierte die sexuellen Handlungen zulässt, sondern auch auf den zustehenden Lohn verzichtet – das wäre dann eine (versuchte) Erpressung.

    Der BGH tritt dem entgegen: Zur Begründung des Lohns sei ein einvernehmlicher Vertragsschluss nötig, der hier gerade nicht vorlag. Das ProstG ändert an dieser Wertung nichts. Insofern

    kommt die Erpressung einer Prostituierten in der Form, dass ihr der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt abgenötigt wird, erst dann in Betracht, wenn die abgesprochene sexuelle Handlung einvernehmlich vorgenommen worden ist.

    Das Ergebnis:

    Wird eine Prostituierte zur Vornahme sexueller Handlungen gezwungen, so erwachsen ihr hieraus, wie jedem Opfer einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung, Ansprüche auf Ersatz des ihr durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schadens (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 177 StGB, §§ 249, 253 BGB).

  • Sexuelle Nötigung: Ausnutzen schutzloser Lage

    Wenn der Täter einer sexuellen Nötigung eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, liegt die Freiheitsstrafe bei mindestens einem Jahr (§177 Abs.5 Nr.3 StGB). Zu diesem in der Praxis des Sexualstrafrechts wesentlichen Tatbestand hat sich nun der Bundesgerichtshof (4 StR 678/19) vor dem Hintergrund der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 geäußert.

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  • Versuchte Vergewaltigung

    Versuchte Vergewaltigung: Da die Vergewaltigung als Strafzumessungsregel („Regelbeispiel“) im §177 StGB formuliert ist, ist nicht klar, ob es eine versuchte Vergewaltigung überhaupt geben kann – der Bundesgerichtshof lässt dies auch ausdrücklich offen, da die vollendete sexuelle Nötigung keinen Raum für eine versuchte Vergewaltigung lässt:

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass neben dem Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuchs des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB kein Raum bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 StR 170/18).

    Eine versuchte Vergewaltigung kommt bei Vollendung des Grundtatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB aufgrund des auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460) weiterhin als Strafzumessungsregel ausgestalteten § 177 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 3 StR 587/17; BT-Drucks.18/9097, S. 28) nicht in Betracht (vgl. BGH, aaO; vgl. zur a.F. Beschluss vom 17. Juni 1997 – 5 StR 232/97, NStZ-RR 1997, 293). Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob es den Versuch eines Regelbeispiels überhaupt gibt.

    BGH, 6 StR 7/20
  • Sexuelle Nötigung

    Sexuelle Nötigung: Zur Prüfung ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, muss festgestellt werden, ob eine sexuelle Handlung im Sinne von § 177 Abs. 1 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB vorliegt. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (BGH, 3 StR 255/80, 4 StR 459/07, 5 StR 380/14). Für die Tatvollendung reicht es aus, dass der Täter mit einer sexuellen Handlung am Körper des Opfers begonnen hat (BGH, 2 StR 597/18).

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