Der EuGH (C-426/21) hat klargestellt, dass ein von einem Betreiber von Online-Fernsehdiensten für Geschäftskunden angebotener Dienst, der es ermöglicht, Sendungen über eine Cloud-Hosting-Lösung oder mittels der vor Ort zur Verfügung gestellten erforderlichen Hard- und Software und jeweils auf Initiative der Endnutzer fortlaufend oder selektiv aufzuzeichnen, nicht unter die Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen fällt, die Vervielfältigung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, fällt nicht unter die Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen, die Vervielfältigung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, sofern die von einem ersten Nutzer, der eine Sendung ausgewählt hat, erstellte Kopie vom Betreiber einer unbestimmten Zahl von Nutzern, die denselben Inhalt ansehen möchten, zur Verfügung gestellt wird.
Eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie liegt auch dann nicht vor, wenn ein Anbieter von Online-Fernsehdiensten seinem gewerblichen Kunden die erforderliche Hard- und Software sowie technische Unterstützung zur Verfügung stellt, damit dieser seinen eigenen Kunden einen zeitversetzten Zugang zu Fernsehsendungen über das Internet anbieten kann.
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