BGH: Cardsharing ist Computerbetrug (obsolet!)

Quasi nur am Rande bestätigen konnte der Bundesgerichtshof, dass beim Betreiber eines Cardsharing-Dienstes ein (gewerbsmäßiger) Computerbetrug vorliegt (BGH, 5 StR 325/18). Angesichts der wahren Massen an Rechtsfragen in diesem Zusammenhang ist es zumindest bedauerlich, dass der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Dresden schlicht bestätigt hat und die Gelegenheit für rechtliche Ausführungen nicht nutzte.

Update 2026: Der BGH hat sich inzwischen klar postiert und entschieden, dass KEIN Computerbetrug vorliegt.

Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.

Allerdings konnte der Bundesgerichtshof ein paar Zeilen zur Einziehung schreiben. Dabei gilt seit der Reform der Vermögensabschöpfung, dass Aufwendungen, die man zur Tatbegehung vornimmt, nicht abzuziehen sind (auch wenn der erste Satz anders klingt):

Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

§73d StGB

Nun könnte man überlegen, ob nicht die Aufwendungen für Receiver und sonstige Infrastruktur abzuziehen sind – das geht aber nicht, weil Verletzter nicht der jeweilige Kunde ist:

Verletzte der verfahrensgegenständlichen Taten sind die Pay-TV-Anbieter wie die Nebenklägerin, nicht die Abonnenten des illegalen „Cardsharing“-Dienstes oder etwa die Verkäufer der unmanipulierten Receiver. Die Aufwendungen für den Erwerb der Receiver wie deren Einsatz im Rahmen der Eigentumsverschaffung an die Abonnenten kommen deshalb als Abzugsposten nicht in Betracht.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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