Schlagwort: geschwindigkeitsüberschreitung

Geschwindigkeitsüberschreitung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf hilft bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Strassenverkehr. Wenn Sie einen Bußgeldbescheid nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben, müssen Sie binnen 2 Wochen reagieren – in unserer Kanzlei werden Sie umfassend und Zeitnah beraten, Sie finden bei uns Ihren Rechtsanwalt für Geschwindigkeitsverstoss.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

    Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung: Wann ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen? Hier gilt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung dann vorsätzlich begangen wurde, wenn

    1. der Fahrer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und
    2. bewusst dagegen verstoßen hat.

    Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, also die Frage wie viel man letztlich zu schnell fuhr, kann mit der Rechtsprechung ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt.Sprich: Je mehr man zu schnell fährt, umso mehr geht ein Richter von Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung aus.

    Die Frage, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß vorliegt ist auch besonders Wichtig: Bei einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes ist zu sehen, dass nach § 3 Abs. 4a BKatV grundsätzlich eine Verdoppelung des Regelsatzes vorgesehen ist – also das Bußgeld doppelt so hoch ausfällt.

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  • Autorennen: Kein „Alleinrennen“ wenn keine grobe Verkehrswidrigkeit

    Alleinrennen: Mit dem Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, „wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Dass irgendeine andere Person daran beteiligt ist, ist nicht vorausgesetzt, weswegen dies auch „Alleinrennen“ genannt wird. Übrigens kann auch beim Alleinrennen der PKW eingezogen werden.

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  • StVO-Novelle & Bussgeldkatalog 2020: Frühere Punkte und Fahrverbote

    Überraschend ruhig fand die Novellierung der StVO im Jahr 2020 statt, die mit deutlichen Auswirkungen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten verbunden ist – und noch nicht verkündet, also auch noch nicht in Kraft getreten ist. Die Bereits am 24.02.2020 beschlossene Verschärfung wird deutliche Auswirkungen im Alltag des Strassenverkehrs zeigen, wobei für Autofahrer – fernab des üblichen reflexartigen Aufregend – insbesondere diese Änderung hervor zu heben ist:

    • Bereits ab einer Geschwindigkeitsübertretung von 16 km/h droht ein Punkt – Innerorts wie Außerorts
    • Ab einer Geschwindigkeitsübertretung von 21 km/h gibt es innerorts ein Fahrverbot von einem Monat, außerorts ab 26 km/h.

    Dies sind teilweise drastische Änderungen „nach unten“, viel früher drohen nun Punkte und Fahrverbot – auch im Übrigen ergeben sich einige erhebliche Änderungen. Die einschneidenden neuen Änderungen werden ab dem 28.04.2020 zu beachten sein!

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  • Geschwindigkeitsbegrenzung zum Lärmschutz gilt auch für Elektroautos

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Neue Technik bringt neue Rechtsprobleme und dann auch neue Entscheidungen. Wir stellen Ihnen dazu eine Entscheidung zur Geschwindigkeitsüberschreitung begangen mit einem Elektrofahrzeug vor.

    Das Kammergericht (3 Ws (B) 296/18) musste entscheiden, ob ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung) auch vom Fahrer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs beachtet werden muss. Das KG hat die Frage bejaht. Begründung: Es hängt nicht davon ab, wie viele derartige Fahrzeuge zugelassen sind. Die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen muss klar, einfach und deutlich sein. Sie von empirischen Erhebungen abhängig zu machen, würde den Normappell schwächen und die Verkehrssicherheit gefährden. Möchte der Betroffene schneller fahren dürfen als andere Verkehrsteilnehmer, muss er dies dadurch erreichen, dass dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen hinzugefügt wird, das Elektrofahrzeuge vom Streckenverbot ausnimmt. Ein solches Verwaltungsverfahren wäre auch der Ort, an dem die Gefährlichkeit des Mitzieheffekts erörtert werden könnte. Hier wäre gegebenenfalls auch die aufgestellte Behauptung zu wiederholen, ein Elektrofahrzeug fahre – unabhängig von der Geschwindigkeit – stets „geräuschlos“.

  • Autorennen: Auch im Jugendstrafrecht ist der Führerschein weg

    Entzug der Fahrerlaubnis bei Autorennen: Ein illegales Autorennen führt auch bei Verurteilung nach Jugendstrafrecht zum Verlust des Führerscheins. Das mussten sich zwei Schüler vor dem Amtsgericht München (1033 Ds 470 Js 185497/18) sagen lassen.

    Die Jugendrichterin verurteilte sie wegen jeweils verbotenen Kraftfahrzeugrennens, den Jüngeren wegen gleichzeitiger fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für die Neuerteilung von weiteren vier bzw. sechs Monaten für den Jüngeren. Hinzu kam eine Geldauflage von 300 EUR bzw. 40 Stunden gemeinnützige Arbeit für den Jüngeren.

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  • Geschwindigkeitsüberschreitung: Spontane Äusserung „Ich war zu schnell“

    Wer kennt die Situation nicht: Ein Autofahrer ist nach einem angeblichen Geschwindigkeitsverstoß von der Polizei angehalten worden und hat sich geäußert mit: „Stimmt, ich war zu schnell“. Im Bußgeldverfahren will er von der Äußerung aber nichts mehr wissen. Es stellt sich die Frage, ob diese Äußerung reicht, um eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu begründen.

    Die Antwort gibt das Amtsgericht Dortmund (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 6.2.2018, 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17): Ihm hat diese Äußerung für eine Verurteilung des Betroffenen wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit nicht ausgereicht. Durch die Äußerung seien die Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen nicht herabgesetzt. Nicht gereicht hat dem AG zudem eine polizeiliche Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit des Betroffenen. Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen müsse insbesondere ein besonderes Fahrverhalten festgestellt werden oder ein hierdurch bedingtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Dies muss den Schluss nahelegen, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst gewesen ist.

  • Trunkenheitsfahrt: Ein zu kurzer Abstand nach Alkoholkonsum kann den Führerschein kosten

    Wer sich nach dem Genuss von Alkohol zu schnell wieder ans Steuer setzt, riskiert seinen Führerschein: Auf diese eigentlich bekannte Tatsache musste erneut das Amtsgericht München (Amtsgericht München, Urteil vom 10.1.2018, 912 Cs 436 Js 193403/17) hinweisen. Betroffen war ein 22-jähriger Mann. Er war abends gegen 20.30 Uhr von der Polizei kontrolliert worden. Der Mann war mit seinem Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Dabei konnte er sich nicht auf dem mittleren Fahrstreifen halten. Bei der Kontrolle musste er sich immer mit der Hand an seinem Fahrzeug abstützen. Die Untersuchung der um 21.15 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,96 Promille.

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  • OLG Bamberg zu den Grenzen des rechtlichen Gehörs bei standardisierten Messverfahren

    OLG Bamberg zu den Grenzen des rechtlichen Gehörs bei standardisierten Messverfahren

    Die Durchsetzung des rechtlichen Gehörs im Ordnungswidrigkeitenrecht erfährt durch die digitalisierte Beweiserhebung zunehmende Herausforderungen. Im Fokus steht dabei die Frage, wie weit ein Betroffener Einsicht in technische Daten – insbesondere Rohmessdaten – verlangen kann, um die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung überprüfen zu lassen. Während das OLG Celle in einer vielbeachteten Entscheidung aus dem Jahr 2016 die verweigerte Herausgabe solcher Daten als Gehörsverstoß wertete, stellt sich das OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 20. Januar 2016 (Az.: 2 Ss OWi 1145/15) auf einen fundamental anderen Standpunkt. Der Beschluss wirft damit ein kritisches Licht auf die Grenzen justizieller Kontrolle in standardisierten Messverfahren.

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  • OLG Celle: Rohmessdaten sind Teil des rechtlichen Gehörs

    OLG Celle: Rohmessdaten sind Teil des rechtlichen Gehörs

    OLG Celle erkennt Verteidigungsrecht durch Zugang zu Messdaten bei Verkehrsverstößen an : Wie weit reicht das rechtliche Gehör in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen? Diese scheinbar technische Frage war Gegenstand eines aufschlussreichen Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle (1 Ss (OWi) 96/16), der weit über das klassische Verkehrsrecht hinausweist. Im Zentrum der Entscheidung steht das fundamentale rechtsstaatliche Prinzip, dass jede Person das Recht auf eine effektive Verteidigung hat – und dazu gehört auch der Zugang zu den technischen Grundlagen des Tatvorwurfs, hier konkret den sogenannten „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessungen.

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  • Bussgeldkatalog

    Bussgeldkatalog: Sie finden im Folgenden diese Übersichten mit jeweils zugehörigen aktuellen Beiträgen bei uns:

    1. Geschwindigkeitsüberschreitung
    2. Abstand
    3. Parken
    4. Rotlichtverstoss
    5. Handyverbot

    Es handelt sich hierbei ganz bewusst nur um eine Übersicht über die wesentlichen Verstöße im Straßenverkehr. Bei Fragen rund um Bussgelder und insbesondere um den Führerschein stehen wir Ihnen zur Verfügung. Beachten Sie auch, dass Sie auf unserer Webseite in der Kategorie „Verkehrsrecht“ viele hundert Urteile und Tipps finden rund um das Verkehrsrecht, Autos und Ordnungswidrigkeiten.

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  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Ausdrückliche Strafbarkeit von Autorennen beschlossen

    Der Bundesrat hat im September 2017 die ausdrückliche Strafbarkeit von Autorennen beschlossen, indem er den neuen §315d StGB hat passieren lassen, was am 30.09.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und seit dem 13.10.2017 in Kraft getreten ist:

    § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
    (1) Wer im Straßenverkehr
    1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
    2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
    3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbe- wegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be- straft.

    (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (…)

    Es gibt noch weitere Regelungen, etwa eine Strafmilderung bei Fahrlässigkeit und eine Mindeststrafe von einem Jahr bei der Verursachung des Todes eines Menschen. Das Gesetz war die Reaktion diverser medial aufgegriffener Vorfälle in Deutschland. Besonders schmerzhaft dürfte neben der eigentlichen Strafe der §315f StGB sein, mit dem PKWs aus solchen Rennen einzuziehen sind.

    Link: Gesetzgebung bei Bundestag.de

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  • Verkehrsunfall: Rasen und Vorfahrtsverletzung – wer zahlt was?

    Es passiert immer wieder. Der Fahrzeugführer auf einer bevorrechtigten Straße hat es eilig, fährt erheblich schneller als es eine Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubt und meint, hierauf würden sich wartepflichtige Verkehrsteilnehmer untergeordneter Straßen schon einstellen. Diese wiederum schätzen die Geschwindigkeit falsch ein, wollen nicht warten und meinen, es noch vor dem Vorfahrtsberechtigten über die Straße zu schaffen. Kommt es dann zum Unfall, ist häufig unklar
    und umstritten, wer was zu zahlen hat. Eine Quote liegt da nahe.

    Gilt das auch dann, wenn der Bevorrechtigte gerast ist, also z.B. mit mehr
    als der doppelten als der erlaubten Geschwindigkeit unterwegs war? Mit einem solchen Fall hat sich der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
    Hamm befasst.
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  • Augenblicksversagen wenn Tempo-30-Schild nah am Ortseingangsschild steht

    Das OLG Naumburg (2 Ws 213/15) hat bestätigt, dass eine ungünstige Kombination von Geschwindigkeitsschildern, die zu nah beieinander aufgestellt sind (hier: Tempo-30-Schild in unmittelbarer Nähe zum Ortseingangsschild) zu einem Augenblicksversagen führen kann. Solange durch die Umgebung nicht mit einer solchen Begrenzung gerechnet werden musste.

  • Bußgeld nach Geschwindigkeitsüberschreitung: Verifizierung des ordnungsgemäßen Zustands des Geschwindigkeitsmessgeräts

    Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 Ws 221/15) macht deutlich, dass man niemals bei „Blitzerfotos“ unterschätzen sollte, wie viel Verteidigungsmöglichkeit im technischen Bereich liegt:

    Wird für ein Geschwindigkeitsmessgerät keine Lebensakte geführt, obliegt der Bußgeldbehörde die Klärung der Frage, ob an dem Gerät nach der letzten Eichung Reparaturen vorgenommen worden sind. Hat sie dies nicht getan, kann das Amtsgericht die Sache gemäß § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. (…) Entschließen sich die Überwachungsbehörden, Private bzw. Geräte Privater für Verkehrsüberwachungen heranzuziehen, liegt es nahe, eine Beauftragung von der ordnungsgemäßen Dokumentation von Reparaturen etc. an den Geräten abhängig zu machen. Der bloße Verweis auf die Unversehrtheit der Sicherungsmarken reicht jedenfalls nicht aus.

    Hält das Gericht die Klärung der Frage, ob das Gerät nach der Eichung repariert oder sonst- wie verändert worden ist, für erforderlich, kann es erwarten, dass diese Frage durch die Bußgeldbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Ermittlungen durch Beifügen von Dokumenten bzw. Zeugenvernehmungen geklärt worden ist. Ist das nicht der Fall, liegt es nahe, die Sache gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

    Wie immer aber entscheidet die nur an den Rechtsanwalt gewährte Akteneinsicht, inwieweit man sich hier erfolgreich zur Wehr setzen kann.

  • Geschwindigkeitsmessung: Ergebnisse von „PoliScan M 1 HP“ rechtlich nicht verwertbar

    Dass sich die Gegenwehr gegen einen Bußgeldbescheid lohnt, hat auch das AG Emmendingen (5 OWi 530 Js 24840/12) demonstriert. Dieses hat festgestellt, dass Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät „PoliScan M 1 HP“ (Firma „Vitronic“) wegen fehlender Überprüfbarkeit der Funktionsweise des Geräts im Bußgeldverfahren rechtlich nicht verwertbar sind:

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht seine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der verfahrensgegenständlichen Messungen nicht überwinden. Das Gericht hat sich insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L., Freiburg, nach sorgfältiger Prüfung in vollem Umfang zu eigen gemacht. Dr. L. ist Diplomphysiker und ein nicht nur bundesweit, sondern international renommierter Verkehrssachverständiger. Er hat überzeugend begründet, er sehe sich auf der derzeitigen Erkenntnisgrundlage nicht imstande, die Korrektheit der verfahrensgegenständlichen Messungen zu bestätigen. Er „traue“ dem vorliegend zum Einsatz gebrachten Messgerät nach wie vor nicht. Detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems, insbesondere geeichte Zusatzdaten, würden, obwohl vorhanden, derzeit nicht zur Verfügung gestellt, weder von der Herstellerfirma, noch von der PTB.

    Es ist gerade bei Bußgeldbescheiden ein sehr verbreiteter Irrtum, auf Grund vermeintlich autoritärer und unverrückbarer Messergebnisse keine Chance zu einer Gegenwehr zu haben. Tatsächlich bieten sich vom Aufbau bis zur Auswertung zahlreiche Angriffspunkte.