Schlagwort: geschwindigkeitsüberschreitung

Geschwindigkeitsüberschreitung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf hilft bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Strassenverkehr. Wenn Sie einen Bußgeldbescheid nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben, müssen Sie binnen 2 Wochen reagieren – in unserer Kanzlei werden Sie umfassend und Zeitnah beraten, Sie finden bei uns Ihren Rechtsanwalt für Geschwindigkeitsverstoss.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Verkehrsunfall: Fahrradfahrerin haftet für Verkehrsunfall mit einem Pkw

    Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (1 U 19/14) hat eine Fahrradfahrerin zur Zahlung von Schadensersatz und eines Schmerzensgeldes an einen Autofahrer verurteilt und damit eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg bestätigt.
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  • Knöllchen: Zur Identifizierung des Fahrers auf Blitzerfotos durch den Richter

    Dass die Justiz es sich nicht immer so kompliziert macht, wie Laien das vielleicht erwarten, kann man beim Oberlandesgericht Hamm (5 RBs 123/13) nachlesen. Dort ging es um die Frage, wie ein Richter die Identifizierung des Fahrers vornehmen muss, der auf einem „Blitzerfoto“ zu sehen ist und bestreitet, der Abgebildete zu sein. Denn der Richter muss hier keinen grossen Aufwand betreiben – es steht ihm frei, selber das Foto mit dem Betroffenen zu vergleichen und zu entscheiden, ob es die gleiche Person ist. Wenn er das dann tut, muss er nicht einmal viel dazu schreiben, warum er von der Identität überzeugt ist:

    (…) macht (…) der Tatrichter von der Möglichkeit der ausdrücklichen und eindeutigen Inbezugnahme der (…) in der Akte befindlichen Lichtbilder Gebrauch, so dass diese Bestandteil der Urteilsgründe werden (…) sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn (wie hier) – insbesondere ein Frontradarfoto vorliegt, welches dies einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt – zur Personenidentifizierung uneingeschränkt geeignet ist. (…) In diesem Fall bedarf es weder einer Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem/der Betroffenen stützt, noch einer Beschreibung dieser Merkmale und des Maßes ihrer Übereinstimmung.

    Das Ergebnis: Aller Aufwand wird am Ende nichts nützen – wenn der Richter ein gutes Foto in der Akte hat und kurzerhand von der Identität überzeugt ist, kann er von allzuviel Schreibarbeit absehen.

  • Zu schnell gefahren wegen Durchfall: Notstandsähnliche Situation kann absehen vom Fahrverbot rechtfertigen

    Zu schnell gefahren wegen Durchfall: Notstandsähnliche Situation kann absehen vom Fahrverbot rechtfertigen

    Im Strassenverkehr gibt es durchaus besondere Situationen, die ganz ausnahmsweise zu dem Ergebnis führen, dass bei erhöhter Geschwindigkeit von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Solche „notstandsähnliche Situationen“ sind Gegenstand der Rechtsprechung und spiegeln einige menschliche Schicksale wider.

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  • Fahrverbot für verbotenes Telefonieren beim Autofahren

    Gegen einen u. a. wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig
    vorbelasteten Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden.

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  • Verkehrsrecht: Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren

    Beim OLG Celle (322 SsBs 69/13) ging es um die Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit. Das OLG hat bestätigt, dass es hierbei keiner erweiterten Feststellungen zum Abstand bedarf, wenn das vorausfahrende Fahrzeug konstant im Lichtkegel des Nachfahrendes Polizeifahrzeugs war:

    Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Messung durch Nachfahren ist die Einhaltung einer Mindestmessstrecke und eines gleichbleibenden, nicht zu großen Abstandes (OLG Jena a. a. O.; s. a. OLG Hamm NJW 2007,1298). Beides ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts. Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren allerdings zur Nachtzeit durchgeführt, so verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich auch Feststellungen zur Sicht und zur Beleuchtungssituation vor Ort, um die Zuverlässigkeit der Messung des stets gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu können (vgl. etwa OLG Hamm VRR 2012, 36). Dies gilt umso mehr, je größer der Abstand im Einzelfall ist, insbesondere bei Abständen von 100 m und mehr außerhalb geschlossener Ortschaften werden zum Teil eingehende Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und zu eventuellen Orientierungspunkten zur Überprüfung der Messbedingungen verlangt (so insb. OLG Hamm a. a. O. VRR 2012, 36; OLG Hamm VRS 113,112; OLG Hamm a. a. O. NJW 2007, 1298; einschränkend OLG Jena a. a. O.; OLG Düsseldorf VRR 2008, 11). Beträgt der Abstand indes deutlich weniger als 100 m, so bedarf es solcher Feststellungen nur noch bei besonders ungünstigen Sichtverhältnissen (vgl. OLG Köln DAR 2008, 654: 50 m). Selbst bei einem Abstand von 100 m innerhalb geschlossener Ortschaft kann es ausreichen, sich an den Scheinwerfern des nachfahrenden Polizeifahrzeuges zu orientieren, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur übrigen Beleuchtung vor Ort bedürfte (vgl. OLG Jena a. a. O.).

    Weiterer Feststellungen zur Beleuchtungssituation und zu Markierungspunkten auf der Messstrecke bedurfte es deshalb hier nicht. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug über eine Strecke von 500 m gleichbleibend nur 30 m betrug, sodass das Fahrzeug des Betroffenen sich ständig im Lichtkegel des nachfahrenden Polizeifahrzeuges befand (vgl. zur Reichweite moderner Scheinwerferanlagen Daur in Hentschel/König/Daur, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 50 StVZO Rdnr. 15). Bei dem geringen Abstand von 30 m und den durch die Scheinwerfer des folgenden Polizeifahrzeuges sichergestellte ständige Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeuges sind besondere Feststellungen zum gleichbleibenden Abstand zwischen beiden Fahrzeugen entbehrlich (ebenso OLG Köln a. a. O.). Polizeibeamte in dem folgenden Fahrzeug können im Lichtkegel ihres Fahrzeuges jederzeit erkennen, ob sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug verkürzt, verlängert oder gleich bleibt.

  • Geschwindigkeitsverstoss: Wo gilt einschränkendes Zusatzzeichen bei mehreren Schildern

    Jeder Autofahrer kennt sie: Die kleinen weißen Zusatzzeichen unter Schildern, die den Anwendungsbereich eines Verkehrsschildes einschränken (Beispiel siehe hier). Was ist aber, wenn sich zwei Schilder über einem einschränkenden Zusatzschild befinden? Also: Ganz oben eine Geschwindigkeitsbegrenzung, darunter ein Überholverbot und dann ein Zusatzzeichen, das sich nur auf bestimmte Fahrzeuge bezieht, etwa dieses hier? Die StVO sagt im §39 III StVo dazu:

    Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

    Nun, auch wenn dort „in der Regel“ steht, ist erst einmal davon auszugehen, dass es sich nur auf das unmittelbar darüber befindliche Schild („Überholverbot“) bezieht – das nur mittelbar darüber befindliche Schild („Geschwindigkeitsbegrenzung“) ist nicht erfasst. Aber: Wer nun zu schnell fährt und „erwischt“ wird, darf auf Milde hoffen: Ein Irrtum über die Reichweite des Zusatzschildes kann begünstigen und z.B. zu einem Absehen vom Fahrverbot führen (so OLG Bamberg, 2 Ss OWi 563/12).

  • Geschwindigkeitsverstoß: Fehler beim Messverfahren sind möglich!

    Rechtsanwälte verweisen immer wieder darauf, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung Fehler auftreten können: Von der Eichung der Geräte bis zur richtigen Kalibrierung bieten sich viele Fehlerquellen an. Gleichwohl wirkt dies auf Laien häufig wie gekünstelte Förmelei, wie der Strohhalm nach dem der „Geblitzte“ greift, um den Kopf noch irgendwie aus der Schlinge zu ziehen. Ein heutiges persönliches Erlebnis soll kurz aufzeigen, wie schnell solche Fehler geschehen.

    Ich wurde selbst angehalten im heutigen Vormittag im Rahmen einer Polizeikontrolle mit einem mobilen Messgerät. Mir wurde vorgeworfen, in einem 30er Bereich mit 45km/h unterwegs gewesen zu sein. Ich war davon überzeugt, auf Höhe des 30km/h-Schildes bereits rapide gebremst zu haben (davor: 50 km/h). Im Zuge der Diskussion mit den Polizeibeamten ergab sich nach etwa 10 Minuten, dass man bei der Messung tatsächlich etwas zu früh erfasst hat: Ich wurde bei einer Entfernung von ca. 176 Metern zum Kontrollpunkt erfasst, das erste 30km/h-Schild wurde bei ca. 130 Metern Entfernung erfasst. Im Ergebnis konnte ich dann, mit einer Entschuldigung versehen, wieder meines Weges fahren. Fehler kommen halt vor.

    Nun ist es nicht jedermanns Sache, mit gleich mehreren Polizeibeamten vor Ort (in Ruhe!) zu diskutieren und umgehend eine Nachmessung der Umstände – hier: Position des Schildes – zu veranlassen. Aber eben dafür gibt es Juristen, die sich damit auskennen – und die wissen, wo Probleme bei der Messung liegen können. Daher: Man kann sich wehren, wenn man im Recht ist. Dazu gehört aber sicherlich auch, so zu fahren, dass man auf Anhieb wirklich weiß, ob der Vorwurf stimmen kann oder nicht. Wer einen Fehler vermutet, sollte dabei auf die Dokumentation achten, also z.B. darauf, fotografisch festzuhalten, wo genau der Messpunkt war und ggfs. wie die Gerätschaften aufgebaut waren.

  • Geschwindigkeitsbegrenzung vergessen – keine Ausrede!

    Es wäre aber auch zu schön gewesen: Das OLG Oldenburg (2 SsRs 214/11) hat klar gestellt, dass das Vergessen einer Geschwindigkeitsbegrenzung keine akzeptable Entschuldigung darstellen kann, wenn man zu schnell fährt.

    Dabei hatte es der Sachverhalt durchaus in sich: Der Betroffene passierte auf der Fahrt zu seinem Schwimmbad ein Schild (keine 30-Zone, sondern 30km/h) mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung und fuhr hier auf einen Parkplatz. Beim Verlassen des Parkplatzes, nach dem Schwimmbadbesuch auf dem Rückweg nach Hause, war kein weiteres Schild aufgestellt. Er selbst führte an, über den Aufenthalt hinweg die Begrenzung vergessen zu haben. Das Schwimmbad war nur über die betreffende Strasse erreichbar.

    Das OLG argumentiert recht ausführlich und erkennt am Ende, dass „kaum verständliche Ergebnisse“ im Straßenverkehr zu vermeiden sind. Jedenfalls solange die Weiterfahrt nicht als neue, selbstständige Fahrt zu betrachten ist, gilt dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung für seine Fahrt zu beachten habe, die sich aus dem Schild ergibt, das er auf der Hinfahrt wahrgenommen hatte. Anders würde das OLG es vielleicht beurteilen, wenn der Aufenthalt längerfristig wäre.

    Anmerkung: Die Frage ist durchaus diskussionswürdig, wenn man auf den Sachverhalt blickt. Etwa wenn man fragt, ob man als Autofahrer sich nicht nur erinnern soll, sondern darüber hinaus zwingend von einer einheitlichen Beschilderung ausgehen muss. Da hier keine 30-Zone ausgeschildert war, ist es keineswegs fernliegend, anzunehmen, dass man für die entgegengesetzte Richtung (aus welchen Gründen auch immer, etwa um nur den auf den parkplatz auffahrenden Verkehr auszubremsen) eine andere Geschwindigkeitsbegrenzung wünscht. Alleine die notwendige Klarheit der Beschilderung macht es hier durchaus notwendig, keine allzu hohen Anforderungen an einen Autofahrer zu stellen.

  • Durchgehend zu schnell gefahren: Mehrere Bussgelder!

    Vor einiger Zeit hatte ich darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem durchgehenden Geschwindigkeitsverstoss, bei dem man mehrfach „geblitzt“ wurde, am Ende nur ein Bußgeld fällig sein kann. Nun hat das OLG Hamm (III-3 RBs 248/11) scheinbar genau anders entschieden:

    Bei mehreren Geschwindigkeitsübertretungen auch im Verlaufe einer nicht unterbrochenen Fahrt – von einer nicht unterbrochenen Fahrt ist in der vorliegenden Sache zu Gunsten des Betroffenen auszugehen – handelt es sich regelmäßig um mehrere Taten sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinne

    Aber: Die Entscheidungen widersprechen sich nicht! Es kommt nämlich darauf an, ob die durchgehende Fahrt mit den jeweiligen Verstößen als einheitlich zu bewerten ist. Wenn – wie hier beim OLG Hamm – während der Fahrt verschiedene Geschwindigkeiten erlaubt sind, dann handelt es sich am Ende (je nach dem wo man geblitzt wurde) auch um verschiedene Verstöße, die einzeln geahndet werden können. Es kommt eben auf die Details an.

  • Zwei Mal hintereinander geblitzt: Nur ein Bussgeld

    Das gibt es gar nicht so selten: Da fährt jemand eine (vielleicht auch mal längere) Strecke mit dem Auto und wird unterwegs zwei Mal geblitzt. Gibt das nun zwei Knöllchen? Nicht zwingend, es kommt darauf an, ob die mehrmals festgestellten Verstösse als eine Einheit zu betrachten sind („Tateinheit“), wie das Amtsgericht Suhl (330 Js 21777/10 1 OWI) nun auch noch einmal feststellte.

    Hier war auf ca. 20 Kilometern der Betroffene zwei Mal „geblitzt“ worden. Dabei galt durchgehend eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80km/h, während er einmal mit 92km/h und einmal mit 98km/h „geblitzt“ wurde. Das Ergebnis: Es gibt nur einen Bussgeldbescheid, wobei als Bussgeld das des schlimmeren Verstosses (hier: 98km/h, also 18km/h zu schnell) zu werten ist. Dies gilt jedenfalls bis zu der Grenze von 35 Euro (§2 VI BKatV). Der zweite Verstoss ist auch nicht bussgelderhöhend zu berücksichtigen.

  • Geldbuße kann bei mehreren Verstößen massiv erhöht werden

    Wenn man in kürzerer Zeit mehrere Verstöße im Straßenverkehr begeht, kann das laut Bussgeldkatalogverordnung vorgesehene „Regel-Bussgeld“ erhöht werden. Das traf nun auch einen Fahrer, der folgende Historie vorweisen konnte:

    • 31.05.09: 150 Euro wegen Geschwindigkeitsverstoss
    • Februar 2009: Urteil wegen Abstandsverstoss, 100 Euro + 1 Monat Fahrverbot
    • Februar 2009: Urteil wegen zweier Geschwindigkeitsverstösse, 100 Euro und 150 Euro
    • Januar 2009: Rotlichtverstoss

    Als er dann im Juli 2009 wieder vorm Richter stand, diesmal wieder wegen eines Abstandsverstosses, erkannte der Richter nicht mehr auf die eigentlich vorgesehenen 100 Euro, sondern auf 500 Euro Bussgeld mit den Worten:

    Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht daher eine massive Erhöhung der Regelgeldbuße von 100 Euro auf 500 Euro zur verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen unerlässlich. Dieser ist sich ganz offensichtlich seiner Vorbildfunktion als Landtagsmitglied nicht einmal ansatzweise bewusst.

    Das Landtagsmitglied wollte das so nicht hinnehmen da sie unverhältnismäßig sei & der Bezug zu seinem Abgeordnetenmandat sachframt – und unterlag vor dem OLG Bamberg (3 Ss OWi 1660/10). Zum einen sieht das OLG die Erhöhung als „noch angemessen“ an, insbesondere mit Blick auf die Vermögensverhältnisse des Fahrers verhältnismäßig. Da die Erhöhung auch hinsichtlich der Historie angezeigt gewesen sei, ging man auf die Frage, ob der Bezug zum Abgeordnetenmandat sachfremd sei, nicht mehr ein.

    Hinweis – Sie suchen die aktuellen Bußgelder für typische Verstöße?

    • Besuchen Sie jetzt (mit Ihrem Smartphone) http://www.meinbussgeld.de
  • Warnung vor Radarfallen?

    In den Aachener Nachrichten habe ich heute einen Bericht über eine resolute Seniorin (75 Jahre) gelesen, die andere Autofahrer mittels Winkens auf eine „Radarfalle“ aufmerksam machte. Sie wurde daraufhin „von Beamten angesprochen“ – angeblich von der Polizei – diese forderten Führerschein, Personalausweis und drohten einen „Arrest“ an. Und nicht nur die Dame fragt sich nun

    Ist das überhaupt zulässig?

    Der Polizeissprecher spricht in der AN von einer „Grauzone“ – und in der Tat ist es nicht ganz so einfach.
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  • Bussgeld bei fehlenden Winterreifen: Norm ist nichtig!

    Vor dem Dezember 2010 gab es bereits einen ersten Anlauf einer „Winterreifenpflicht“. Die damalige Entscheidung wurde allerdings von der Rechtsprechung als „nichtig“ anerkannt. Hintergrund war eine überraschende – aber richtige! – Entscheidung des OLG Oldenburg (2 SsRs 220/09). Dies hatte seinerzeit geurteilt, dass die „Winterreifenpflicht“ in der StVO nicht verfassungsgemäß formuliert und somit nichtig ist. Bußgelder konnten deswegen nicht mehr verhängt bzw. vollstreckt werden. Hintergrund war § 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) der regelte:

    „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Winterbereifung und Frostsschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“

    Das OLG sieht hier einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, mit der keineswegs abwegigen Begründung:

    Da die Eigenschaften von Winterreifen nicht gesetzlich oder technisch normiert sind, und bereits die Kriterien entsprechender Reifentests nicht verallgemeinert sind, sondern von den – privaten – Testern selbst festgelegt werden, ist es auch nicht möglich, die fehlende Eignung bei Eis und Schnee durch Abweichung von Mindestanforderungen an Winterreifen zu definieren. Es bestehen somit weder Material oder Formvorgaben, noch bestimmte Mindestqualitäten (bestimmte Bremswege bei definierten Standardsituationen), bei deren Nichterfüllung ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO vorläge.

    Sprich: Wenn man schon Vorgaben machen möchte, muss man auch konkrete Anweisungen geben, denen die Autofahrer folgen können. Einfach nur eine „geeignete Winterbereifung“ zu verlangen ist schlicht zu wenig. Vollkommen zu Recht monieren die Richter zudem, dass als nächstes gefragt werden müsse, wie zu verfahren sei, wenn jemand noch im Frühjahr mit „m+s“-Reifen unterwegs ist. Es ist in keinester Weise klar, ob auch dann (und warum) ein Bussgeld verhängt werden könne. In diesem Bereich hat das OLG auch direkt eine einfache Lösung zur Hand:

    Die „Wetterverhältnisse“ hätten auf z.B. ´Wetterverhältnisse, bei denen Eis und/oder Schnee möglich sind´ beschränkt werden können.

    Für den Gesetzgeber ist dies ein weiteres Erlebnis in einer Reihe peinlicher Schlappen vor Gericht mit „zusammengezimmerten“ Gesetzen. Nach dem Desaster mit der Schildernovelle, in der ein Verkehrsminister allen ernstes auch noch offensichtlich stolz und glücklich war, zu verkünden, dass ein Gesetz aus seinem Haus nichtig sei, wird offenkundig, dass man mit dem Abfassen verfassungskonformer Gesetze erhebliche Probleme hat. Übrigens nicht nur bei der StVO.

    Dazu auch:

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  • Übersehen des Ortseingangschilds kann Augenblicksversagen sein

    Die Anordnung eines Regelfahrverbots (§ 4 BKatV) auf Grund einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt bei einem Augenblicksversagen nicht in Betracht. Hat ein Kraftfahrer ein Ortseingangsschild übersehen und musste sich ihm wegen der äußeren Umstände (zweispurig ausgebaute Straße mit Mittelleitplanken, keine Bebauung) nicht aufdrängen, dass er sich innerorts befand, ist die Annahme eines Augenblicksversagens nicht zu beanstanden. In diesem Fall kann das Fahrverbot entfallen (OLG Dresden, Ss (OWi) 249/05).

  • Arzt: Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung bei Notfalleinsatz

    Überschreitet ein Arzt bei einem Notfalleinsatz die zulässige Höchstgeschwindigkeit, kann ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Arztes, der die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h missachtet hatte. Dabei war er in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten. Nach Abzug der Toleranz ergab sich eine Geschwindigkeit von 161 km/h. Die Bußgeldbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld von 275 Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot. (mehr …)