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Schlagwort: handyverbot

Handverbot im Auto: Rechtsanwalt Ferner (Alsdorf, Aachen), Profi im Verkehrsrecht – Telefoniert im Auto, Handyverbot im Auto. Die StVO sieht vor, dass beim Telefonieren beim Autofahren ein Bußgeld fällig wird. Sie finden im Folgenden ausgewählte Urteile und Entwicklungen zum Thema von Rechtsanwalt Ferner.

Dabei zählt heute, ob das genutzte Gerät ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO ist. So sieht diese Norm vor, der derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn er es nicht hält, es nur sehr kurzzeitig nutzt oder per Spracheingabe bedient. Dabei ist es nicht mehr ausschlaggebend, ob es ein Handy war – erfasst sind sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • E-Zigaretten mit Display: Wenn Dampfen zum Verkehrsverstoß wird

    E-Zigaretten mit Display: Wenn Dampfen zum Verkehrsverstoß wird

    Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. September 2025 (Aktenzeichen 1 ORbs 139/25) eine grundsätzliche Frage des Straßenverkehrsrechts entschieden: Kann eine E-Zigarette mit Display als elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung gelten – und damit ihre Nutzung während der Fahrt ein Bußgeld nach sich ziehen? Die Antwort lautet: ja. Die Entscheidung zeigt, wie weit der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO reicht und welche Konsequenzen selbst scheinbar harmlose Handlungen am Steuer haben können.

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  • Handyverbot für Fahrzeugführer: „Handyspange“ schützt vor Bußgeld nicht

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Autofahrer sich des vorschriftswidrigen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (sog. Handyverstoß) schuldig machen kann, auch wenn er eine sog. „Handyspange“ benutzt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.08.2021, 976 OWi 661 Js-OWi 51914/20).

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  • Halten von Mobiltelefon durch Ablegen auf Oberschenkel

    Das BayObLG München (201 ObOWi 1507/21) hat entschieden, dass eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten auch dann zu bejahen ist, wenn das Mobiltelefon zwar nicht mit bzw. in der Hand gehalten, aber auf dem Oberschenkel abgelegt wird.

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  • Mobiltelefon im Straßenverkehr: Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/Earsets

    Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt auch, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.

    Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen Autofahrer von dem Vorwurf frei, verbotenerweise während der Fahrt mit dem Handy telefoniert zu haben. Nach Ansicht der Richter sei die Benutzung eines Earsets nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen. Das Earset müsse nicht mit der Hand gehalten werden. Es besitze vielmehr eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers. Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 23 Abs. 1a StVO sei aber, dass

    • es sich um ein Mobiltelefon handele und nicht um eine andere Möglichkeit, im Straßenverkehr zu telefonieren, und

    • der Betroffene dafür auch das Mobiltelefon in der Hand hat halten müssen.

    (OLG Stuttgart, 1 Ss 187/08)

  • Ein „Walki-Talki“ ist kein Mobiltelefon

    Das Amtsgericht Sonthofen (144 Js 5270/10) hat entschieden, dass die Benutzung eines „Walki-Talki“ im Auto eine verbotene Nutzung von Mobiltelefonen im Strassenverkehr darstellt. Die vollkommen abwegige Entscheidung wird heftig diskutiert, etwa wenn RA Melchior zu Recht meint „Hauptsache Funk„, Udo Vetter analysiert die Norm richtig und begründet zutreffend kurz, warum die Entscheidung falsch ist und Detlef Burhoff fordert das erfolgreiche Rechtsmittel. Und dieses Rechtsmittel wird Erfolg haben, denn §23 Ia StVO lautet:

    Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

    Damit das Amtsgericht das Walki-Talki hier erfassen kann, muss es selber vom „Mobilfunkgerät“ sprechen, kein einziges Mal bezeichnet das Amtsgericht das „Walki-Talki“ als „Mobiltelefon“. Man könnte nun glauben, dass das Amtsgericht fälschlicherweise ein „Walki-Talki“ als Mobiltelefon einstuft, also den Wortsinn des Begriffs „Mobiltelefon“ überstrapaziert – aber das wäre falsch. Denn es wird im Ergebnis nicht der Wortsinn von „Mobiltelefon“ überschritten, sondern schlicht ein Tatbestand angewendet, der nicht existiert – da das Amtsgericht ja selbst den Begriff des „Mobilfunkgeräts“ bemühen muss. Die Sache wird keinen langen Bestand haben.

    Aber: Man muss vorsichtig sein. Walki-Talkies erfreuen sich grosser Beliebtheit, vor allem, wenn man mit mehreren Fahrzeugen eine längere Strecke fährt. Als 2007 ein Amtsgericht in abwegiger Weise die Strafbarkeit des „Schwarz-Surfens“ bejahte, hat auch niemand damit gerechnet, dass deswegen Menschen mit Notebooks in Autos zumindest Probleme bekommen. Insofern sollte man mit abwegigen Amtsgerichts-urteilen, die hefitg in den Alltag einschneiden, durchaus vorsichtig umgehen.

  • Handyverbot am Steuer – bei ausgeschaltetem Motor?

    Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nach einer aktuellen Entscheidung des 2. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das Oberlandesgericht hat damit ein Urteil des Amtsgerichts Iserlohn, das den Fahrer noch zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 40,00 Euro verurteilt hatte, aufgehoben und den Fahrer freigesprochen.
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  • BVerfG: Handyverbot auch für Fahrlehrer auf Beifahrersitz

    Das BVerfG (2 BvR 901/09) hat heute die Annahme einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt, in der sich ein Fahrlehrer dagegen gewehrt hat, wegen des Telefonierens mit dem Handy sanktioniert zu werden (wobei der Fahrlehrer während der Fahrt der Fahrschülerin nicht selber gefahren ist). Dazu das BVerfG:

    Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 Euro wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs verurteilt. Er hatte während einer Fahrstunde einer Fahrschülerin, die das Fahrzeug lenkte, als Fahrlehrer ein Mobiltelefon benutzt.

    Das Oberlandesgericht verwarf seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Durch die obergerichtliche Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gelte und daher den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler unterliege. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

    Vorausgegangen war eine Entscheidung des OLG Bamberg (2 Ss OWi 127/09), die auszugsweise im Beck-Blog zu lesen ist.

  • Handyverbot im Straßenverkehr: Handy-Nutzung vor Ampel bei ausgeschaltetem Motor

    Es liegt keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mit ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht und auf seinem Handy telefoniert. (mehr …)

  • Mobiltelefon im Straßenverkehr: Handy-Nutzung bei Halten der Freisprecheinrichtung

    Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons, sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält.

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  • Ordnungswidrigkeit: Verbotene Nutzung eines Handys am Steuer

    Nach der Straßenverkehrsordnung wird ein Fahrzeugführer mit einem Bußgeld belegt, wenn er ein Mobil- oder Autotelefon benutzt.

    Allerdings ist der Begriff der Benutzung nach wie vor unklar. Darunter sind alle Funktionen des Mobiltelefons zu verstehen, soweit sie noch im weitesten Sinn mit Kommunikation zu tun haben. Die Frage der Benutzung beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu einer Funktion in der Hand gehalten wird oder nicht.

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  • Handyverbot an roter Ampel

    Benutzen eines Mobiltelefons vor der roten Ampel: Ordnungswidrig handelt, wer in seinem Pkw mit laufendem Motor vor einer roten Ampel wartet und sein Mobiltelefon zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand nimmt. Ohne Belang ist dabei, ob eine Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wird.

    Dies musste sich ein Autofahrer sagen lassen, der vom Amtsgericht wegen Verstoßes gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt worden war. Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm keinen Erfolg.

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  • Was bedeutet „Benutzen“ eines Handys am Steuer?

    Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen (OLG Hamm, 2 Ss OWI 177/05)

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  • Ordnungswidrigkeit: Nutzung der Freisprechanlage eines Autotelefons

    Um „Nutzung“ eines Autotelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich, wenn der Fahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. (mehr …)

  • Ordnungswidrigkeit: Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als „Navi“

    Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer ist auch untersagt, wenn der Autofahrer die eingebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen will.

    Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln deutlich und wies deshalb die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zurück. Dieser war zuvor wegen der Handynutzung zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt worden. Auch sein Argument, er habe das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren, sondern als Navigationssystem nutzen wollen, half ihm nicht weiter.

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  • Handyverbot: Auch das Ablesen einer Telefonnummer ist beim Fahren verboten

    Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt auch vor, wenn der Fahrer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um vom Display des Telefons eine dort gespeicherte Telefonnummer abzulesen. (mehr …)