Knöllchen: Zur Identifizierung des Fahrers auf Blitzerfotos durch den Richter

Dass die Justiz es sich nicht immer so kompliziert macht, wie Laien das vielleicht erwarten, kann man beim Oberlandesgericht Hamm (5 RBs 123/13) nachlesen. Dort ging es um die Frage, wie ein Richter die Identifizierung des Fahrers vornehmen muss, der auf einem „Blitzerfoto“ zu sehen ist und bestreitet, der Abgebildete zu sein. Denn der Richter muss hier keinen grossen Aufwand betreiben – es steht ihm frei, selber das mit dem Betroffenen zu vergleichen und zu entscheiden, ob es die gleiche Person ist. Wenn er das dann tut, muss er nicht einmal viel dazu schreiben, warum er von der Identität überzeugt ist:

(…) macht (…) der Tatrichter von der Möglichkeit der ausdrücklichen und eindeutigen Inbezugnahme der (…) in der Akte befindlichen Lichtbilder Gebrauch, so dass diese Bestandteil der Urteilsgründe werden (…) sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn (wie hier) – insbesondere ein Frontradarfoto vorliegt, welches dies einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt – zur Personenidentifizierung uneingeschränkt geeignet ist. (…) In diesem Fall bedarf es weder einer Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem/der Betroffenen stützt, noch einer Beschreibung dieser Merkmale und des Maßes ihrer Übereinstimmung.

Das Ergebnis: Aller Aufwand wird am Ende nichts nützen – wenn der Richter ein gutes Foto in der Akte hat und kurzerhand von der Identität überzeugt ist, kann er von allzuviel Schreibarbeit absehen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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