Vor einiger Zeit hatte ich darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem durchgehenden Geschwindigkeitsverstoss, bei dem man mehrfach „geblitzt“ wurde, am Ende nur ein Bußgeld fällig sein kann. Nun hat das OLG Hamm (III-3 RBs 248/11) scheinbar genau anders entschieden:
Bei mehreren Geschwindigkeitsübertretungen auch im Verlaufe einer nicht unterbrochenen Fahrt – von einer nicht unterbrochenen Fahrt ist in der vorliegenden Sache zu Gunsten des Betroffenen auszugehen – handelt es sich regelmäßig um mehrere Taten sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinne
Aber: Die Entscheidungen widersprechen sich nicht! Es kommt nämlich darauf an, ob die durchgehende Fahrt mit den jeweiligen Verstößen als einheitlich zu bewerten ist. Wenn – wie hier beim OLG Hamm – während der Fahrt verschiedene Geschwindigkeiten erlaubt sind, dann handelt es sich am Ende (je nach dem wo man geblitzt wurde) auch um verschiedene Verstöße, die einzeln geahndet werden können. Es kommt eben auf die Details an.
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