Geschwindigkeitsüberschreitung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf hilft bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Strassenverkehr. Wenn Sie einen Bußgeldbescheid nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben, müssen Sie binnen 2 Wochen reagieren – in unserer Kanzlei werden Sie umfassend und Zeitnah beraten, Sie finden bei uns Ihren Rechtsanwalt für Geschwindigkeitsverstoss.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Der Verkehrsverstoß eines Polizeibeamten während einer Dienstfahrt außerhalb von Sonderrechten bei dienstlichen Einsätzen ist nicht bloß mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden. So hat das Amtsgericht Landstuhl (2 OWi 4211 Js 4647/21) entschieden.
Geschwindigkeitsüberschreitung: Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (2 Ss (Owi) 69/21) können Messergebnisse des Geräts LEIVTEC XV3 in Bußgeldverfahren derzeit nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden.
Wenn man bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung an mehrfach hintereinander aufgestellten, die Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen vorbeifährt, ohne dass die Geschwindigkeit entsprechend angepasst wird, so liegt wenn schon kein Vorsatz, dann im Regelfall gesteigerte Fahrlässigkeit vor – was durch Erhöhung der Regelgeldbuße zu ahnden ist. Das hat das OLG Koblenz (4 OWi 6 SsRs 26/21) deutlich gemacht.
Das deutsche Strafrecht kennt bei dem Vorwurf des Verbotennen Autorennens inzwischen auch das so genannte „Alleinrennen“. Man kann also ein Autorennen im Sinne des Strafrechts auch alleine fahren – doch im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) ist eine zurückhaltende Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angezeigt, so das Kammergericht, (3) 161 Ss 36/19 (25/19).
Bei dem Vorwurf eines unerlaubten Autorennens kommt eine Pflichtverteidigung in Betracht, so das Landgericht Aachen, 62 Qs 83/20 – Hintergrund sind die komplexen rechtlichen Fragen, die sich (derzeit) stellen und die einen Laien regelmässig überfordern:
Jedoch liegt eine besondere Schwierigkeit der Rechtslage im Hinblick auf den Tatvorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor.
Bei der Anwendung dieser Norm im konkreten Verfahren stellen sich verschiedentliche Rechtsfragen, die bislang nicht (eindeutig) höchstrichterlich geklärt wurden. Abgesehen von der grundsätzlichen Frage der möglichen Verfassungswidrigkeit (vgl. Vorlagebeschluss des AG Villingen-Schwenningen v. 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19), werden bei Anwendung der Norm im konkreten Fall des Alleinrennens verschiedene Tatbestandsmerkmale kontrovers diskutiert und in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich bewertet bzw. angewandt, wobei auch auf obergerichtlicher Ebene eine unterschiedliche Anwendung vorliegt, die bislang nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden wurde. Insbesondere ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden, wie das Tatbestandsmerkmal der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ auszulegen ist und ob es zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB des Hinzutretens typischer risikobehafteter Rennelemente bedarf, welche der Fahrt des „Einzelrasers“ einen Renncharakter verleihen und diese damit gerade von anderen Fällen bloßer Geschwindigkeitsüberschreitungen abgrenzen. Zudem ist speziell in einem möglicherweise vorliegend gegebenen „Fluchtfall“ umstritten, inwieweit ein dolus directus ersten Grades im Hinblick auf das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit zu verlangen ist bzw. in welchem Verhältnis diese Absicht zu möglichen anderen handlungsleitenden Motiven und Zielsetzungen stehen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2020 – III-1 RVs 45/20; KG, Beschluss vom 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19).
Angesichts der noch andauernden kontroversen Diskussionen zu der noch relativ jungen Norm und der uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu, ist – aus Sicht der rechtsunkundigen Angeklagten – von einer schwierigen Rechtslage auszugehen, bei welcher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers mangels eigener Verteidigungsmöglichkeit der Angeklagten geboten erscheint.
Das wird kein Dauerzustand sein, in den nächsten Jahren werden die hier in Rede stehenden rechtlichen Fragen geklärt – zumindest bis dahin bietet sich aber die Möglichkeit, über eine Pflichtverteidigung beim hochkomplexen Vorwurf des Autorennens anwaltlichen Beistand zu sichern.
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
Entsprechend §315d StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdeliktes diejenigen Fälle erfassen, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Allerdings sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen gerade nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sein (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6). Tatbestandsrelevant sind vielmehr nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen – das bedeutet, da die bloße Geschwindigkeitsüberschreitung – auch wenn sie erheblich ist – nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sein soll (siehe Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 45/20), muss sich der Täter darüber hinaus grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen. Dieser Punkt wird von den Gerichten immer noch unterschätzt.
Man darf zu schnell fahren, wenn ein Notfall vorliegt – der Notfall darf aber weder konstruiert sein noch darf er als Ausrede dienen. Die Verletzung von Verkehrsvorschriften, speziell durch Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, kann zwar grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für eine schwer erkrankte oder verletzte Person geleistet werden kann.
Aber: Eine Rechtfertigung durch Notstand setzt voraus, dass die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist, wie nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 13/21, nochmals betont hat.
Mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 1/21, spricht der Umstand, dass ein Messgerät geeicht war, dafür, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben. Das wiederum sprciht dafür, dass das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist:
Vorliegend wurde das Messgerät PoliScan M1 HP zuletzt am 15. August 2019 durch die Hessische Eichdirektion geeicht. Dabei wurden eine Bewertung (Beschaffenheitsprüfung) und eine messtechnische Prüfung durchgeführt, wie dies gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 MessEV vorgeschrieben ist. Nach dieser Vorschrift besteht die eichtechnische Prüfung aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. Zu der eichtechnischen Prüfung gehört die Bewertung (§ 3 Nr. 5 MessEG), welche der früheren Beschaffenheitsprüfung entspricht (…)
Die Bewertung (Beschaffenheitsprüfung) umfasst die Prüfung, ob das konkrete Messgerät mit der zugelassenen Bauart übereinstimmt. Inhaltlich entspricht diese Prüfung der Konformitätsbewertung (Modul F), welche nunmehr die Ersteichung ersetzt.
Schon mit Rücksicht auf die Prüfung der formalen Anforderungen (z.B. Zertifikate, Kennnummer nach MessEV Anlage 4, Teil B, Modul F Nr. 4.2) müssen der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung einer anerkannten oder behördlich angegliederten Konformitätsbewertungsstelle (§§ 13, 14 MessEG) und die Konformitätserklärung des Herstellers (§ 23 Abs. 3 MessEG) bei der Eichung vorliegen. Inhaltlich sind die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 MessEG zugrunde zu legen (§ 37 Abs. 4 Satz 1 MessEG), deren Erfüllung für den Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 3 MessEG), wobei bei Geltung einer Bauartzulassung mit Bestandsschutz der Nachweis der Übereinstimmung mit der Bauart (Modul F) ausreicht. Ohne diese Unterlagen kann die Eichung nicht erfolgen (…)
Dementsprechend impliziert der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. KG Berlin VRS 134, 156 = BeckRS 2018, 31315; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 32678). Es erscheint ausgeschlossen, dass – wie der Verteidiger meint – ein „nicht eichfähiges“ Messgerät durch die Eichbehörde geeicht wird.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (2 Ss-Owi 1092/19) hat die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs durch private Dienstleister in drei Kommunen im Amtsgerichtsbezirk Hanau (Hammersbach, Niederdorfelden, Schöneck) für gesetzeswidrig erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1616/18, auch hier bei uns) hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen und prägt die weitere Rechtsprechung.
Zum Recht auf Einsicht in nicht zur Akte gelangte Informationen:
Bei der Täteridentifizierung werden von den Amtsgerichten immer wieder Fehler gemacht. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden.
Mit Beschluss vom 15.12.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1616/18) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren.
Der Fahrzeugführer muss trotz eingeschaltetem Tempomat die gefahrene Geschwindigkeit kontrollieren und darauf achten, dass er Beschränkungen einhält. Das gilt auch, wenn das Fahrsystem an eine Verkehrszeichenerkennung gekoppelt ist.
Hierauf wies das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 7.6.2019, III-1 RBs 213/19) hin. Die Richter machten deutlich, dass derartige Systeme lediglich Hilfsmittel sind. Sie stellen den Fahrer nicht von seiner Kontroll- und Überwachungspflicht in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit frei.
Verjährung von Ordnungswidrigkeit: Die Verjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht bedeutet, dass nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit das mögliche Fehlverhalten des Bürgers vom Staat nicht mehr geahndet werden kann, wenn nicht bestimmte Handlungen des Staates erfolgt sind.
Doch wann tritt die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten ein? Sie finden im Folgenden einige Ausführungen dazu, wann eine Ordnungswidrigkeit verjährt ist.