Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Wann liegt ein Widerstand vor? Unter Widerstand ist mit dem BGH eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll.
(mehr …)Schlagwort: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) ist eine Straftat, die begangen wird, wenn jemand eine Vollstreckungshandlung eines Vollstreckungsbeamten verhindert, erschwert oder tätlich angreift. Vollstreckungsbeamte sind z.B. Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher oder Zollbeamte.
Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist in § 113 StGB geregelt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer gegen Vollstreckungsbeamte bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt vorgeht oder sie tätlich angreift. Als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kann auch die Androhung oder Anwendung von Gewalt gelten.
Eine Vollstreckungshandlung kann beispielsweise eine Festnahme, eine Durchsuchung oder eine Beschlagnahme sein. Widersetzt sich eine Person einer solchen Maßnahme mit Gewalt oder Tätlichkeiten, kann dies als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet werden.
Rechtsanwalt Ferner Alsdorf und Aachen zum Vorwurf „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ – und zum noch erheblicheren Vorwurf des tätlichen Angriffs, der mit 3 Monaten Mindestfreiheitsstrafe belegt ist.
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Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§114 StGB) liegt vor, wenn jemand einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift. Doch wann liegt ein solcher tätlicher Angriff überhaupt vor?
(mehr …)Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§114 StGB)
Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
Die Bundesregierung möchte eine „Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“ erreichen, indem mit einem Gesetz der §113 StGB erweitert und um zwei neue Paragraphen ergänzt wird. Ich sehe das durchaus kritisch. Hierzu führt die Mitteilung des BMJV inhaltlich aus:
Kommt es bei der Ausübung des Dienstes zu einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, werden diese nicht als Individualpersonen angegriffen, sondern als Repräsentanten der staatlichen Gewalt. Daher zielt dieser Gesetzentwurf auf eine Stärkung des Schutzes dieser Personengruppe. Die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte wird aus § 113 StGB herausgelöst und in § 114 StGB-E als selbständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet. Der neue Straftatbestand verzichtet für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Damit werden künftig tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auch schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen gesondert unter Strafe gestellt.
Das bringt es bezüglich der Änderungen erst einmal ganz gut auf den Punkt: Der §113 StGB wird auf den reinen Widerstand reduziert, die gemeinschaftliche Begehung dabei als besonders schwerer Fall erfasst.
(mehr …)Strafrecht: Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Am 29.12.2015 verurteilte das Amtsgericht München einen 21-jährigen Angeklagten wegen Beleidigung, Widerstand und versuchter Körperverletzung zu einem zweiwöchigen Dauerarrest. Zusätzlich wurde der Angeklagte angewiesen, die Teilnahme an Alkoholberatungsgesprächen gegenüber dem Gericht sechs Monate lang nachzuweisen.
Am 17.06.2015 gegen 04.00 Uhr beschimpfte der Angeklagte einen Tankstellenmitarbeiter einer Tankstelle am Ring in München mit den Worten Hurensohn“ und Fick deine Mutter“, da der Angestellte ihm keinen Alkohol verkaufen wollte. Aus Wut warf er eine Wodka-Flasche zu Boden, die er aber später bezahlte.
(mehr …)Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte & Alkohol: Keine Strafbarkeit wenn der Betroffene irrt
Die Sache, in der ich kürzlich vor dem Amtsgericht Aachen einen Mandanten vertreten habe, war auf den ersten Blick „Sonnenklar“: Der Mandant wurde von einem Polizisten in Zivil angesprochen, der sich ordnungsgemäß ausgewiesen hat. Hiernach erschien ein weiterer Polizist, ebenfalls in Zivil, die eine Durchsuchung beginnen wollten – der Mandant fängt plötzlich an, um sich zu schlagen und sich zu wehren. Es folgte die Anklage wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung.
Wie immer bei Strafsachen lohnt sich allerdings der zweite Blick: Der Mandant war stark alkoholisiert. Zwar hatte der Polizist sich auch tatsächlich als Polizist ausgewiesen, gleichwohl hatte der Mandant ihn nicht als solchen wahrgenommen. Als er sich dann wehrte und zu Boden gebracht wurde (hier kam es dann zu Verletzungen der Polizisten), glaubte er letztlich an einen Überfall.
Das Amtsgericht Aachen stellte korrekt fest, dass schon gar kein Vorsatz hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft bei dem Mandanten festzustellen war. Da er dann auch noch an einen Überfall glaubte, war die Körperverletzung letztlich nicht zu bestrafen, da der Mandant von einer – nicht vorliegenden – Notwehrlage ausging. Es zeigt sich damit, in aller Kürze, dass gerade beim Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungshandlungen sehr genau gearbeitet werden muss. Insbesondere die Frage, ob überhaupt eine Vollstreckungshandlung vorlag, wird mitunter zu kurzatmig thematisiert. In einem anderen Verfahren, ebenfalls beim Amtsgericht Aachen, hatte ich bereits letztes Jahr erreicht, dass das Gericht zu dem Schluss kam, dass man sich zwar gegen Polizisten „zur Wehr“ gesetzt hatte, aber eben nicht gegen eine Vollstreckungshandlung.
