Wie bereits berichtet (hier nachzulesen), plant der Gesetzgeber, den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte härter zu sanktionieren. Dabei begegnet das Vorhaben wie schon von mir in Kürze damals festgestellt, einigen Bedenken. Nunmehr liest man auch vom deutschen Richterbund deftige Kritik an diesem Vorhaben. Interessant ist schon der Beginn der Kritik, wenn zu Recht festgestellt wird, dass die Norm einen viel zu weiten Anwendungsbereich erhält, wenn jegliches Handeln der Polizei – und nicht mehr nur das als Vollstreckungsorgan – als „Handlungsumstand“ in Betracht kommt. Daneben äussert man scih zu den Plänen, einen „minder schweren Fall“ im Rahmen des §244 StGB aufzunehmen und kommt für Laien ausgedrückt zu dem Ergebnis, dass es „Murks“ ist, der aus fachlicher Sicht keiner Diskussion würdig ist.
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