Eine Widerstandshandlung im Sinne dieses Tatbestandsmerkmals des §113 StGB („Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“) kann durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen. Der Begriff der Gewalt ist dabei als eine gegen den Amtsträger gerichtete, durch Tathandlung bewirkte Kraftäußerung zu verstehen, die geeignet ist, die Vollstreckungshandlung zu vereiteln oder zu erschweren.
Die Einwirkung muss sich aber nicht unmittelbar gegen die Person des Amtsträgers richten; es genügt auch eine Einwirkung, die sich nur mittelbar gegen die Person des Amtsträgers, unmittelbar aber gegen Sachen richtet, wenn sie von dem Amtsträger nur körperlich empfunden wird. Ein gewaltsamer Widerstand kann daher darin liegen, dass ein Polizeibeamter mit einem Kraftfahrzeug angefahren wird, um ihn zum Wegfahren oder zur Räumung der Fahrbahn zu zwingen. Die bloße Flucht vor der Polizei erfüllt diese Voraussetzungen dagegen nicht, auch wenn dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (dazu BGH, 4 StR 272/22).
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