Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Ich habe aus einer von mir geführten erfolgreichen Revision zum OLG Köln einige Zeilen zum Strafmaß wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte mitgebracht: Das OLG betont nochmals, dass man in die auch nicht konkludent die Überlegung einstellen darf, dass ein besonders hohes Strafmaß anzusetzen ist, weil es sich um Vollstreckungsbeamte gehandelt hat. Dies ist zwar recht verbreitet, aber ein simpler Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs.3 StGB.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmenskrise und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Cybercrime & IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.