Ich habe aus einer von mir geführten erfolgreichen Revision zum OLG Köln einige Zeilen zum Strafmaß wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte mitgebracht: Das OLG betont nochmals, dass man in die Strafzumessung auch nicht konkludent die Überlegung einstellen darf, dass ein besonders hohes Strafmaß anzusetzen ist, weil es sich um Vollstreckungsbeamte gehandelt hat. Dies ist zwar recht verbreitet, aber ein simpler Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs.3 StGB.
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