Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 21. März 2024 (Aktenzeichen: 3 StR 300/23) wichtige Ausführungen zur Abgrenzung zwischen tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) gemacht.
Sachverhalt
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten unter anderem wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verurteilt. Der Angeklagte hatte bei seiner Festnahme einen geladenen Schreckschussrevolver auf Polizeibeamte gerichtet, um die Festnahme zu verhindern. Das Landgericht wertete dies als tätlichen Angriff. Der Angeklagte legte Revision ein, die zu einer Änderung des Schuldspruchs führte.
Rechtliche Analyse
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB)
Ein tätlicher Angriff im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine mit feindseliger Willensrichtung auf den Körper zielende Einwirkung erfolgt, unabhängig von ihrem Erfolg. Es genügt bereits der Versuch einer solchen Einwirkung. Der Begriff des tätlichen Angriffs umfasst daher alle körperlichen Übergriffe auf Vollstreckungsbeamte, die während ihrer Diensthandlungen erfolgen.
Subjektive Erfolgseignung
Der BGH betonte, dass ein tätlicher Angriff zumindest subjektiv erfolgsgeeignet sein muss, um als solcher zu gelten. Das bedeutet, dass der Angriff auf die körperliche Integrität des Beamten abzielen muss. Rein psychische Einwirkungen, wie Drohungen oder Einschüchterungen, genügen nicht, um den Tatbestand des § 114 StGB zu erfüllen. Diese Differenzierung ist wichtig, um die spezifische Schutzfunktion des § 114 StGB zu wahren, die darauf abzielt, die körperliche Unversehrtheit von Vollstreckungsbeamten zu schützen.
Abgrenzung zu § 113 StGB
Im vorliegenden Fall stellte der BGH fest, dass das Verhalten des Angeklagten, der den Schreckschussrevolver auf die Polizeibeamten richtete, nicht als tätlicher Angriff zu werten ist. Der Angeklagte zielte nicht auf die körperliche Integrität der Beamten, sondern wollte diese lediglich durch psychische Einwirkung von der Vollstreckungsmaßnahme abhalten. Daher liegt hier ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB in der Variante des Drohens mit Gewalt vor.
Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme
Für die Anwendung des § 113 StGB ist es entscheidend, dass die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig war oder der Angeklagte sie nicht irrigerweise für rechtswidrig hielt. Im vorliegenden Fall lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war oder der Angeklagte sie für rechtswidrig hielt. Somit war der Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gerechtfertigt.
Fazit
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Abgrenzung zwischen tätlichem Angriff und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Ein tätlicher Angriff erfordert eine gezielte Einwirkung auf die körperliche Integrität des Beamten, während rein psychische Einwirkungen wie Drohungen oder Einschüchterungen den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllen können. Diese Differenzierung stellt sicher, dass die spezifische Schutzfunktion des § 114 StGB gewahrt bleibt und die körperliche Unversehrtheit von Vollstreckungsbeamten besonders geschützt wird.
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