Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Wann liegt ein Widerstand vor? Unter Widerstand ist mit dem BGH eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll.
Mit Gewalt wird Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren (BGH, 4 StR 497/12). Die Drohung mit Gewalt besteht in dem ausdrücklichen oder konkludenten Inaussichtstellen der Gewaltanwendung.
Da § 113 StGB keinen Nötigungserfolg voraussetzt, ist mit Gewalt zwar weniger die Zwangswirkung als vielmehr das Zwangsmittel gekennzeichnet. Allerdings muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn – unmittelbar oder mittelbar über Sachen – körperlich spürbar sein (BGH, 2 StR 204/14, 4 StR 337/62 sowie 5 StR 157/20).