In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 2 Sa 349/21, Urteilsdatum: 11.05.2022) wurde die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, ausgesprochen von einem Arbeitgeber gegenüber einer Arbeitnehmerin, bestätigt. Die Kündigung erfolgte, nachdem die Arbeitnehmerin eine Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber wegen angeblicher unerlaubter Überwachung erstattet hatte.
(mehr …)Schlagwort: Whistleblower
Whistleblower & Whistleblowing: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, zum Whistleblowing und Whistleblower – „Whistleblowing“ ist ein zunehmendes arbeitsrechtliches Thema: Sind Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber zulässig? Darf man Missstände sonst offenlegen oder am Arbeitgeber Kritik üben?
Der EGMR hat hierzu schon früh entschieden, dass Strafanzeigen durch die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers gedeckt sein können – er hat aber auch klargestellt, dass bereits leichtfertig falsch gestellte Strafanzeigen eine Kündigung rechtfertigen können. Diese Rechtsprechung des EGMR prägt inzwischen die deutsche Rechtsprechung. Am 07.10.2019 wurde zudem eine Whistleblower-Richtlinie auf EU-Ebene beschlossen, die innerhalb von 2 Jahren durch nationale Gesetze umzusetzen war – der deutsche Gesetzgeber müht sich hier, mit Verspätung, aktuell an einem „Hinweisgeberschutzgesetz“.
Im Folgenden Artikel zum Thema und der allgemeine Rat, grundsätzlich bei dem Thema „Whistleblower“ vorsichtig zu agieren! Beachten Sie dazu auch die Thematik Geschäftsgeheimnisschutz. Wir sind für Unternehmen in diesem Bereich beratend tätig.

Whistle-Blowing und Geschäftsgeheimnisschutz im Arbeitsrecht
Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG, 3 Sa 377/22) wirft ein interessantes Licht auf die Thematik des Whistle-Blowings und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen im Kontext von Arbeitsverhältnissen. Der Fall bietet Anlass, sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die praktischen Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beleuchten
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Tesla Files und die Zulässigkeit der Veröffentlichung
Der Wirtschaftszeitung Handelsblatt wurden nach eigenen Angaben umfangreiche Datenmengen von rund 100 Gigabyte aus Quellen zugespielt, die direkt aus dem Herzen des derzeit weltweit wohl führenden Herstellers von Elektrofahrzeugen Tesla stammen sollen.
Die als „Tesla-Files“ bezeichneten Informationen umfassen nach dortigem Bericht mehr als 23.000 Dokumente. Einige der Dokumente sollen Gehaltsinformationen und Wohnadressen von mehr als 100.000 aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern enthalten. Andere Dokumente scheinen private E-Mail-Konten und Telefonnummern von Kunden aufzulisten, hinzu kommen laut Handelsblatt wohl umfangreiche interne Informationen zu gemeldeten Vorfällen mit Tesla-Pkw. Hier soll es weniger um die Inhalte als um die spannenden rechtlichen Umstände der Publikation gehen.
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Journalisten gegen § 202d StGB (Datenhehlerei)
Bereits im März 2022 hatte das BVerfG im Rahmen einer erfolglosen Verfassungsbeschwerde über § 202d StGB (Datenhehlerei) zu entscheiden.
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Hinweisgeberschutzgesetz
Mit einem neuen Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von Whistleblowern ausgebaut werden. Mit dem Gesetz soll der durch Whistleblower geleistete Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen gewürdigt werden.
Hintergrund ist, dass in der Vergangenheit immer wieder Fälle in die Öffentlichkeit gelangten, in denen nach einer Meldung oder Offenlegung von Missständen erhebliche Nachteile für Hinweisgeber eingetreten sind. Inzwischen ist das längst überfällige Gesetz beschlossen und inhaltlich konturiert.
Zum Thema Hinweisgeber bei uns:
- Die EU-Whistleblowing-Richtlinie
- Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz
- Zur Rechtslage vor dem Hinweisgeberschutzgesetz: Ist Whistleblowing zulässig?
- Innerbetriebliche Anzeigen und Anzeigen des Arbeitgebers
- Verkaufsangebot an die Staatsanwaltschaft zulässig
- Strafbarkeit des Suchens nach Sicherheitslücken
- Die Know-How-Richtlinie
- Wem gehören die Kundendaten und Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)
(mehr …)Außerordentliche Kündigung von Mitarbeiter wegen Datenschutzverstoßes
Das Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3432/20, konnte sich zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines Datenschutzverstoßes sowie der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitskollegen äussern. Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass ein gezieltes Durchsuchen eines Dienstcomputers nach privater Korrespondenz eines Arbeitskollegen samt Sicherung und Weitergabe an Dritte (hier: an die Staatsanwaltschaft) bereits „an sich“ ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sein kann.
(mehr …)Whistleblowing mal anders: Wenn der Rechtsanwalt im Kündigungsschutzprozess „droht“
Beim Landesarbeitsgericht Hamm (14 Sa 1178/12) ging es um eine spezielle Variante des „Whistleblowing“: Ein Arbeitnehmer legte Kündigungsschutzklage ein, nachdem der Arbeitgeber ihn kündigte – im Rahmen des Klageverfahrens schrieb der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers die Gegenseite an, wies auf vermutlich strafrechtlich relevantes Verhalten hin um Druck hinsichtlich eines Vergleichs zu erzeugen und verwies darauf, dass man das alles dem Arbeitsgericht mitteilt, wenn kein Vergleich zu Stande kommt. Hier sah der Arbeitgeber nunmehr einen Treuepflichtverstoß des Arbeitnehmers – zu Unrecht, wie das LAG Hamm meint:
Die Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Anzeige wegen eines steuer- oder strafrechtlichen Fehlverhaltens des Arbeitgebers, um einen ihm nicht zustehenden Vorteil zu erreichen, ist an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. An einer solchen gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßenden Drohung fehlt es, wenn
- der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzprozess an den Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers vorab einen Schriftsatz übersendet, in welchem unter Konkretisierung des arbeitgeberseitigen Verhaltens vorgetragen wird, der Arbeitgeber habe in Wirklichkeit nicht betriebsbedingt gekündigt, sondern wolle den Arbeitnehmer als „Mitwisser“ von Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung aus dem Betrieb entfernen, und
- der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers im Begleitschreiben erklärt, dass der Schriftsatz an das Arbeitsgericht übersandt wird, falls „innerhalb der nächsten Tage“ kein Interesse an einer einvernehmlichen Regelung mitgeteilt wird.

Whistleblower: Ist „Whistleblowing“ zulässig?
Darf man als Whistleblower tätig sein oder droht eine Kündigung bei Whistleblowing: Grundsätzlich gilt, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines so genannten Whistleblowing ist durchaus denkbar. Doch wo liegen die Grenzen der Zulässigkeit des Whistleblowings und was macht ein Whistleblower überhaupt? Ein kurzer Einstieg in das immer wichtiger werdende Thema.
Zum Thema Hinweisgeber bei uns:
- Die EU-Whistleblowing-Richtlinie
- Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz
- Zur Rechtslage vor dem Hinweisgeberschutzgesetz: Ist Whistleblowing zulässig?
- Innerbetriebliche Anzeigen und Anzeigen des Arbeitgebers
- Verkaufsangebot an die Staatsanwaltschaft zulässig
- Strafbarkeit des Suchens nach Sicherheitslücken
- Die Know-How-Richtlinie
- Wem gehören die Kundendaten und Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)
(mehr …)Whistleblowing: Fristlose Kündigung wenn kein interner Klärungsversuch
Auch das Landesarbeitsgericht Köln (6 Sa 71/12) sieht im Fall des so genannten „Whisteblowing“ einen fristlosen Kündigungsgrund. Grundsätzlich sei vor einer – wie auch immer – gearteten Anzeige des Arbeitgebers bei Dritten (hier: Jugendamt) ein interner Klärungsversuch zu führen. Der Arbeitnehmer hat hier seine Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Es mag krasse Ausnahmefälle geben, die muss man aber im Einzelfall feststellen.
Daher bleibt es dabei: Arbeitnehmer, die Missstände im Unternehmen offen legen möchten, haben sich gut und genau zu überlegen ob und vor allem wann sie diese Missstände bei einem Dritten zur Anzeige bringen möchten. Die Gefahr einer fristlosen Kündigung darf hier nicht unterschätzt werden.
Dazu auch:
Whistleblowing: Rechtsprechung entsprechend auf innerbetriebliche Anzeigen anwendbar
Das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 646/11) hat sich mit der anderen Seite des Whistleblowings beschäftigt: Die Rechtsprechung verlangt, dass man sich als Arbeitnehmer grundsätzlich erst um innerbetriebliche Klärung bemüht. Doch was, wenn man sich hier vergreift, wenn man falsche Tatsachen vorträgt, etwa auf Grund eines Irrtums? Das BAG sagt, dass man die Grundsätze zum Whisteblowing allgemein übertragen kann:
Auch unterhalb der Schwelle eines strafbaren Verhaltens muss ein Arbeitnehmer bei der Mitteilung vermeintlicher Missstände im Betrieb angemessen auf Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitskollegen und Vorgesetzten Rücksicht nehmen. Das folgt schon aus dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung des Betriebsfriedens.
Auch innerbetrieblich darf man sich also nicht wie die Axt im Walde verhalten – gleichwohl: Beruhen die Vorwürfe auf einem Irrtum, ist dies zu berücksichtigen. Insgesamt ist auch in diesem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen bei der Frage, ob nicht doch eine Abmahnung vor einer Kündigung angezeigt ist.
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)
Zudem hat sich das BAG nochmals sehr prägnant zum aktuellen Stand des „Whistleblowings“ geäußert:
Im Fall der Erstattung von Anzeigen bei Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Stellen („Whistleblowing“) ist eine vertragswidrige Pflichtverletzung nicht stets schon dann zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer die Anzeige erstattet, ohne dabei wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben zu machen (BAG 7. Dezember 2006 – 2 AZR 400/05 – Rn. 18, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 55 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 70; 3. Juli 2003 – 2 AZR 235/02 – zu II 3 b der Gründe, BAGE 107, 36).
Eine Anzeige kann unabhängig vom Nachweis der mitgeteilten Verfehlung und ihrer Strafbarkeit ein Grund zur Kündigung sein, wenn sie sich als eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers oder eines seiner Repräsentanten darstellt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber mit dem Ziel, Missstände in Unternehmen oder Institutionen offenzulegen, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten fallen (EGMR 21. Juli 2011 – 28274/08 – [Heinisch] Rn. 63 ff., AP BGB § 626 Nr. 235 = EzA BGB 2002 § 626 Anzeige gegen Arbeitgeber Nr. 1), schließt eine solche Bewertung nicht generell aus.
Zum Thema Hinweisgeber bei uns:
- Die EU-Whistleblowing-Richtlinie
- Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz
- Zur Rechtslage vor dem Hinweisgeberschutzgesetz: Ist Whistleblowing zulässig?
- Innerbetriebliche Anzeigen und Anzeigen des Arbeitgebers
- Verkaufsangebot an die Staatsanwaltschaft zulässig
- Strafbarkeit des Suchens nach Sicherheitslücken
- Die Know-How-Richtlinie
- Wem gehören die Kundendaten und Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
Keine Kündigung von Auszubildendem nach Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook
Das Arbeitsgericht Bochum (3 Ca 1283/11) hatte sich mit einem Auszubildenden zu beschäftigen, der seinen Arbeitgeber mit werthaltigen Kommentaren wie „menschenschinder & ausbeuter“, „Leibeigener – Bochum“ oder „daemliche scheisse für mindestlohn – 20% erledigen“ bedacht hat. Die problemlos als Beleidigung zu wertenden Äußerungen nutzte der Arbeitgeber, um eine fristlose Kündigung auszusprechen, gegen die der Auszubildende sich erfolgreich gewehrt hat.
Update: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Entscheidung aufgehoben – dazu hier bei uns.
(mehr …)Arbeitsrecht: Arbeitgeber muss sich vor Strafanzeige um interne Klärung bemühen
Das Arbeitsgericht Köln (11 Ca 3817/14) hat eine Entscheidung getroffen, die im Kern ein spiegelbildliches Ergebnis zur „Whistleblowing“-Rechtsprechung darstellt: Bevor ein Arbeitgeber eine Strafanzeige gegen einen Arbeitnehmer stellt, soll sich dieser grundsätzlich um eine innerbetriebliche Klärung bemühen.
Hintergrund ist, wie beim Whistleblowing und bei Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber, die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis Fürsorgepflichten begründet. Wenn hiergegen verstoßen wird, soll der Arbeitgeber ausnahmsweise die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Arbeitnehmers bei ungerechtfertigter Strafanzeige übernehmen.
Zum Thema Hinweisgeber bei uns:
- Die EU-Whistleblowing-Richtlinie
- Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz
- Zur Rechtslage vor dem Hinweisgeberschutzgesetz: Ist Whistleblowing zulässig?
- Innerbetriebliche Anzeigen und Anzeigen des Arbeitgebers
- Verkaufsangebot an die Staatsanwaltschaft zulässig
- Strafbarkeit des Suchens nach Sicherheitslücken
- Die Know-How-Richtlinie
- Wem gehören die Kundendaten und Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)

Erstattung von Detektivkosten durch Arbeitnehmer
Erstattung von Detektivkosten durch Arbeitnehmer: Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1026/12) hat seine Rechtsprechung zur Frage bekräftig, wann Detektivkosten des Arbeitgebers zu erstatten sind, wenn der Detektiv eingeschaltet wurde um den Nachweis von Umständen zu erbringen, die zur Kündigung des Arbeitnehmers berechtigen:
Nach der Rechtsprechung des Senats (…) hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
Insofern handelt es sich um keine Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. § 254 BGB verlangt von einem Geschädigten allerdings die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (…)
Dazu auch bei uns:
- Heimliche Observation des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber
- Auch die Kosten einer Anwaltskanzlei sind zu tragen!

Whistleblower-Richtlinie:Schutz für Whistleblower in der EU beschlossen
Whistleblower-Richtlinie: Nach einer Einigung im März 2019 hat der Rat neue Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern förmlich verabschiedet. Diese neuen EU-Regeln garantieren Hinweisgebern, sogenannten Whistleblowern, künftig EU-weit einheitliche Standards für ihren Schutz. Mit diesen werden öffentliche und private Organisationen als auch Behörden dazu verpflichtet, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten, sodass Hinweisgeber Verstöße gegen das EU-Recht möglichst gefahrlos melden können.
Zum Thema Hinweisgeber bei uns:
- Die EU-Whistleblowing-Richtlinie
- Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz
- Zur Rechtslage vor dem Hinweisgeberschutzgesetz: Ist Whistleblowing zulässig?
- Innerbetriebliche Anzeigen und Anzeigen des Arbeitgebers
- Verkaufsangebot an die Staatsanwaltschaft zulässig
- Strafbarkeit des Suchens nach Sicherheitslücken
- Die Know-How-Richtlinie
- Wem gehören die Kundendaten und Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)
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