Es ist nunmehr soweit: Nach langer Vorbereitung wurde die so genannte Know-How-Richtlinie vom EU-Parlament verabschiedet, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:
Am Donnerstag hat das Parlament eine neue Richtlinie angenommen, mit der Unternehmen durch die Bereitstellung von Rechtsbehelfen im Falle von Diebstählen oder dem Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen unterstützt werden sollen. Die Abgeordneten konnten in den Verhandlungen mit dem Rat einen besseren Schutz für Journalisten und Whistleblower durchsetzen.
Die Richtlinie wird mitunter durchaus kritisch zu sehen, kann aber insgesamt durchaus begrüsst werden, zumindest als erster richtiger Ansatzpunkt.
Beiträge bei uns zum Geheimnisverrat durch Arbeitnehmer
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Wem gehören die Kundendaten
- Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
- Aneignen von Geheimnissen durch Mitnahme von Datenträger
- Geheimnisverrat durch private Mail?
- Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
- Ist „Whistleblowing“ zulässig – sowie „Die Whistleblower-Richtlinie„
Einführung
Nicht nur weil (endlich) europaweit eine überfällige vereinheitlichung des Know-How-Schutzes erfolgt; sondern auch weil im Zuge dieser Vereinheitlichung Mindeststandards geschaffen werden. Während der Schutz im deutschen Recht, speziell im Rahmen des §17 UWG, mitunter sehr weitgreifend ist, gibt es nun gewisse „Hürden“. So muss der kommerzielle Wert der geschützten Information gerade in ihrer Geheimhaltung liegen; aber auch ist zu sehen, dass die Information zukünftig „Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen der Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt“ sein muss. Die Ausarbeitung, was in Zukunft zu solchen angemessenen Maßnahmen gehört, wird Praxis und Rechtsprechung einige Zeit beschäftigen, auch wenn die Anforderungen hier nicht allzu hoch sein dürfen.
Auch neu ist aber, dass über die Richtlinie ausdrücklich normierte Tatbestände vorgegeben werden, die eine Weitergabe von Informationen ermöglichen. Insbesondere im Fall eines „legitimen Interesses“ wird dies der Fall sein, also in Anlehnung zu der im deutschen Recht bekannten Wahrnehmung berechtigter Interessen. Wenn auch sehr zart kann man davon sprechen, dass sich hier ein erster gesetzlicher normierter Whistleblower-Schutz im Entstehen befindet.
Schon jetzt ist absehbar, dass Unternehmen zukünftig ein Konzept erarbeiten müssen, dem zu entnehmen ist, nach welchen Kriterien Informationen als Geschäftsgeheimnis einzustufen sind und was man konkret tut, um sie vor rechtswidriger Verbreitung zu schützen.
Schutzkonzept der Know-How-Richtlinie
Die Richtlinie geht den Weg eines wettbewerbsrechtlichen Mindestschutzes, also nicht den Weg, dass ein allgemeines oder gar absolutes Schutzrecht eines (Geschäfts-)Geheimnisses geschaffen wird. Dabei sind ausweislich der Richtlinie ausdrücklich einzelne Schutzbereiche unberührt, so insbesondere:
- Die Informationsfreiheit;
- Das Recht der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit;
- Öffentlich-Rechtliche Informationspflichte, etwa in laufenden gerichtlichen Verfahren oder Vergabeverfahren;
- Die in Deutschland entwickelte Rechtsprechung dahin gehend, dass erlangte Kennntnisse und im Gedächtnis behaltenes Wissen von Arbeitnehmer weiter verwendet werden darf;
Geschäftsgeheimnisse?
Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.
Geschäftsgeheimnis mit der Richtlinie
Ein Geschäftsgeheimnis liegt mit der Richtlinie ganz grob zusammengefasst vor, wenn die jeweilige Information in der konkreten Form solchen personen in solchen Kreisen, in denen man üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgeht, nicht allgemein bekannt bzw. ohne weiteres zugänglich ist. Dabei muss sich eine kommerzielle Bedeutung, ein wirtschaftlicher Wert, gerade aus ihrer Geheimhaltung heraus ergeben wobei die Geheimhaltung Gegenstand angezeigter angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen in Form eines Schutzkonzeptes ist. Der Inhaber wird dabei mit der Know-How-Richtlinie durch die Person definiert, welche die rechtmäßige Kontrolle über das Geheimnis ausübt.
Geschäftsgeheimnis nach deutschem Recht
Im Vergleich zum deutschen Recht ergibt sich für das Geschäftsgeheimnis eine maßgebliche Änderung, dies dort, wo es um das Schutzkonzept geht. Während das deutsche Recht bei einem Geschäftsgeheimnis bisher auf die durchaus leicht anzunehmende Erkennbarkeit des Geheimhaltungsinteresses abstellt verlangt die Richtlinie nun ein tatsächlich existierendes Schutzkonzept, das gerade auch nicht alleine dann vorliegt, wenn (nur) Geheimhaltungsvereinbarungen getroffen werden. Diese maßgebliche Änderung dürfte in entsprechenden Verfahren erhebliche Auswirkung haben, wenn – wie so oft – das Vorliegen eines Geschätsgeheimnisses durch den Anspruchsgegner bestritten wird und man dann der Beweislast genügen muss.
Ideenschutz und Reverse Engineering
Weiterhin gibt es keinen Ideenschutz, was die Richtlinie dadurch erreicht, dass jegliches unabhängiges Erlangen von Wissen einer ansonsten geheimen Information ein rechtmässiges Erlangen ist. Dabei wird ausdrücklich in der Richtlinie klargestellt, dass das Reverse-Engineering grundsätzlich zulässig ist und hieraus gewonnene Erkenntnisse unter den Begriff der rechtmässig erlangten Information zu fassen sind! Allerdings steht dem Inhaber einer solchen Information die Möglichkeit zu, die Erkenntnisgewinnung durch Reverse Engineering vetraglich zu untersagen, wovon in der Praxis auch umfassend Gebrauch gemacht werden dürfte.
Geheimnisschutz: Rechte entsprechend der Know-How-Richtlinie
Bei der rechtswidrigen Nutzung eines Geheimnisses – die in erster Linie vorliegen wird, wenn ein rechtswidriger Erwerb vorliegt oder eine Verwendung unter Verstoß gegen eine Vertraulichkeits- / Nutzungvsereinbarung – stehen dem Inhaber des Rechts verschiedene Ansprüche zu, die sich an dem bekannten Schema orientieren: Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz. Allerdings wird im wettbewerbsrechtlichen Bereich noch nachzuarbeiten sein, wo es um den Besichtigungs- und Vernichtungsanspruch geht.
Soweit die Richtlinie Vorgaben macht in konkreteren Bereichen, etwa zur Verjährung, dürfte das deutsche Recht dem bereits entsprechen. Spannender wird es dagegen im Bereich der Verfahrensrechte, wo die Richtlinie seit Langem geforderte Vorgaben macht, dahin gehend, bestimmte Personenkreise von den im Streit stehenden Informationen auszuschließen bzw. Von Anfang an diese Informationen nur einem begrenzten Kreis überhaupt zugänglich zu machen, hier soll durch die Know-How-Richtlinie verhindert werden, dass eine sensible Information in die ansonsten im Prozessrecht vorgegebene Öffentlichkeit gezogen wird.
Zum Thema Hinweisgeber bei uns:
- Die EU-Whistleblowing-Richtlinie
- Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz
- Zur Rechtslage vor dem Hinweisgeberschutzgesetz: Ist Whistleblowing zulässig?
- Innerbetriebliche Anzeigen und Anzeigen des Arbeitgebers
- Verkaufsangebot an die Staatsanwaltschaft zulässig
- Strafbarkeit des Suchens nach Sicherheitslücken
- Die Know-How-Richtlinie
- Wem gehören die Kundendaten und Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
Literatur zur Know-How Richtlinie
Lesenswert ist „Geheimnisschutz in Europa“ von Redeker/Pres/Gittinger in WRP 2015, Seite 681ff. und 812ff.
- Datenschutz im Zeitalter des Scraping: Einblicke in die Urteile des OLG Dresden - 29. März 2024
- DSGVO-Verstoß: Grenzen und Beweislast im Datenschutzrecht - 29. März 2024
- Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen - 29. März 2024