Erstattung von Detektivkosten durch Arbeitnehmer: Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1026/12) hat seine Rechtsprechung zur Frage bekräftig, wann Detektivkosten des Arbeitgebers zu erstatten sind, wenn der Detektiv eingeschaltet wurde um den Nachweis von Umständen zu erbringen, die zur Kündigung des Arbeitnehmers berechtigen:
Nach der Rechtsprechung des Senats (…) hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
Insofern handelt es sich um keine Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. § 254 BGB verlangt von einem Geschädigten allerdings die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (…)
Dazu auch bei uns:
- Heimliche Observation des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber
- Auch die Kosten einer Anwaltskanzlei sind zu tragen!
Welche Detektivkosten sind zu Ersetzen?
Das führt letztlich zu einer Vielzahl von Positionen, die wechselseitig zu bedenken sind. So ist zu sehen, dass eine Erstattungspflicht von Detektivkosten durch den Arbeitnehmer durchaus in Betracht kommt. Allerdings muss der Arbeitgeber streng wirtschaftlich vorgehen und darf nur auf einen Detektiv zurück greifen, wenn sich konkrete Verdachtsmomente ergeben. Abschliessend muss die Maßnahme auch nachweislich zur Kündigung beigetragen haben:
Das Landesarbeitsgericht wird daher bezüglich der Detektivkosten zu prüfen haben, ob für seine Entscheidung über die Kündigung maßgebliche Hilfstatsachen auf die Observation durch das Detektivbüro vom 23. bis 25. April 2010 zurückzuführen sind. Das setzt voraus, dass ein Verhalten des Klägers beobachtet wurde, das in einer vom Kläger zu vertretenden Art und Weise (§ 619a BGB) die Rücksicht auf die Interessen der Beklagten (§ 241 Abs. 2 BGB) derart vermissen ließ, dass es den Verdacht eines Betrugs zu Lasten der Beklagten (mit-)begründete
Wann ist die Beauftragung eines Privatdetektivs vertretbar?
Im Gesamtbild ergeben sich somit folgende Vorgaben für den Arbeitgeber:
- Es müssen bei Beauftragung des Detektivs konkrete Verdachtsmomente vorliegen
- Es sind nur solche Maßnahmen (und entsprechende Kosten) geboten, die auch sinnvoll sind – unnütz veranlasste Kosten wären nicht zu erstatten
- Es muss durch die Observation etwas erfasst worden sein, was konkret zur Kündigung beiträgt.
Hilfe im Arbeitsstrafrecht
Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über Schwarzarbeit bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!
Landesarbeitsgericht bekräftigt Rechtsprechung im Jahr 2020
Auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 21.4.2020, 19 Sa 46/19) sieht unter Berufung auf obige BAG-Rechtsprechung einen Erstattungsanspruch: Im Fall des LAG bestand der Verdacht gegen einen Einkaufsleiter aufgrund von anonymen Meldungen von sog. Whistleblowern, er habe erheblich gegen interne Compliance-Regeln verstoßen (hier: mehrfache Besuche von Champions-League-Spielen auf Kosten von Geschäftspartnern des Arbeitgebers). In einem solchen Fall sei es gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber eine auf Unternehmensstrafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei beauftragt, um den Sachverhalt aufzuklären.
Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitnehmers bezieht sich auf die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Störung zu beseitigen bzw. um Schaden zu verhüten. Das ist der Fall, wenn das Ermittlungsergebnis den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung veranlasst.
Aber Achtung: Die Kosten für weitergehende Ermittlungen, die darauf gerichtet sind, Schadenersatzansprüche vorzubereiten, und die sich nicht auf einen konkreten Tatverdacht stützen, sind nicht erstattungsfähig.
- Durchsuchung und Beschlagnahme elektronischer Daten: Verhältnismäßigkeit als Grenze staatlicher Eingriffe - 7. Februar 2025
- EUGH zum Erfüllungsort im Softwarerecht: Zuständigkeitsfragen und europarechtliche Konsequenzen - 7. Februar 2025
- Markenrechtswidrige Verwendung eines ausblutenden roten Kreuzes auf einem Buchcover - 7. Februar 2025