Virtuelles Hausverbot auf Facebook – Entscheidung des VG Düsseldorf

Ein Nutzer wurde von der Nutzung der Facebook-Seite „AStA der I.E.“ ausgeschlossen und durfte dort weder Beiträge posten noch auf seine eigene Seite verlinken. Er erhob daraufhin Klage gegen diesen Ausschluss. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (15 L 1022/18) hat sich sodann damit beschäftigt.

Rechtliche Analyse

  1. Öffentlich-rechtliche Einordnung: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erachtete den Rechtsstreit um die Facebook-Seite als öffentlich-rechtlich. Der AStA ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft einer Hochschule und dient der Wahrnehmung öffentlicher (Selbstverwaltungs-)Aufgaben. Daher sind Maßnahmen, die zum Zweck der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Amtsbetriebes getroffen werden, dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
  2. Anwendung des virtuellen Hausrechts: Das Gericht stellte fest, dass der AStA in Ausübung seines virtuellen Hausrechts berechtigt ist, Mitgliedern der Studierendenschaft die Nutzung seiner Facebook-Seite teilweise zu untersagen. Dieser Fall war jedoch rechtswidrig, da kein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen ersichtlich war. Somit stand dem Antragsteller ein Anspruch auf Beseitigung der bereits eingetretenen Vollzugsfolgen zu.

Reflexion und Einordnung

Dieses Urteil ist bedeutend für das Verständnis des virtuellen Hausrechts im Kontext sozialer Medien, insbesondere im Hinblick auf von öffentlichen Einrichtungen betriebene Seiten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Nutzungsbedingungen und die Notwendigkeit einer klaren Begründung für den Ausschluss von Nutzern. Die Frage, inwieweit öffentliche Einrichtungen in sozialen Medien Nutzer ausschließen dürfen, bleibt jedoch ein komplexes Thema, das eine sorgfältige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und ordnungsgemäßer Verwaltung erfordert.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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