Amtsgericht Hamburg zur Kündigung eines Mitglieds einer Mailingliste

Beim Amtsgericht Hamburg (18b C 389/11) ging es um ein Mitglied einer Mailliste, das vom Betreiber der Mailliste “rausgeworfen” wurde. Offenkundig ging es dabei wohl auch oder gar vor allem um persönliche Differenzen zwischen dem Mitglied der Mailliste und dem Betreiber oder anderen Maillisten-Mitgliedern. Dabei ging es im Kern um einen einzelnen Beitrag, mit dem das Mitglied letztlich eine enorme Kontroverse ausgelöst hat. Das Gericht selbst stellte dabei fest, dass wohl das betroffene Mitglied sich mit seiner Diskussionskultur recht kritsch verhalten hat, in der Entscheidung liest man etwas von “dünnhäutig” und “respektlosem Verhalten” in den Schriftsätzen sowie im Termin.

Das Amtsgericht erkennt korrekt, dass es sich beim Zugang zur Mailliste um einen dauerhaften Nutzungsvertrag handelt, der zu kündigen ist. Eine solche Kündigung hat sich jedenfalls am §314 BGB zu orientieren, womit ein wichtiger Kündigungsgrund zu suchen ist. Den erkennt das Gericht – wiederum im Kern korrekt – nicht in dem Verhalten außerhalb der Mailliste. Auch war alleine der Beitrag einer einzelnen kontroversen Idee in Form eines wohl heftig diskutierten Beitrags kein Kündigungsgrund. An dieser Stelle kann es keinen Widerspruch zum Amtsgericht Hamburg geben.

Allerdings kann es hier auch nicht schon aufhören. Eine Mailliste ist ein soziales Miteinander, das von Umgangsformen lebt. Im Netz werden diese allgemeinüblichen Umgangsformen “Netiquette” genannt, das Gericht hat angedeutet, diese Berücksichtigen zu wollen – aber letztlich keinen Verstoss erkennen wollen. An dem Punkt muss eingeschritten werden: Die Teilhabe an sozialen Gemeinschaften, sei es im Netz oder auch im “realen” Alltag, ist von sozialem Frieden geprägt. Das Recht erkennt das regelmäßig an, etwa im Mietrecht, wo eine Kündigung bei anhaltender Störung des Hausfriedens ein wichtiger Grund nach §314 BGB sein kann. Dieser Gedanke lässt sich ebenso auf Foren und Maillisten übertragen. Ob es im vorliegenden Fall bereits zu einer anhaltenden Störung des Friedens auf der Mailliste kam, kann jedoch auf Grund des kurzen Sachverhalts beim Amtsgericht nicht bewertet werden.

Im Ergebnis gilt, das ist auch keine neue Erkenntnis: Wer an einer Mailliste oder einem Forum teilnimmt, der kann nicht willkürlich wieder “rausgeworfen” werden. Man braucht zumindest “handfeste” Gründe. Insofern ist entsprechenden Betreibern zu raten, gut zu überlegen, wann jemand einer Mailliste bzw. eines Forums verwiesen wird.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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