Im Mittelpunkt einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Hamburg (3 K 5339/19) steht der Twitter-Account der Hamburger Polizei, der für amtliche Öffentlichkeitsarbeit genutzt wird. Ein Nutzer wurde blockiert, nachdem er auf diesem Account beleidigende Kommentare gepostet hatte. Er klagte gegen die Polizei Hamburg auf Aufhebung der Blockade seines Accounts.
Rechtliche Analyse
- Öffentlich-rechtliche Einrichtung: Der Twitter-Account der Polizei Hamburg wird als öffentliche Einrichtung klassifiziert. Der Account dient der amtlichen Öffentlichkeitsarbeit und ist somit einer allgemeinen Zugänglichkeit unterworfen. Die Netiquette des Accounts fungiert als Nutzungsordnung und definiert den Nutzungszweck.
- Blockierung als tatsächliches Handeln: Das VG Hamburg urteilte, dass die Blockierung des Twitter-Accounts als tatsächliches Handeln und nicht als Verwaltungsakt einzustufen ist. Das Blockieren enthält keine Ge- oder Verbotswirkung, sondern wirkt rein faktisch, vergleichbar mit einer physischen Barriere.
- Gefahrenabwehr und Meinungsfreiheit: Die Polizei stützte das Vorgehen auf die polizeirechtliche Generalklausel, die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ermöglicht. Die Blockierung diente der Verhinderung von ehrverletzenden Äußerungen und wurde als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig angesehen. Dieses Vorgehen war somit nicht als Eingriff in die Meinungs- oder Informationsfreiheit des Klägers zu werten.
Problematik: Behörde und Netiquette
Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität der Interaktion zwischen staatlichen Einrichtungen und Bürgern auf digitalen Plattformen. Es zeigt, wie ein “virtuelles Hausverbot” im Kontext sozialer Medien angewendet werden kann, besonders wenn es um den Schutz der öffentlichen Ordnung geht. Gleichzeitig wirft es Fragen zur Balance zwischen öffentlicher Sicherheit und Meinungsfreiheit auf. Die Entscheidung betont, dass auch im digitalen Raum Behörden bestimmte Regeln durchsetzen dürfen, solange sie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht unangemessen einschränken. Insgesamt kann man feststellen, dass die Rechtslage hier noch – für alle Seiten – unklar und gefährlich ist (dazu Tschorr in NVwZ 2020, 1488).
Für die Zukunft könnte diese Entscheidung als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen, insbesondere in der Frage, wie Behörden mit beleidigenden oder störenden Inhalten auf ihren Social Media-Plattformen umgehen und wie sie dabei die Grundrechte der Nutzer respektieren.
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