Virtuelles Hausrecht: Landgericht Hamburg sieht Hausrecht eines Webseitenbetreibers

Das Landgericht Hamburg (315 O 326/08) hat sich sehr detailliert mit dem virtuellen Hausrecht von Webseiteninhabern beschäftigt.

Im Ergebnis korrekt erkennt das Landgericht einen , der sich aus den §§ 858, 903, 1004 BGB in analoger Anwendung in Verbindung mit den „Terms of Use“ ergibt. Das „virtuelle Hausrecht“ gibt damit seinem Inhaber das Recht, „die Nutzung seiner Internetpräsenz in demselben Maße zu beschränken, wie dies der Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache darf“. Dabei sieht das Gericht es so, dass durch die Freischaltung der Webseite unter einer Domain ein allgemeines Einverständnis mit der Benutzung der Webseite erklärt wird. Als Ausfluss der Privatautonomie ist der Seiteninhaber jedoch grundsätzlich berechtigt, die Nutzung der Internetpräsenz nach seinen Vorstellungen zu beschränken. Die Nutzung der Webseite wird damit letztlich durch eine „Hausordnung“ begrenzt.

Im vorliegenden Fall konnte ein bestimmter Nutzer ausgeschlossen werden, weil er sich wesentlich anders verhielt als der „Normale Nutzer“, der hier avisiert war – im Zuge automatisierter Abfragen durch so genanntes Screen wurde die betroffene Webseite nämlich quasi ausgebeutet. Das reichte für ein wirksames Hausverbot bzw. eine Nutzungsuntersagung.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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