Studie zur Praxis der Verständigung im Strafprozess 2020

Das Bundesjustizministerium hatte eine Studie zur Evaluation der Verständigung im Strafprozess (§257c StGB) in Auftrag gegeben, die nun erschienen ist und auch frei als PDF zur Verfügung steht. Die Studienergebnisse bieten dabei einen kleinen Einblick in den Justizalltag, letztlich aber krankt sie aus meiner Sich an einem entscheidenden Fehler – so wie die gesamte Betrachtungsweise des BMJV.

Dazu auch: Bericht bei LTO zur Studie

Hinweis: Die Studie arbeitet Ergebnisse aus verschiedenen Modulen auf, die ich versuche, im Folgenden kombiniert wieder zu geben.

Bedeutung solcher Studien für Strafverteidiger

Es hat seinen Sinn, dass wir in unserer Kanzlei, neben Rechtsprechung und Gesetzgebung, auch solche Studien aufbereiten: Mitunter finden sich in Evaluationsstudien Statistiken, aus denen man unmittelbar Rückschlüsse auf die eigene Tätigkeit ziehen kann. So muss man als Strafverteidiger einschätzen können, in welchem Umfeld Diskussionen zu oder Verständigung tatsächlich realistisch sind – empirische statistische Daten sind da zumindest ein Mosaikstein, den man kennen sollte (in der Studie spielt natürlich auch die Einstellungspraxis eine Rolle).

Was ist eine informelle Absprache?

Die Studie geht – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verständigung – davon aus, dass informelle Absprachen generell unzulässig sind und untersucht nun, ob diese gleichwohl in der Praxis vorkommen. Dass diese nun weiterhin vorkommen wird Praktiker nicht überraschen, wertvoller aus meiner Sicht sind die Daten zur Verbreitung informeller und formeller Absprachen sowie Ausgestaltung & Umfeld formeller Absprachen nach §257c .

Doch damit diese Studie überhaupt Gewicht hat, muss erst einmal die Prämisse definiert werden, was denn eigentlich eine informelle Absprache sein soll – denn wenn der Proband befragt wird, ob er informelle Absprachen vornimmt, hängt die Aussagekraft der Antwort maßgeblich davon ab, was man sich nun eigentlich darunter vorstellt.

Sichtweise der Studie zur informellen Absprache

Und genau da liegt aus meiner Sicht ein Fehler der Studie, die sich dieser Frage nur auf Seite 191 mit einem schlanken Satz widmet:

Für ein Verhalten, welches nicht den Vorgaben des § 257c StPO entspricht, wurde der Begriff der informellen Absprache gebraucht

Altenhain/Jahn/Kinzig; Die Praxis der , S.191

Auf den ersten Blick klingt das zugänglich und macht es auch einfach, denn der Interview-Partner hat nur zu überlegen, ob er eine Absprache ausserhalb des §257c StPO getroffen hat – und schon liegt eine informelle Absprache vor. Doch aus meiner forensischen Sicht grenzt das an eine sehr naive Interpretation, mit der man dann in der Studie einen insgesamt falschen Fokus gelegt hat.

Gespräche in der Cafeteria

Man muss offen damit umgehen, dass Angehörige der Justiz – Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter – ebenso soziale Wesen sind wie der Rest der Menschheit. Wesentliches Merkmal ist dabei das Bedürfnis nach Kommunikation, wenn auch sehr individuell ausgestaltet. Und so beobachte ich seit Jahren (früher war ich noch bundesweit tätig), wie Richter und Staatsanwälte, aber natürlich auch Rechtsanwälte und Richter oder Staatsanwälte zusammenstehen, sich unterhalten oder gemeinsam in der Cafeteria zwischen Terminen am Kaffee nippen. Nun gibt es wirklich schlimmeres, als dass man sich kollegial auf Augenhöhe begegnet, dies soll kein Stein des Anstosses sein und auch nicht so verstanden werden.

Doch was ist, wenn Richter und Staatsanwalt sich zwischen zwei Terminen kurz unterhalten, sei es nur lapidar mit den Worten „Was wird das denn gleich für eine Nummer“ oder mit dem Satz „Na mal sehen, was der Verteidiger aus dem Hut zaubert“. Solche zwischenmenschlichen Gespräche würde niemand konkret als „Verständigung“ verstehen, erst recht nicht als „informelle Verständigung“. Doch gerade diese Gespräche können einen Ankereffekt auslösen, der dann unausgesprochen und vielleicht auch unbemerkt in der existiert – diesen wichtigen Effekt ignoriert die Studie vollends.

Dabei sind es gerade die informellen Kommunikationen, die sich drastisch auswirken können. Und so könnte man beispielsweise eine eigene Studie dazu führen, ob sich nicht auf derartige Kommunikation die Praxis ausgewirkt hat, verstärkt (in NRW jedenfalls) Justizzentren mit zentralen Kommunikationsbereichen wie einer Cafeteria zu errichten, in denen Staatsanwälte und Richter in einem Gebäudekomplex sitzen. Zugleich könnte man damit erklären, warum ausgerechnet Strafverteidiger davon berichten, häufig von informellen Absprachen gehört haben zu wollen (dazu Seiten 234/235/241) und sich dagegen stemmen, es gäbe kaum mehr informelle Absprachen (Seite 246).

Um fair zu sein an der Stelle: Ich denke, hier kommt es auf die persönliche Sichtweise maßgeblich an; oder professionell ausgedrückt: Auf die Schule der man folgt. Ich beispielsweise folge insoweit den Gedanken von Niklas Luhmann und betrachte den Strafprozess als (relativ) streng formalisierten Kommunikationsprozess in einem abgegrenzten Mikrosystem. Das bedeutet natürlich im Umkehrschluss bei meiner Betrachtungsweise, dass psychologischen kommunikativen Faktoren eine ganz erhebliche Relevanz zukommt. Mag mancher Vertreter konservativer Schule anders sehen.

Studie zur Praxis der Verständigung im Strafprozess 2020 - Rechtsanwalt Ferner

Jens Ferner

Strafverteidiger

Sehr schön in dem Zusammenhang ist die Antwort eines Teilnehmers, die hervorgehoben auf Seite 248 zu finden ist und zumindest ein wenig in das gleiche Horn stößt – ich möchte sie auch hier hervorheben, denn sie drückt das aus, was mir dazu durch den Kopf schwirrt:

„Es handeln Menschen! Menschen (re)agieren in der Hauptverhandlung sozial miteinander. Stellt jede Antwort, jede Aussage, jede menschliche Regung, jede Geste, jeder Blick, die von den Beteiligten – ggf. auch vor ihrem professionellen Hintergrund – richtig gedeutet wird, eine informelle Absprache dar? Informelle Absprache im Sinne eines ‚blinden Verständnisses‘ über gewisse Punkte wird es immer geben solange Menschen handeln. Und hat nicht auch der Angeklagte ein Recht darauf, dass in der Hauptverhandlung menschlich mit ihm umgegangen wird?“

Altenhain/Jahn/Kinzig; Die Praxis der Verständigung im Strafprozess, S.248

Ich verstehe nicht, wie man diesen wichtigen, diesen zentralen Aspekt – der ja genau genommen die konkrete Aufgabe der Studie war – derart lapidar behandeln konnte. Zumindest die Fragestellung, was verstehen Sie unter einer informellen Absprache, drängt sich doch aus meiner Sicht auf?


Mangelnde Beteiligung der (potentiell) Befragten

Die Studie kritisiert eine sehr mangelhafte Teilnahme der Justiz, was auch im LTO-Artikel aufgegriffen wird – unter anderem wird hierzu ausgeführt:

Insgesamt ist festzuhalten, dass Teile der angefragten Landesjustizbehörden, verschiedene Gerichte, einzelne Rechtsanwaltskammern sowie die Bundesrechtsanwaltskammer die für das Forschungsprojekt benötigten Daten entweder nicht oder nur mit großer zeitlicher Verzögerung zur Verfügung stellten.

Altenhain/Jahn/Kinzig; Die Praxis der Verständigung im Strafprozess, S.507

Dabei wird vor allem auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die Strafverteidigern durchaus bekannt sind: Keine direkte Erreichbarkeit der Staatsanwälte oder Richter weil man Mailadressen oder Telefonnummern nicht herausrückt (ebenfalls auf Seite 507 hervorgehoben) und stattdessen über die Justizbehörden über Umwege kommunizieren musste. Man merkt halt schnell, dass die Justiz weit von modernem Arbeiten entfernt ist. Doch bevor die Anwälte hier zu sehr feixen muss man auch hier sehen, dass es da nicht ganz ideal läuft:

(…) bei den Fachanwälten stellten die Sekretariate häufig eine kaum zu überwindende Hürde dar (S.507)

Da insbesondere bei den Fachanwälten der Kontaktversuch über das Sekretariat ging und dieses offenbar häufig angehalten war, keine Befragungen durchzustellen, wurden im Einzelfall bis zu 15 Kontaktversuche zu unterschiedlichen Zeiten und auf unterschiedlichen Wegen (persönliches Anschreiben per Brief oder E-Mail) unternommen. Auch ökonomische Interessen der Fachanwälte wurden nicht selten als Verweigerungsgrund angegeben. (Fußnote 32, Seite 318)

Altenhain/Jahn/Kinzig; Die Praxis der Verständigung im Strafprozess

Nun gibt es zahlreiche Überlegungen warum man nicht teilgenommen hat, so findet man insbesondere auf den Seite 206/207 Ausführungen dazu, dass gerade diejenigen, die sich an informelle Absprachen klammern, ein hohes Interesse haben dürften, sich an dieser Umfrage nicht zu beteiligen. Das mag sofort einleuchten, doch muss man auch sehen, dass der Fragebogen satte 46 Fragen ausgewiesen hat (siehe dazu Seite 194) und gerade als Rechtsanwalt, bei dem sprichwörtlich jede Minute zählt, ist so ein Fragebogen vollkommen abstrus – die aufzuwendende Zeit sprengt ja jede Skala. Auch da hätte man mit etwas mehr Blick auf die Lebenswirklichkeit von Anwälten vorgehen können. Insoweit bin ich dann auch nicht überrascht, dass Strafverteidiger die kleinste Gruppe der Teilnehmer gebildeter haben, während Richter und Staatsanwälte nahezu gleich häufig vertreten waren (dazu Seite 207).


Probleme der Befragung

Ich werde auch im weiteren Fortgang mit der Studie nicht so ganz warm: Auf Seite 210 etwa findet sich die Aussage, dass ein signifikanter Unterschied zwischen den Berufsgruppen besteht, weil ein viertel der Strafverteidiger „häufig oder sehr häufig“ von einer Verständigung sprechen. Nun muss man natürlich auch fragen, welche Aussagekraft eine solche Feststellung hat, wenn naturgemäß gerade beim Amtsgericht (und auch noch vor der Reform der Pflichtverteidigung) sehr oft Richter und Staatsanwälte sitzen, ohne dass ein Verteidiger dabei sitzt – oder platter ausgedrückt: Gerade beim Strafrichter ist es ja eher Regelfall, dass Verhandlungen ohne Verteidiger stattfinden.

Dagegen sind Verteidiger eher dort vertreten, wo es komplex wird, wo dann – so übrigens auch die Studie – eher mit Verständigungen zu rechnen ist. Ganz glücklich bin ich daher nicht mit der Aussage, da sie für mich in der Aussagekraft eher limitiert ist. Das Problem frisst sich ja dann auch fort, wenn etwa Auf Seite 211, hier geht es um die Verfahrensstadien, erneut referiert wird, dass Strafverteidiger besonders häufig von Verständigungen sprechen, Richter dagegen eher selten – auch hier dürfte es daran liegen, dass der Richter auf seine Gesamtzahl der Fälle blickt, der Strafverteidiger naturgemäß nur auf die Fälle, in denen er bereits beigezogen war. Die Fallzahlen sind ja schon ganz andere, die Bearbeitung mit oder ohne Strafverteidiger dann ohnehin nicht vergleichbar – oder welcher Angeschuldigte oder Angeklagte, der anwaltlich nicht vertreten ist, führt einen professionellen Versuch einer Verständigung? Gleiches Spiel dann auf Seite 212, wo der Studie erneut mit der Erkenntnis stehen bleibt, dass je nach Berufsgruppe eine ganz andere Wahrnehmung existiert.

Im Fazit kommt man zu einem durchaus erschreckenden Bild hinsichtlich der Antworten, das jeder einfach mal auf sich wirken lassen mag:

Insgesamt bestehen bei bemerkenswert vielen Fragen erhebliche Unterschiede zwischen den Antworten der verschiedenen Berufsgruppen. Die Angaben von Richtern und Strafverteidigern differieren bei fast allen Fragen am stärksten, während die Antworten der Staatsanwälte häufig sozusagen dazwischen, aber näher an denen der Richter liegen. Dabei weisen die Antworten der Richter und Staatsanwälte eher in eine sozial erwünschte, also in eine rechtskonforme Richtung, während die Angaben der Strafverteidiger stärker ein Verhalten „extra legem“ belegen und damit eher in eine „sozial unerwünschte“ Richtung gehen.

Altenhain/Jahn/Kinzig; Die Praxis der Verständigung im Strafprozess, S. 522/523

Wo finden Verständigungen statt – und warum?

So viel Aufwand, damit etwas kommt, was Strafverteidiger ohnehin die ganze Zeit sagen: Übereinstimmend werden Wirtschaftsstrafsachen, Betrugsdelikte, Steuerstrafsachen und Betäubungsmitteldelikte als die strafrechtlichen Felder benannt, bei denen es am häufigsten zu Verständigungen kommt (zum Nachlesen auf Seit 214).

Das Hauptmotiv soll dann Arbeitsentlastung und die schwierige Beweislage sein (siehe Seite 222). Dabei scheint die Initiative regelmäßig von den Strafverteidigern auszugehen (dazu ausdrücklich auf Seite 243).


Was kann man als Verteidiger für Rückschlüsse ziehen?

Man merkt, dass ich nicht ganz glücklich mit der Studie bin, gleichwohl ist es derzeit nunmal das Beste was wir als Datenbasis haben. Auf Grund der Befragung und der recht dünnen Beteiligung muss man mit „Ausreissern“ wohl Vorsichtig sein, aber gerade dort, wo die Berufsgruppen sich recht einig zu sein scheinen, bietet es sich an, das eigene Arbeiten zu reflektieren. So ist es durchaus ein Gewinn, nun untermauert zu haben, dass in den ohnehin längst bekannten Bereichen die Verständigung vorherrschend ist. Für mich überraschend ist, wie oft wohl bei den Amtsgerichten (wohl vorwiegend dem Schöffengericht) Verständigungen protokolliert werden.

Erfolgreiche Revisionen bei Verständigungen

Auch der Blick auf die Revision lohnt sich, so findet sich auf Seite 510 eine Analyse erfolgreicher Revisionen, die aufführt, wann besonders oft Verfahrensfehler gefunden wurden:

Was sollten Strafverteidiger im Blick haben?

Wenn man eine Verständigung anpeilt, sollte man speziell bei Straftaten nach §§ 223-231 StGB (ohne Straßenverkehr), den §§ 242-248c StGB, den §§ 263-266b StGB sowie im Bereich des aktive Gespräche anregen (Seite 513), wobei es sich aufdrängt, dass man als Verteidiger immer die Initiative suchen und nicht passiv abwarten sollte ob/wann Gericht oder Staatsanwaltschaft das Gespräch suchen (die Studie meint, das recht oft das Gespräch beim LG durch das Gericht angeregt wird, was mit meinem Alltag kaum in Einklang zu bringen ist, siehe Seite 514).

Dabei sollte noch vor der Beweisaufnahme das Gespräch angeregt werden, da hier der erhebliche Teil der Verständigungen erzielt wird (68%, siehe Seite 514 – dort auch der Hinweis, dass man am besten direkt am ersten Verhandlungstag das Gespräch sucht, zu 75% fand die Verständigung am ersten Verhandlungstag statt). Ohne Geständnis wird es aber wohl nichts werden, dies ist sehr oft Gegenstand gewesen, was aber angesichts der Vorgabe des §257c StPO („soll“) nicht verwundern darf – eher überraschend ist, dass man hier nur auf gut 60% Anteil kommt (Seite 520). Im Strafnachlass sollte man mit um die 25% im Durchschnitt kalkulieren (dazu Seite 217 und 525).

Hinweis: Ein Blick auf Seite 219 lohnt sich, um ein wenig statistischer Futter zur Frage der §§153, 153a StPO zu erhalten.

Die informelle Verständigung lebt weiter…

Ein Praktiker kann von der Erkenntnis nicht überrascht sein: Die informelle Verständigung lebt weiter und es lässt sich in der gesamten Studie feststellen, dass gegen alle Regelungen zur Verständigung verstoßen wird, so das nüchterne Fazit auf Seite 531. Und während Richter und Staatsanwälte bemängeln, dass die aktuelle Handhabung des §257c StPO einfach praxisfern ist, verweisen Strafverteidiger darauf, dass man informell verständigt einfach bessere Ergebnisse erzieht (siehe Seite 532). Das sind Argumente aus der Praxis, die nicht gefallen, aber sich nicht von der Hand weisen lassen.

Persönliches Fazit

Wirklich überraschendes habe ich beim Lesen für mich nicht entdeckt, eher Untermauerungen von dem, was man so für sich erlebt hat oder auf Fortbildungen untereinander bespricht. Für mich einfach Schade ist, dass man die Chance verpasst hat, im Rahmen dieser Studie überhaupt das Wahrnehmungsproblem mal anzugehen, was man überhaupt unter einer informellen Verständigung versteht – ich kann nur vermuten, dass sich bei dieser ersten Weiche bereits erhebliche Unterschiede zwischen den Berufsgruppen zeigen – die sich dann bei den weiteren Befragungen, wie in der Studie erlebt, eher konsequent als überraschend „weiterfressen“ würden.

So wie man es hier aufbereitet hat, wird der Gesetzgeber weiterhin die Augen davor verschliessen, dass die Praxis offenkundig ganz bewusst „informelle Absprachen“ pflegt und auch sonst Gespräche stattfinden, die bereits Auswirkungen haben. Wäre dem Gesetzgeber an einer ernsthaften Modernisierung des Strafverfahrens gelegen, unter Respekt moderner psychologischer Ansätze, läge aber genau in dem Bereich die Aufgabe: Auf den Prüfstand zu stellen, ob man das bisherige Prozedere von Kommunikation ausserhalb des Gerichtssaals stützt und pflegt; oder ob man nach US-amerikanischem Modell Kommunikation im Vorfeld unter den Verfahrensbeteiligten ganz verbietet. Derzeit aber scheinen wir von derart tiefergehenden Überlegungen weit entfernt zu sein, der Gesetzgeber demonstriert seit Jahren, an seinem aktionistisch geprägten Stückwerk festhalten zu wollen. Solange aber wird die informelle Absprache nie ganz auszumerzen sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.