Verständigung im Strafprozess: Angeklagter ist auf Bewährungsauflagen hinzuweisen

Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1 Ss 294/14) ging es wieder einmal um die Verständigung (den „Deal“) im Strafprozess. Hierbei ging es um die Frage, ob zur Wirksamkeit einer Verständigung gehört, dass der Angeklagte vorher über eventuelle Bewaährungsauflagen informiert wird. Dies hat das OLG im Ergebnis bejaht.

So führt das OLG allgemein aus:

Nach einem beachtlichen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 59, 172 = NJW 2014, 1831 = StV 2014, 393 = JR 2014, 355 m. zust. Anm. Bachmann = NJ 2014, 307 [BGH 29.01.2014 – 4 StR 254/13] m. krit. Anm. Fleischmann; BGH NJW 2014, 3173 f. = StV 2015, 150 f. = NStZ 2014, 665; ebenso schon OLG Saarbrücken NJW 2014, 238 [OLG Saarbrücken 04.10.2013 – 1 Ws 106/13]; Meyer-Goßner, , 57. Aufl. 2014, § 257c Rn. 12) gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Angeklagten vor einer Verständigung gem. § 257c StPO, deren Gegenstand auch die Verhängung einer zur auszusetzenden ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gem. § 56b StGB Abs. 1 StGB hinzuweisen.

Die Verständigung im Strafverfahren sei nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn durch eine vorherige Belehrung sichergestellt ist, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist. Nur in diesem Fall sei gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden könne, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch mache oder sich auf eine Verständigung einlasse. Diese Grundsätze erforderten es, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlege, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht. Nur dann, wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert sei, könne er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (BGHSt 59, 172 Tz. 11).

Das OLG erarbeitet von diesem allgemeinen Standpunkt aus dann, dass sich weitreichende Informationspflichten ergeben. Dabei sieht es auch die Information über Bewährungsauflagen als zwingend an, lässt aber offen, ob sich dies aus dem „fair trial“-Prinzip oder einem allgemeinen Transparenzgebot des §257c StGB ergibt:

Letztlich kann diese Frage offenbleiben, weil der erkennende Senat jedenfalls inhaltlich mit dem 4. Strafsenat (BGHSt 59, 172 Tz. 10) darin übereinstimmt, dass der Tatrichter auf alle konkret in Betracht kommenden Bewährungsauflagen hinweisen muss, die nach der gesetzlichen Konzeption des § 56b StGB dem Ausgleich begangenen Unrechts dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist. Diese Mitteilungspflicht überfordert den Tatrichter nicht. Sie kam – ungeachtet der Frage, ob diese Hinweispflicht nicht schon im gesetzlichen Transparenzprogramm des § 257c StPO ausdrücklich vorgesehen ist – im vorliegenden Fall selbst bei einer Herleitung aus den ungeschriebenen Grundsätzen eines fairen Verfahrens auch deshalb nicht überraschend, weil die für die amtliche Sammlung vorgesehene Leitentscheidung BGHSt 59, 172 (Beschluss v. 29.01.2014 – 4 StR 254/13) u.a. bereits in NJW 25/2014 (S. 1831 ff.) am 18.6.2014 bzw. StV 7/2014 (S. 393 ff.) am 17.06.2014 und damit jeweils ca. sechs Wochen vor der Verkündung des hier angegriffenen Urteils allgemein zugänglich veröffentlicht wurde.

Zur Frage der Protokollierung der Verständigung führt das OLG sodann aus:

Zwar kann in einem positiven Protokollvermerk über eine getroffene Verständigung keine inhaltlich exakte, also wortgetreue Wiedergabe aller Äußerungen über eine Verständigung erwartet werden, wohl aber der wesentliche Inhalt der Erörterungen (…) Dazu gehören Mitteilungen darüber, wer an den Erörterungen teilgenommen hat. was erörtert wurde, wer welche Position eingenommen hat und welches Resultat erzielt wurde (…) Demnach wäre hier ein etwaiger Hinweis des Gerichts an den Angeklagten auf mögliche Bewährungsauflagen – als im Lichte der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wesentliche Förmlichkeit (§ 273 Abs. 1 S. 1 StPO) in das Protokoll aufzunehmen gewesen; diesem kommt folglich insoweit negative Beweiskraft zu (§ 274 StPO).

Im Ergebnis: Weiterhin viel Arbeit für Strafverteidiger auch nach einer Verständigung – aber im Vorhinein derart viel Protokollpflichten, dass nicht abzusehen ist, welche Gerichte hier überhaupt noch ein Interesse an einer Verständigung entwickeln sollen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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