Der Bundesgerichtshof (5 StR 484/20) konnte klarstellen, dass wenn das Verfahren, in dem es zu einer Verständigung gekommen war, ausgesetzt wird, die Bindung des Gerichts an die Verständigung entfällt. Quasi im Gegenzug führt das aus der Aussetzung resultierende Entfallen der Bindungswirkung grundsätzlich zur Unverwertbarkeit des im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung abgegebenen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung.
Allerdings gibt es keine Pflicht dahin, den Angeklagten zu Beginn der neuen Hauptverhandlung über die Unverwertbarkeit seines in der ausgesetzten Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses ausdrücklich („qualifiziert“) zu belehren – jedenfalls sofern der Angeklagte vor der Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war; es genügt, wenn er zu Beginn der neuen Hauptverhandlung darüber informiert wird, dass eine Bindung an die in der ausgesetzten Hauptverhandlung getroffene Verständigung entfallen ist.
Dabei hat der 5. Senat offen gelassen, ob vom Grundsatz der Unverwertbarkeit des Geständnisses ausnahmsweise dann abzuweichen ist, wenn sich das Tatgericht in der neuen Hauptverhandlung – vergleichbar einem Berufungsgericht nach getroffener Verständigung vor dem Amtsgericht oder einem neu zuständigen Tatgericht nach Zurückverweisung – an die in der ausgesetzten Hauptverhandlung getroffene Verständigung binden möchte und dies entsprechend zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt.
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