Der Bundesgerichtshof (5 StR 157/21) konnte zusammenfassen, unter welchen Umständen eine späte Mitteilung von Verständigungsgesprächen entsprechend § 257c StPO unschädlich ist:
Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 4. Februar 2020
– 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461; vom 29. April 2021 – 2 BvR 1543/20) kann der Senat im vorliegenden Fall ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf der zu späten Information (vgl. demgegenüber den in § 243 StPO vorgegebenen Ablauf der Hauptverhandlung) zu den kurz vor Aufruf der Sache geführten Gesprächen beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Inhalt der Gespräche war eindeutig nicht auf eine rechtswidrige Absprache gerichtet.Es ging vielmehr ohne Nennung von Strafvorstellungen zunächst darum, eine etwaige Verständigungsbereitschaft zu sondieren. Der Angeklagte, die Schöffen und die Öffentlichkeit wurden vollumfänglich in öffentlicher Hauptverhandlung vom Inhalt der Gespräche informiert. Da dem Angeklagten durch seinen Verteidiger zudem vor seiner Einlassung zur Sache ebenfalls der Inhalt des Gesprächs vollständig mitgeteilt wurde und er generell nicht verständigungsbereit war, ist auszuschließen, dass sich der zu späte Zeitpunkt der Mitteilung auf sein Aussageverhalten ausgewirkt hat (vgl. zur Beruhensprüfung in derartigen Fällen auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379).
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