Keine Bindung im Strafprozess an „Informelle Verständigungen“

Der (1 StR 274/11) sieht sich zu einem Hinweis gezwungen:

„Informelle Verständigungen“ widersprechen der Strafprozessordnung. Zwar ist es zulässig, auch schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung zu führen (vgl. Meyer-Goßner, , 54. Aufl. § 202a Rn. 2). Solche Gespräche können – bei gründlicher Vorbereitung auf der Basis der Anklageschrift und des gesamten Akteninhalts – im Einzelfall sinnvoll sein. Sie lösen aber weder eine Bindung des Gerichts an dabei in Aussicht gestellte Strafober- oder -untergrenzen aus, noch kann durch sie ein durch den fair-trial-Grundsatz geschützter Vertrauenstatbestand entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 – 1 StR 458/10; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – 2 StR 354/10; BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 205/10). Die Annahme einer solchen Bindung ist rechtfehlerhaft und könnte u.U. sogar den Bestand eines Urteils gefährden.

Sprich: Szenen wie aus amerikanischen (und leider auch manchen deutschen) Filmen, in denen mit der Polizei oder einem Vertreter der Staatsanwaltschaft ein Geständnis unter bestimmten Zusagen ausgehandelt wird, sollte man getrost vergessen. Es gibt zwar inzwischen eine gesetzlich geregelte „Verständigung“, die findet aber nach klaren Vorgaben und nur im Rahmen der (gerade nicht vorher!) statt, §257c StPO. Insofern gilt weiterhin: Wer das Optimum für sich an Möglichkeiten in einem herausholen möchte, sucht sich einen Strafverteidiger und sagt ohne den nur eines – nichts.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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