Berichtspflicht über Verständigungsgespräch

Noch einmal sehr ausführlich konnte sich der (BGH, 4 StR 209/21) zu der Frage eines Verständigungsgesprächs äußern.

Verständigungsgespräch

Hintergrund war ein Gespräch in Abwesenheit des Angeklagten zwischen den sonstigen Verfahrensbeteiligten, in welchem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft seine Bedenken gegen eine im Raum stehende Strafhöhe äußerte. Im Nachhinein war streitig, wie er sich diesbezüglich zu einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft äußerte: Laut dienstlicher Erklärung verhielt er sich lediglich zu den geringen Erfolgsaussichten einer Strafmaßrevision; nach anwaltlicher Versicherung des Verteidigers zum eventuellen Unterbleiben einer Revisionseinlegung. In der fortgesetzten teilte der Vorsitzende dann lediglich die Gesprächsführung als solche und als deren Ergebnis das Ausbleiben einer Verständigung mit – nicht aber den wesentlichen Inhalt des Gesprächs. Der Angeklagte verteidigte sich daraufhin schweigend.

Damit genügte er nicht den sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebenden Pflichten zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen, die ohne Einschränkungen auch im Falle erfolgloser Verständigungsbemühungen gilt. Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört, hieran erinnert der BGH nochmals eindringlich, zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Verständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt.

Hinweis: Das Gesetz enthält keine feste zeitliche Vorgabe für die nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO gebotene Mitteilung, so dass diese auch an späteren Verhandlungstagen „nachgeholt“ werden kann (BGH, 5 StR 365/21).

Beruhen bei Verstoß gegen Mitteilung über Verständigungsgespräch

Spannend in dem Zusammenhang ist die Frage des Beruhens: Hier stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht im Einzelfall nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn

  • der Mitteilungsmangel sich einerseits nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann und
  • mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht andererseits der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren

Der 4. Senat hat im vorliegenden Sachverhalt dann betont, dass schon nicht auszuschließen ist, dass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung des Angeklagten zu einem anderen, gegebenenfalls geständigen Einlassungsverhalten geführt hätte. Die mangelnde Transparenz eckt dabei besonders an: „Angesichts des Umstands, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft seine ablehnende Stellungnahme zu der vom Vorsitzenden unterbreiteten Strafmaßvorstellung mit einer inhaltlich nicht dokumentierten und von ihm sowie dem Verteidiger unterschiedlich verstandenen Äußerung über ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verknüpfte, liegt zudem ein gravierender die Kontrollfunktion berührender Transparenzmangel vor, der es nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die geführte Unterredung eine informelle Verständigung zum Gegenstand hatte.“

Hinweis: Im Rahmen der bei einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO anzustellenden Beruhensprüfung sind beide Aspekte der durch die Regelung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bezweckten Schutzwirkung zu berücksichtigen. Das ist zum einen die schlichte Mitteilungspflicht, die dem nicht anwesenden Mandanten ermöglichen soll, eine sachgerechte autonome Entscheidung über sein Verteidigungsverhalten zu treffen. Daneben soll die effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch Öffentlichkeit, Staatsanwaltschaft und Rechtsmittelgericht ermöglicht sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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