Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2024 (20 U 120/23) befasst sich mit der marken- und wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Vertriebs ähnlicher Sportprodukte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Gestaltung von Sporthosen durch die Antragsgegnerin die Markenrechte der Antragstellerin verletzte oder zu einer unzulässigen Nachahmung führte. Der Fall beleuchtet die Abwägung zwischen markenrechtlichem Schutz und Gestaltungsfreiheit.
Sachverhalt
Die Antragstellerin, ein führender Sportartikelhersteller, beanspruchte Schutz für ihre Drei-Streifen-Kennzeichnung, die seit Jahrzehnten weltweit für ihre Sporttextilien verwendet wird. Die Antragsgegnerin, ein Unternehmen im Bereich Sportbekleidung, vertrieb Sporthosen mit Streifenmustern, die der Kennzeichnung der Antragstellerin ähnelten. Daraufhin erhob die Antragstellerin marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung. Das Landgericht gab den Ansprüchen teilweise statt, was die Antragsgegnerin zur Berufung veranlasste.
Rechtliche Würdigung
1. Markenrechtliche Ansprüche (§ 14 MarkenG)
a) Markenmäßige Benutzung
Das Gericht stellte fest, dass eine markenmäßige Benutzung nur vorliegt, wenn die Gestaltung als Herkunftshinweis verstanden wird. Bei zwei von drei angegriffenen Hosenmodellen verneinte das OLG diese Voraussetzung, da die Streifenmuster lediglich als dekorative Elemente wahrgenommen wurden. Entscheidende Faktoren waren:
- Anzahl und Position der Streifen: Zwei Streifen oder abweichende Farben (z. B. blau-rot) wurden nicht als typische Kennzeichnung der Antragstellerin erkannt.
- Zusätzliche Kennzeichnungen: Deutliche Markenlogos der Antragsgegnerin lenkten die Aufmerksamkeit der Verbraucher ab.
b) Verwechslungsgefahr
Die Verwechslungsgefahr wurde nur bei einem Modell (L. Pants) bejaht. Entscheidend war hier die Ähnlichkeit der Gestaltung (drei Streifen, kontrastierende Farben) in Kombination mit der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke.
2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§§ 3, 4 Nr. 3 UWG)
a) Nachahmung und wettbewerbliche Eigenart
Das OLG führte aus, dass wettbewerbliche Eigenart nur besteht, wenn die Gestaltung des Produkts geeignet ist, als Herkunftshinweis zu wirken. Dies war hier aufgrund der weit verbreiteten Nutzung ähnlicher Streifenmuster in der Branche nicht der Fall.
b) Unlautere Ausnutzung und Herkunftstäuschung
Der Vorwurf der unlauteren Ausnutzung wurde für zwei Modelle zurückgewiesen, da keine ausreichende Nähe zur Gestaltung der Antragstellerin bestand. Eine Herkunftstäuschung wurde ebenfalls ausgeschlossen, da die Gestaltung der Streifen in diesen Fällen nicht prägnant genug war, um mit der Antragstellerin in Verbindung gebracht zu werden.
3. Ergebnis der Abwägung
Das Gericht wies die Ansprüche für zwei der drei Modelle zurück, bestätigte jedoch ein Unterlassungsrecht für die L. Pants. Die Kombination aus ähnlicher Streifengestaltung und gestiegener Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke war hier ausschlaggebend.
Schlussfolgerung
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer differenzierten Beurteilung bei marken- und wettbewerbsrechtlichen Konflikten. Für Unternehmen ergeben sich daraus folgende Einsichten:
- Gestaltungsfreiheit wahren: Allgemein genutzte Designmerkmale wie Streifenmuster bieten keinen absoluten Schutz.
- Markenstärkung durch konsistente Nutzung: Die langjährige, prägnante Nutzung einer Marke erhöht ihren Schutzumfang.
- Sorgfältige Prüfung neuer Produkte: Designentscheidungen sollten rechtlich überprüft werden, um Konflikte zu vermeiden.
Die Essenz dieser Entscheidung zeigt, dass ein starker Markenschutz keine Garantie für eine erfolgreiche Durchsetzung in Grenzfällen ist. Das Management sollte sich auf präzise Differenzierungen und die Einhaltung markenrechtlicher Vorgaben konzentrieren.
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