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Kategorie: Insolvenzstrafrecht

Das Insolvenzstrafrecht betrifft strafrechtliche Risiken in der Unternehmenskrise und Insolvenz. Als Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht in Aachen verteidigen wir Geschäftsführer, Unternehmer und weitere Verantwortliche bei Vorwürfen wie Insolvenzverschleppung, Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Verletzung der Buchführungspflicht oder Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Risiken bei Wandeldarlehensvereinbarung

    Risiken bei Wandeldarlehensvereinbarung

    In einem aufsehenerregenden Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (Az. 8 U 30/19) über die formelle Wirksamkeit von Wandeldarlehensvereinbarungen, die notarielle Beurkundung und die Haftung des Geschäftsführers wegen verspäteten Insolvenzantrags entschieden. Diese Entscheidung verdeutlicht wichtige Aspekte im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmensfinanzierungen und Geschäftsführerhaftung.

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  • Insolvenzverschleppung: Fortführungsprognose bei Start-Ups

    Insolvenzverschleppung: Fortführungsprognose bei Start-Ups

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 59/22, hat zu den erleichterten Anforderungen an die positive Fortführungsprognose bei Existenzgründungen ausgeführt, dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für eine positive Fortführungsprognose bei Existenzgründungen nicht uneingeschränkt gelten.

    Solche Unternehmen sind in einer – mehr oder weniger langen – Anfangsphase in der Regel nicht ertragsfähig, allerdings sind in solchen Fällen trotz einer möglicherweise aktuell fehlenden Ertragsfähigkeit operative Geschäftsmöglichkeiten nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zumindest bei Existenzgründungen sieht der BGH die Ertragsfähigkeit (Selbstfinanzierungskraft) nicht als Voraussetzung für eine positive Fortführungsprognose an, denn:

    Es liegt in der Natur eines solchen Unternehmens, dass es zunächst nur Schulden macht und von Darlehen abhängig ist. In diesen Fällen muss daher auf die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum abgestellt werden, wobei die erforderlichen Mittel auch von Dritten (Fremdkapitalgeber oder Eigentümer) kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt werden können (Scholz/Bitter, GmbHG, 12. Aufl. 2021, vor § 64 Rn. 56; MHLS/Nerlich, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 60 Rn. 91; Pape/Opp, Sanierungsgutachten, 1. Aufl. 2017, Rn. 325; Morgen/Rathje, ZIP 2018, 1955, 1960; Haarmann/Vorwerk, BB 2015, 1603, 1610; Bitter/Kresser, ZIP 2012, 1733, 1738).

    Der Rückgriff auf eine Ertragsfähigkeit würde diesen Unternehmen dagegen die Überlebensfähigkeit absprechen und sie zum Marktaustritt zwingen. Bei einem Start-Up-Unternehmen wie der Schuldnerin müssen daher die Anforderungen an die Fortführungsprognose im Lichte der Besonderheiten derartiger Unternehmen betrachtet werden (vgl. Martini/Karrasch, NZI 2021, 858, 863; zustimmend ferner Henkel, EWiR 2021, 628, 629 f.; Cavaillès/Krings, jurisPR-HaGesR 12/2021 Anm. 3; de Raet, NZG 2021, 1269 f.). Die Fortführungsfähigkeit muss im Rahmen des § 19 InsO überwiegend, also zu mehr als 50 % wahrscheinlich sein; maßgeblich ist also, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken (Gehrlein, WM 2018, 1, 6; Haarmann/Vorwerk, a.a.O., S. 1608). Als Grundlage dieser Beurteilung ist allerdings zu fordern, dass eine nachvollziehbare, realistische (Finanz-)Planung mit einem operativen Konzept vorliegt, das die geplante Etablierung der Geschäftsidee eines Start-Up-Unternehmens erfolgversprechend erscheinen lässt.

    Denn eine mittelfristige Liquiditätssicherung wird in der Regel nur dann erreicht werden, wenn durch das operative Geschäft auf Dauer ausreichend eigene Erträge erzielt werden können, weil bei einer andauernden Fremdfinanzierung perspektivisch zu erwarten ist, dass diese an entsprechende Grenzen stoßen wird (Martini/Karrasch, a.a.O.). Der Vortrag zu einer nachvollziehbaren, realistischen Finanzplanung darf sich dabei nicht in der bloßen Vorlage entsprechender Zahlen erschöpfen, vielmehr ist deren Herleitung zu erläutern und darzulegen, inwieweit die Zahlen laufend der tatsächlichen Geschäftsentwicklung angepasst wurden.

    Sofern dabei Finanzierungsbeiträge des Investors … zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit eingeplant wurden, setzt dies weiter den Nachweis voraus, dass dem Investor entsprechende Planungen vorgelegt worden sind und er seine Finanzierungszusage – auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum – hiervon abhängig gemacht hat.

  • Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der Führungslosigkeit einer englischen Limited

    Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der Führungslosigkeit einer englischen Limited

    § 15a Abs. 3 InsO – und damit auch die Strafnorm des § 15a Abs. 4 bis 6 InsO – ist auf eine Limited nach englischem Recht nicht anwendbar, so das Kammergericht ((4) 161 Ss 104/22 (115/22)):

    Der Senat folgt damit der herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht 9. Aufl., Rn. 19; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht 4. Aufl., Rn. 17; Steffek in Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung [Stand März 2022], Rn. 51; Kleindiek in Kayser/Thole, Insolvenzordnung 10. Aufl., Rn. 21; Bremen in Graf-Schlicker, Insolvenzordnung 6. Aufl., Rn. 15; Sikora in Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, Rn. 22; K. Schmidt/Herchen in K. Schmidt, Insolvenzordnung 19. Aufl., Rn. 21; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 9. Aufl., Rn. 57; Pfordte/Sering in Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Aufl., Rn. 22; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Aufl., Rn. 34; Schork/Fingerle in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftstrafrecht, Rn. 20; Hohmann in Münchener Kommentar StGB 3. Aufl., Rn. 71; wohl auch Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung 15. Aufl., Rn. 61; jeweils zu § 15a InsO; Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzrecht 2. Aufl., S. 512 Rn. 2; ders. NStZ 2009, 113, 115; Pelz, Strafrecht in Krise und Insolvenz 2. Aufl., S. 93; Richter in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht 7. Aufl., Rn. 80.36; Verjans in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis 2. Aufl., S. 220 Rn. 155; Himmelreich in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 5. Aufl., S. 1178 Rn. 34; Römermann NZI 2010, 241, 242; Berger ZInsO 2009, 1977; wohl auch Kolmann in Saenger/Inhester, GmbHG 4. Aufl., vor § 64 Rn. 180).

    Der Gegenansicht (vgl. Altmeppen, GmbHG 10. Aufl., vor § 64 Rn. 63; Schneider/Schmidt-Leithoff in Rowedder/Pentz, GmbHG 7. Aufl., Anh. I zu § 60 Rn. 63; Brand in Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzrecht 2. Aufl., S. 291 Rn. 70; Knof/Mock GmbHR 2007, 852, 854 [allerdings an der Vereinbarkeit mit europäischem Recht zweifelnd, s. S. 855]; offen bei Wolfer in BeckOK Insolvenzrecht [27. Edition], § 15a InsO Rn. 15) ist zwar zuzugeben, dass der Gesetzgeber mit (zumindest) § 15a Abs. 1 InsO auch Auslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz und Betrieb im Inland erfassen wollte (vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 55; s.a. Radtke/Hoffmann EuZW 2009, 404, 407, die allerdings auf § 15a Abs. 3 InsO nicht eingehen). Einer Übertragung dieser Ausweitung auf § 15a Abs. 3 InsO steht jedoch der eindeutige, von Abs. 1 („juristische Person“) abweichende und auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften beschränkte Wortlaut der Norm entgegen (kritisch zu dieser gesetzgeberischen Entscheidung Steffek aaO; Pfordte/Sering aaO; Richter aaO; Verjans aaO; Hirte aaO; Kolmann aaO; Römermann aaO).

    Eine Auslegung von § 15a Abs. 3 InsO dahin, dass – wie die Revisionsführerin meint – der Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch Auslandsgesellschaften vergleichbarer Rechtsstruktur wie die englische Limited erfasse, überschreitet die Wortlautgrenze. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) wurde sowohl die Regelung der Insolvenzantragspflicht in § 15a InsO als auch die Regelung des Insolvenzantragsrechts bei Führungslosigkeit in § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO in die Insolvenzordnung eingefügt. Wenn der Gesetzgeber bei einer solchen einheitlichen Regelung sowohl in § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO als auch in § 15a Abs. 1 InsO jeweils von juristischen Personen spricht, in § 15a Abs. 3 InsO hingegen enumerativ nur von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft, ist – auch wenn die Gesetzesmaterialien zu den Gründen der Differenzierung schweigen – auszuschließen, dass in § 15a Abs. 3 InsO andere als die dort mit ihren jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Bezeichnungen ausdrücklich angeführten juristischen Personen gemeint sein könnten und insbesondere der Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gattungsbegriff verwandt worden ist.

    Für die (abschließende) Beschränkung auf die drei genannten juristischen Personen spricht auch der ursprüngliche Gesetzesentwurf des MoMiG. Denn in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 15) waren den einzelnen Bezeichnungen noch jeweils Verweise auf die Definitionen der Führungslosigkeit in § 35 GmbHG, § 78 AktG und § 24 GenG beigefügt. Dass diese Verweise im weiteren Gesetzgebungsverfahren entfallen sind, hatte keine inhaltlichen, sondern lediglich redaktionelle Gründe. Ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zum MoMiG-Entwurf erfolgte die Streichung nur deshalb, weil in § 10 Abs. 2 InsO eine Definition der Führungslosigkeit enthalten ist, sodass es der Verweise nicht bedurfte (vgl. BT-Drs. 16/9737, S. 58). Eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Ausdehnung der Wortlautbedeutung auf andere Rechtsformen war damit ersichtlich nicht beabsichtigt.

    Der Senat kann offenlassen, ob in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter bei verspäteter Insolvenzantragstellung eine analoge Anwendung von § 15a Abs. 3 InsO in Betracht kommt, auch wenn angesichts der Einführung von § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der abweichenden Regelung für das Insolvenzantragsrecht durch dasselbe Gesetz wenig für eine planwidrige Regelungslücke spricht. Einer strafbarkeitsbegründenden Heranziehung steht das Analogieverbot (§ 1 StGB) entgegen (vgl. Reinhart aaO; Hohmann aaO; Himmelreich aaO; Bittmann NStZ 2009, 113, 115).

  • Insolvenzverwalter darf Insolvenzanfechtungsanspruch nicht zu stark hinauszögern

    Insolvenzverwalter darf Insolvenzanfechtungsanspruch nicht zu stark hinauszögern

    Der Insolvenzverwalter muss die ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners in angemessener Zeit daraufhin überprüfen, ob ihm die Kontounterlagen vollständig vorliegen und ob die Kontounterlagen Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge enthalten, so der BGH (IX ZR 138/21). Grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs setzt dabei voraus, dass der Insolvenzverwalter seine Ermittlungspflichten in besonders schwerem, auch subjektiv vorwerfbarem Maße verletzt hat.

    Hinsichtlich eines in den Dreimonatszeitraum der Deckungsanfechtung fallenden Anfechtungstatbestandes liegt mit dem BGH nunmehr regelmäßig eine grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn der Insolvenzverwalter die Überprüfung der ihm bekannten bei der Hausbank des Schuldners geführten Konten über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlässt und sich ihm aufgrund der aus den Kontounterlagen ersichtlichen Zahlungsvorgänge und der ihm bekannten sonstigen Tatsachen weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Dazu führt der BGH aus:

    Grob fahrlässig handelt der Insolvenzverwalter, wenn er die Überprüfung der Kontounterlagen bei der Hausbank auf Vollständigkeit sowie die Kontobewegungen auf verdächtige Buchungen – bezogen auf den Drei-Monats-Zeitraum der §§ 130, 131 InsO – innerhalb der ihm regelmäßig zur Verfügung stehenden Frist unterlässt und dieses Verhalten aus der Sicht eines verständigen und auf sein Interesse bedachten Gläubigers als unverständlich erscheint. Dies hängt insbesondere von dem Umfang des Insolvenzverfahrens und der vom Insolvenzverwalter vorrangig zu treffenden Maßnahmen, von dem Umfang der Forderungsanmeldungen sowie der Anzahl der zu überprüfenden Konten ab. Der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis wird umso weniger gerechtfertigt sein, je unübersichtlicher die Verhältnisse des Schuldners und je aufwändiger und damit zugleich fehleranfälliger die Auswertung der Forderungsanmeldungen sowie der vorhandenen Unterlagen sind. Hierbei trifft den Insolvenzverwalter die sekundäre Darlegungslast, wenn und soweit er – anders als der grundsätzlich für die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB maßgeblichen Umstände darlegungs- und beweispflichtige Anfechtungsgegner, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 46 mwN) – alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (st. Rspr., vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 8. März 2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 27 mwN; vom 10. Februar 2022 – IX ZR 148/19, NZI 2022, 397 Rn. 19). Dies gilt etwa für die Schritte, die der Insolvenzverwalter zur Überprüfung der Kontounterlagen auf Vollständigkeit und der Kontobewegungen auf verdächtige Buchungen unternommen hat.

    Ist dem Insolvenzverwalter auf Grundlage der Kontoauszüge eine verdächtige Zahlung beziehungsweise Verrechnung zur Kenntnis gelangt oder hätte ihm ein solcher Vorgang nach den vorstehenden Ausführungen ohne grobe Fahrlässigkeit zur Kenntnis gelangen können, begründet dies allein noch nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis des Anfechtungstatbestands insgesamt…

    Vielmehr kommt es im zweiten Schritt darauf an, ob sich dem Insolvenzverwalter weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen möglichen Anfechtungsanspruch hätten aufdrängen müssen. Das ist dann der Fall, wenn und sobald jeder sorgfältig arbeitende Verwalter den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Vorgang aufgrund konkreter Verdachtsmomente zum Anlass genommen hätte, dessen Anfechtbarkeit zu überprüfen. Unterlässt der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall gleichwohl weitere Ermittlungen, wird seine Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände zu dem Zeitpunkt grob fahrlässig, an dem seine Nachforschungen zum Erfolg geführt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 395/07, NJW 2009, 587 Rn. 15; MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 31). Dies ist im Einzelfall auf Grundlage einer Gesamtabwägung aller Umstände zu entscheiden. Maßstab ist, ob die dem Insolvenzverwalter bereits bekannten Tatsachen eine Unterlassung weiterer Ermittlungen im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen.

    Konkrete Verdachtsmomente können sich insbesondere aus einer Forderungsanmeldung ergeben. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle Informationen enthalten kann, welche dem Insolvenzverwalter die Kenntnis von Anfechtungsansprüchen vermitteln können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 21; vgl. Kubusch/Graf, NZI 2018, 634, 635). Aus der Forderungsanmeldung können sich zudem Hinweise auf weitere Ermittlungserfordernisse und -ansätze ergeben.

    Auch der Zahlungsvorgang selbst kann verdächtige Elemente enthalten, die dem Insolvenzverwalter Anlass für weitere Ermittlungen geben können. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Zahlung im Vergleich zu anderen Vorgängen besonders hoch ist, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht ohne Weiteres mit der wirtschaftlichen Situation des Schuldners in Einklang bringen lässt, oder wenn sich die Zahlung in sonstiger Weise – etwa nach Empfänger oder Zeitpunkt – von den übrigen regelmäßigen Kontobewegungen abhebt.

    Ebenso können sich aus dem Verhalten des Schuldners konkrete Verdachtsmomente ergeben. Insbesondere ist der Schuldner gehalten, dem Insolvenzverwalter die vollständigen Kontoauszüge und sonstige (Geschäfts-)Unterlagen, aus denen der Hintergrund etwaiger anfechtbarer Zahlungen hervorgeht, vorzulegen (vgl. § 97 InsO). Werden dem Insolvenzverwalter diese Unterlagen ohne ersichtlichen Grund nicht (vollständig) zur Verfügung gestellt, wird dies jeder sorgfältige Verwalter regelmäßig zum Anlass für weitere Nachforschungen nehmen.

    Umgekehrt können die Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass sich das Unterlassen weiterer Ermittlungen trotz vorliegender Verdachtsmomente als lediglich einfach fahrlässig darstellt. Auch insoweit ist es denkbar, dass besonders unübersichtliche Verhältnisse des Schuldners oder sonstige in dem Insolvenzverfahren oder dem Verhalten der Beteiligten begründete Umstände, wie etwa Verschleierungsmaßnahmen des Schuldners oder auch des Anfechtungsgegners selbst, Fehleinschätzungen des Insolvenzverwalters begünstigen und seine Untätigkeit nicht mehr als schlechterdings unverständlich erscheinen lassen.

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Verdachtsmomente trägt der Anfechtungsgegner als derjenige, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft. Doch kommt auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast in Betracht 

  • Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

    Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

    Auch im Rahmen der Geschäftsführerhaftung nach § 15a InsO (früher § 64 Satz 1 GmbHG) ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet – so das Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 46/22.

    Das OLG macht insoweit deutlich, dass in dem Moment, in dem eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet, die Beweislast nicht mehr beim Anspruchsteller (dem Insolvenzverwalter) liegt; inspweit führt das OLG zum ehemaligen §64 GmbhG aus:

    Nach § 64 S. 2 GmbHG aF wird das Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen leistet (BGH, Urt. v. 27.10.2020, a.a.O., S. 96 Rn. 53). Der Beklagte hat dabei auch die gegen ihn streitende Vermutung der Erkennbarkeit der Insolvenzreife zu widerlegen (BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – II ZR 248/17, BeckRS 2019, 31312 Rn. 20). Hierzu hat er nichts vorgetragen, er hat vielmehr eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgestritten.

    Im Falle einer Zahlungseinstellung bleibt dem Beklagten zwar die Möglichkeit, die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO bestehende Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen, indem er konkret vorträgt und ggf. beweist, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgebenden Zeitraum für die Schuldnerin eine Deckungslücke von weniger als 10 % ausweist. Das bloße Bestreiten genügt insoweit nicht. Der Beklagte ist als Geschäftsführer, der mit den finanziellen Verhältnissen der insolvent gewordenen GmbH aufgrund seiner Tätigkeit vertraut ist, vielmehr gehalten, zu einer Liquiditätsbilanz, die Zahlungsfähigkeit belegen soll, konkret vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16, ZInsO 2018, 381, 388 Rn. 66). Auch die Berufungsbegründung enthält keinen Vortrag hierzu.

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  • Verhältnis von Bankrott und Gläubigerbegünstigung

    Verhältnis von Bankrott und Gläubigerbegünstigung

    Wenn eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c Abs. 1 StGB vorliegt, verdrängt und sperrt diese als spezialgesetzliche Regelung die regelmäßig ebenfalls einschlägige Bankrottstrafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (so BGH, 2 StR 353/21).

    Denn: die Strafnorm des § 283c Abs. 1 StGB entfaltet mit dem BGH eine privilegierende Sperrwirkung hinsichtlich solcher tatbestandsmäßigen Handlungen, die im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zugunsten eines Gläubigers begangen werden (so schon BGH, 1 StR 327/86, 1 StR 332/88 unter Verweis auf BT-Drucks. 7/3441, S. 39). Die Sperrwirkung erklärt sich für den Bundesgerichtshof aus dem Strafgrund der Vorschrift:

    Da die Gläubigerbegünstigung – anders als eine Bankrotthandlung nach § 283 Abs. 1 StGB – vorrangig das insolvenzrechtliche Prinzip der gleichmäßigen Vermögensverteilung stört (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1988 – 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; vom 6. November 1986 – 1 StR 327/86, BGHSt 34, 222, 225), das zu verteilende Schuldnervermögen aber nicht auf Kosten der Gläubigergesamtheit schmälert, muss jede Handlung privilegiert werden, durch die lediglich einer der Gläubiger bevorzugt gesichert bzw. befriedigt wird

    BGH, 2 StR 353/21
  • Temporäre Anpassungen im  Insolvenzrecht 2022

    Temporäre Anpassungen im Insolvenzrecht 2022

    Im Insolvenzrecht sind als Teil des von der Bundesregierung beschlossenen dritten Entlastungspakets neue Änderungen zum Jahresende 2022 vorgesehen. Dabei soll der Entwurf der Formulierungshilfe den Gesetzesentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters um die insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Regelungen ergänzen.

    Der Regelungsvorschlag wird deshalb als Formulierungshilfe vorgelegt, damit die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen schnellstmöglich beschlossen werden und in Kraft treten können. Künftig werden die Regelungen in ein Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) eingefügt, das durch Umbenennung aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hervorgehen soll.

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  • Bankrott: Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse

    Bankrott: Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse

    Wann liegt eine Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB vor: Mit dem Merkmal der „geschäftlichen Verhältnisse“ sind über die Vermögensverhältnisse im engeren Sinn hinaus diejenigen Umstände angesprochen, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des in der Krise befindlichen Schuldners erheblich sind.

    Da der Tatbestand mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen ist, geht es bei der Tathandlung des Verschleierns zwar in erster Linie um die unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse. Zu den geschäftlichen Verhältnissen zählt auch die (geplante) zukünftige Entwicklung des Unternehmens (BGH, 3 StR 199/12):

    Darüber wurden die Gläubiger hier getäuscht. Denn durch den Wechsel des Gesellschafters und des Geschäftsführers verbunden mit der Verlegung des Geschäftssitzes ohne die Absicht, die Unternehmen fortzuführen, wurde verschleiert, dass die Gesellschaften tatsächlich von den Angeklagten liquidiert wurden und mangels jeglicher weiterer unternehmerischer Tätigkeit bereits feststand, dass sie die entstandenen Verbindlichkeiten auf keinen Fall würden begleichen können und dies auch nicht wollten. Maßnahmen, wie sie hier im Rahmen von „Firmenbestattungen“ vorgenommen wurden, unterfallen mithin dem Verschleierungstatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 – 3 StR 199/12 aaO; vom 24. März 2009 – 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636; MüKo-StGB/Petermann, 3. Aufl., § 283 Rn.64; SSW-StGB/Bosch, 5. Aufl., § 283 Rn. 32; Schönke/Schröder/ Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 283 Rn. 49; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 283 Rn. 30b).

    BGH, 5 StR 407/21
  • Haftung des Steuerberaters bei verspäteter Insolvenzantragstellung

    Haftung des Steuerberaters bei verspäteter Insolvenzantragstellung

    Der Bundesgerichtshof (IX ZR 204/12) konnte zur verspäteten Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig nicht erkannter insolvenzrechtlicher Überschuldung der Gesellschaft durch den mit der Erstellung der Steuerbilanz betreuten Steuerberater festhalten:

    • Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung.
    • Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags.
    • Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden.
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  • Betrug: Vermögensschaden bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens?

    Betrug: Vermögensschaden bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens?

    Beim Bundesgerichtshof (1 StR 528/20) ging es – stark vereinfacht – um die Frage, ob ein Vermögensschadens damit begründet werden kann, dass eine Gesellschaft im Zeitpunkt eines Vertragsschlusses über Aktienkäufe zahlungsunfähig war, sodass der Anspruch der Aktionäre auf die Rückzahlung des Kapitals für den Fall der Rückgabe der Aktie konkret gefährdet gewesen sei. Hier sah der BGH die Feststellungen des Landgerichts als nicht ausreichend an.

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  • Fortbestehensprognose bei Start-Up

    In einer spannenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 7/21, hervorgehoben, dass die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für eine positive Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung aufgestellt hat, nicht uneingeschränkt anwendbar sind!

    Erforderlich ist, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken, wobei die dafür erforderlichen Mittel auch von Dritten (Fremdkapitalgeber oder Eigentümer) zur Verfügung gestellt werden können.

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  • Zum Persönlichkeitsrecht von Unternehmen – Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Das OLG Koblenz (4 W 183/10) hatte sich kürzlich mit der Reichweite des „Persönlichkeitsrechts“ von Unternehmen zu beschäftigen. Im Sachverhalt sah es wie folgt aus:

    Am 16. März 2010 berichtete das „…-Magazin“ mittels einer Rund-E-Mail in einer „Exklusiv-Information“ unter der Überschrift „Chef von M… vor Gericht – Staatsanwaltschaft wirft R… S… betrügerischen Bankrott, Untreue und Insolvenzverschleppung vor“ über ein Strafverfahren, das vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn gegen den Antragsteller zu 1. geführt wird. Wegen der Einzelheiten der E-Mail wird auf GA 31, 32 Bezug genommen.

    Ins Haus trudelte sodann eine Abmahnung samt zu unterschreibender Unterlassungserklärung – allerdings nicht von dem Betroffenen selbst, sondern Namens des Unternehmens, dass sich in seinem Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eingerichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen sah. Das OLG hat dies (zu Recht) verneint, denn

    Dies würde voraussetzen, dass die Antragstellerin zu 2. als Wirtschaftsunternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch (unmittelbar) berührt ist. Ob dies der Fall ist, weil durch einen rufschädigenden Angriff auf einen Gesellschafter oder Betriebsangehörigen auch die Gesellschaft selbst in der Öffentlichkeit herabgewürdigt wird, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anhand der Verkehrsauffassung feststellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziert […]
    Solche Bezüge zu der Antragstellerin zu 2. enthält die beanstandete Berichterstattung nicht. Zwar wird die Antragstellerin in der Rund-E-mail vom 16. März 2010 benannt. Die Berichterstattung befasst sich jedoch allein mit dem gegen ihren Vorstand, den Antragsteller zu 1., gerichteten Strafverfahren.

  • Vereinsrecht: Vorstand muss trotz Rücktritt Offenbarungseid ablegen

    Mit dem Rücktritt vom Amt kann sich der Vorstand nicht aller Pflichten entledigen. Insbesondere befreit es ihn nicht von der Verpflichtung, für den Verein eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn der Verein die Zahlung eines Grundstücks schuldig bleibt, das er ersteigert hat.

    Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach Ansicht des BGH liege ein Rechtsmissbrauch vor, wenn sich das einzige Vorstandsmitglied im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf seine zwischenzeitliche Amtsniederlegung berufe und noch kein neuer Vorstand gewählt sei.

    Hinweis: Die Folgen für den Verein waren nicht Gegenstand des BGH-Beschlusses. Denkbar wären eine deliktische Haftung des Vorstands wegen Betrugs oder die Insolvenz des Vereins und eine Haftung des Vorstands wegen Insolvenzverschleppung (BGH, I ZB 35/06).

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet

    Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet – mit weitreichenden Folgen: Seit dem 1.5.2021 besteht wieder eine Insolvenzantragspflicht und somit das „reguläre“ Insolvenzrecht aus der Zeit vor der Coronapandemie. Insofern gelten nun wieder strenge Insolvenzantragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Unternehmens, die in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) geregelt sind. Die Geschäftsleitung des Unternehmens ist dafür verantwortlich, diese zu befolgen.

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  • Insolvenzverschleppung: Fälligkeit von Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinn

    Der Bundesgerichtshof konnte im Insolvenzstrafrecht klar stellen, dass die Fälligkeit von Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die geschuldete Leistung „ernsthaft eingefordert“ wird:

    Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Wird (…) ein befristetes Darlehen durch Zeitablauf fällig, ist die Tilgungsverpflichtung des Schuldners bei der Prüfung seiner Zahlungsunfähigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn der Darlehensgeber ihn nicht im Sinne eines Einforderns konkret zur Rückzahlung aufgefordert hat (…).

    Ungeachtet dessen dient das Merkmal des „ernstlichen Einforderns“ nach der Rechtsprechung ohnehin allein dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich – also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung – gestundet sind (…). Der Senat neigt daher der Auffassung zu, wonach die Fälligkeit von Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die geschuldete Leistung „ernsthaft eingefordert“ wird (…).

    BGH, 5 StR 618/19