Das Büro ist über Karneval vom 12.02 bis 17.02. geschlossen - Notruf erreichbar

Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit bei einer englischen Limited

Die Haftungsproblematik der Insolvenzverschleppung stellt sich auch für Geschäftsführer einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts.

Bisher war durchaus umstritten, wie mit der Limited in Deutschland im Fall der Insolvenz umzugehen ist: Gilt hier §64 GmbhG, der eine Antragspflicht für den Geschäftsführer mit weitreichender Haftung vorsieht oder nicht? Nun endlich konnte sich der EUGH (C‑594/14) in einem Vorlageverfahren zu dieser Frage äußern und stellt fest:

Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.

Das bedeutet also, es gibt keine europarechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des §64 GmbHG bei derartigen Limited. Entsprechend müssen sich Geschäftsführer derartiger Unternehmen mit dieser Haftungsproblematik auseinandersetzen.

Dazu bei uns: Zur Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung: Ein kurzer Überblick

Rechtsanwalt Jens Ferner
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.